Leitsatz

  1. Anspruch eines Eigentümers gegen den Verwalter, seine Einwilligung (hier: Errichtung einer Parabolantenne durch togolesischen Mieter) zum Gegenstand der nächsten Eigentümerversammlung zu machen
  2. Vertretung der Antragsgegner durch den Verwalter
 

Normenkette

§§ 21 Abs. 4, 24 Abs. 2, 43 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 2 WEG; Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG; § 181 BGB

 

Kommentar

  1. Im Verfahren um die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts in die Einladung sind neben dem Verwalter und dem Antrag stellenden Wohnungseigentümer auch alle übrigen Wohnungseigentümer notwendigerweise zu beteiligen. Im Rahmen der dem Verwalter in der Gemeinschaftsordnung allgemein erteilten Vollmacht zur gerichtlichen Vertretung der Antragsgegner, war davon auszugehen, dass diese auch formell beteiligt wurden. Im Hinblick auf den ausdrücklichen Ausschluss des § 181 BGB in der Gemeinschaftsordnung bestand im konkreten Fall auch kein die Vertretung der Wohnungseigentümer durch den Verwalter ausschließender Interessenkonflikt.
  2. Verweigert ein Verwalter seine nach der Gemeinschaftsordnung notwendige Zustimmung zu einer Änderung an der äußeren Gestaltung des Gebäudes, kann sich aus der Gemeinschaftsordnung unmittelbar ein Anspruch des Eigentümers gegen den Verwalter ergeben, die Entscheidung über die Einwilligung zum Gegenstand der nächsten Eigentümerversammlung zu machen.
  3. Ein bestandskräftiger Eigentümerbeschluss (hier: vor über 6 Jahren gefasst), der generell die Anbringung von Parabolantennen an der Außenfassade verbietet, ist im Allgemeinen keine ausreichende Grundlage für die Weigerung des Verwalters, einen im konkreten Einzelfall unter Darlegung von Sonderinteressen gestellten heutigen Antrag eines Wohnungseigentümers, eine entsprechende Anlage für seine togolesischen Mieter errichten zu dürfen, in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung aufzunehmen. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sind das Informationsinteresse des Wohnungseigentümers bzw. seines Mieters an der Nutzung zugänglicher Informationsquellen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und demgegenüber das in Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht der Wohnungseigentümer an der optisch ungeschmälerten Erhaltung des Gebäudes zu berücksichtigen und gegenseitig abzuwägen (vgl. etwa BVerfG v. 10.3.1993, 1 BvR 1192/92, NJW 1993, 1252 und BVerfG v. 9.2.1994, 1 BvR 1687/92, NJW 1994, 1147 und BVerfG v. 9.6.1994, 1 BvR 439/93, NJW 1994, 2143 und 1995, 1665 sowie Berliner Verfassungsgerichtshof, NZM 2002, 560). Dies erfordert eine einzelfallbezogene Entscheidung der Eigentümer, die sich auch nicht durch den früheren Eigentümer-Grundsatzbeschluss erübrigt, zumal dieser Beschluss für Eigentümer nicht unabänderlich ist.
  4. Weitere Gegenargumente, wie z.B. eine deutlich erkennbare Verunstaltung der Altbaufassade durch eine Antenne, gleichwertige Empfangsmöglichkeit über die Anbringung einer nicht störenden Zusatzeinrichtung (D2-Box), der Empfang von gleichwertigen französisch-sprachigen Sendern über die beschlossene Kabelanlage sowie die fehlende Möglichkeit, ein etwa vorhandenes togolesisches Programm überhaupt über Satelliten in Deutschland empfangen zu können, sind erst bei der konkreten Entscheidung über den Beschlussantrag zu behandeln und zu gewichten.
  5. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von EUR 1.500.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 11.09.2003, 2Z BR 152/03

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