Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbindlichkeit eines durch Mehrheitsbeschluß gefaßten Eigentümerbeschlusses betreffend die Eventualeinberufung - Angabe des Zeitpunkts der Eventualversammlung auf der Einladung - Abdingbarkeit des WEG § 25 Abs 4 (juris: WoEigG)
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein mit Stimmenmehrheit gefaßter Eigentümerbeschluß, der in Abweichung von WEG § 25 Abs 4 (juris: WoEigG) vorsieht, daß mit der Einladung zur Eigentümerversammlung zugleich zur Ersatzversammlung am selben Tag geladen werden kann (sogenannte Eventualeinberufung), ist nicht nichtig, sondern mangels rechtzeitiger Anfechtung bindend.
2. Auch die Einladung zu einer Eventualversammlung m uß einen eindeutigen Zeitpunkt angeben.
3. WEG § 25 Abs 4 ist abdingbar.
Orientierungssatz
(von der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofes)
So So auch zu Leitsatz 1 BGH, 1970-05-21, VII ZB 3/70, BGHZ 54, 65; so auch zu Leitsatz 3 OLG Frankfurt, 1982-10-15, 20 W 626/82, Rpfleger 1983, 22.
Normenkette
WEG § 23 Abs. 4; WoEigG § 24 Abs. 4, § 25 Abs. 4
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 25.04.1989; Aktenzeichen 1 T 14296/88) |
AG München (Entscheidung vom 27.06.1988; Aktenzeichen UR II 49/88) |
Fundstellen
Dokument-Index HI538274 |
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