Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Vornahme einer Handlung

 

Verfahrensgang

AG Fürstenfeldbruck (Aktenzeichen UR II 62/89)

LG München II (Aktenzeichen 8 T 528/90)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden die Beschlüsse des Landgerichts München II vom 2. August 1990 und des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 26. Februar 1990 bis auf die Geschäftswertfestsetzung aufgehoben.

II. Die Antragsgegner werden verpflichtet, den östlich der Durchfahrt des Gebäudes … … von ihren Mietern aufgestellten Müllcontainer entfernen und ihn im Bereich nördlich des Gebäudes … aufstellen zu lassen.

III. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten aller Instanzen zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungs-/Teileigentümer einer Anlage, auf der zwei Gebäude, die Häuser A und F errichtet sind. Die Antragsteller sind die Wohnungs- und Teileigentümer der im Anwesen A befindlichen Wohnungen und Teileigentumseinheiten. Den Antragsgegnern gehören drei Teileigentumseinheiten im Anwesen F, die durch Mauerdurchbrüche miteinander verbunden und zum Betrieb einer Gaststätte vermietet worden sind.

In der im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragenen Gemeinschaftsordnung (GO) ist u. a. folgendes bestimmt:

§ 1. Es war ursprünglich geplant, das Grundstück … in der Weise in zwei Grundstücke zu teilen und vermessen zu lassen, daß das bereits bestehende Gebäude A. auf einem Grundstück steht und die zu errichtenden Gebäude F. sowie die Tiefgarage auf dem anderen Grundstück errichtet werden.

Da die entsprechende Teilungsgenehmigung versagt wurde, ist es notwendig geworden, die Aufteilung des Grundstücks durch die Vereinbarungen gemäß dieser Urkunde vorzunehmen.

Aus den vorgenannten Gründen ist deshalb angestrebt, das Gebäude A., die neu zu errichtenden Gebäude F., je samt dementsprechend der Sondernutzungsvereinbarung zur Nutzung zugewiesenen Grundstücksteilen so zu behandeln, als würde es sich um zwei unabhängige Wohnungseigentumsanlagen handeln. Das Gebäude A., sowie die Gebäude F. als auch die Tiefgarage sind, insbesondere soweit dies irgendmöglich ist, völlig getrennt zu verwalten, instand zu halten und abzurechnen.

… Die nachfolgende Gemeinschaftsordnung soll getrennt für die Anwesen A. bzw. F. jeweils Anwendung finden. Die Eigentümer eines Abschnitts können insbesondere die für sie geltende Gemeinschaftsordnung nach Belieben ändern. Die Eigentümer des einen Abschnitts können aus der Gemeinschaftsordnung des anderen Abschnitts, soweit gesetzlich zulässig, keine Rechte herleiten. …

§ 10 Nr. 5. Die Mülltonnen, die zur Aufnahme der Abfälle des Anwesens F. dienen, sind ausschließlich an dem Standort abzustellen, der sich aus dem der Vorurkunde beigehefteten Lageplan Nr. 1 ergibt. In diesem ist der Standort für das Anwesen F. gelb eingezeichnet.

Der Abstellplatz für die Mülltonnen zur Aufnahme der Abfälle des Anwesens A. wird durch die Eigentümer dieses Gebäudes festgelegt, wobei der Standort im Sondernutzungsbereich A. zu liegen hat.

Die Mieter der Gaststätte stellten östlich der Durchfahrt des Gebäudes A einen Abfallcontainer mit einem Fassungsvermögen von ca. 3 cbm auf. Der Container dient der Entsorgung des Restaurants von Essensresten und sonstigen Küchenabfällen. Die Antragsteller stellten neben diesem Abfallcontainer ihre Mülltonnen auf; diese haben allerdings ein geringeres Fassungsvermögen.

Sondernutzungsrechte am Gemeinschaftseigentum sind bislang im Grundbuch noch nicht eingetragen worden.

Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, den Müllcontainer zu entfernen und im Bereich nördlich der Gaststätte aufzustellen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 26.2.1990 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 2.8.1990 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der geltend gemachte Anspruch könne nicht auf § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 10 Ziffer 5 GO gestützt werden, weil die Wohnungseigentümer vereinbart hätten, daß die Gemeinschaftsordnung getrennt für die Anwesen A und F zur Anwendung kommen solle und die Wohnungseigentümer eines Abschnitts aus der Gemeinschaftsordnung des anderen Abschnitts keine Rechte herleiten könnten. Die Gemeinschaftsordnung könne insbesondere nicht so ausgelegt werden, daß sie für das gemeinschaftliche Eigentum, zu dem sämtliche Außenflächen gehörten, einheitlich gelte.

Das Verlangen der Antragsteller könne auch nicht auf § 15 Abs. 3 WEG gestützt werden, weil der Bereich nördlich der Gaststätte als Standort für den Müllcontainer der Gaststätte ungeeignet sei. Wegen seiner Größe und seines Gewichts könne er dort nicht entsorgt werden. Abgesehen davon hätten die Antragsteller selbst ihre Mülltonnen an dem Platz aufgestellt, den sie den Antrags...

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