Normenkette

§ 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB, § 242 BGB

 

Kommentar

Der Teileigentümer und Verpächter eines Restaurants ist verpflichtet, dass spezielle Müllcontainer zur Aufnahme der Abfälle des Restaurants ausschließlich an dem Standort auf dem Grundstück aufzustellen sind, der in der Gemeinschaftsordnung dafür vorgesehen ist.

Ein Beseitigungsverlangen verstößt auch dann nicht gegen Treu und Glauben, wenn Antragsteller zwar ihrerseits Mülltonnen an einem Ort deponiert hätten, den sie den Antragsgegnern hier streitig machten; es gibt nämlich keinen allgemeinen Grundsatz, dass nur derjenige Rechte geltend machen könne, der sich selbst rechtstreu verhalten habe (BGH NJW 1971, 1747).

Als Eigentümer und Vermieter der Gaststätte sind die Antragsgegner verpflichtet, unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass der Müllcontainer der Gaststätte an dem Ort aufgestellt werde, der nach hier einschlägiger Gemeinschaftsordnung bestimmt ist. Die Vermietung einer Gaststätte ändert an der Passivlegitimation der vermietenden Antragsgegner nichts (BayObLG NJW-RR 1987, 463). Bei etwaigen Zuwiderhandlungen des Mieters sind die Vermieter verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 11.10.1990, BReg 2 Z 101/90)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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