Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht
Leitsatz (redaktionell)
Die weitere Beschwerde ist gegen eine Beschwerdeentscheidung, deren Gegenstand eine Zwischenentscheidung im Verfahren über das persönliche Umgangsrecht eines Vaters mit dem nichtehelichen Kind (§ 1711 Abs. 1 BGB) ist, nicht zulässig.
Normenkette
FGG § 63a
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 22.06.1994; Aktenzeichen 13 T 9203/94) |
AG München (Aktenzeichen 127 VIII 2000/90) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 22. Juni 1994 wird verworfen.
II. Die Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des am 17.4.1990 in München nichtehelich geborenen Mädchens. Der Beteiligte zu 2 hat die Anerkennung der Vaterschaft erklärt; hierzu hat der Amtspfleger (Beteiligter zu 4) die Zustimmung namens des Kindes nicht erteilt, da die Mutter den Vater bisher nicht benannt hat. Der Beteiligte zu 2 hat beantragt, ihm den Umgang mit dem Kind zu gestatten. Die Mutter ist dem Antrag entgegengetreten. Das Vormundschaftsgericht hat die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens zu der Frage angeordnet, „ob und gegebenenfalls welche Ausgestaltung ein persönliches Umgangsrecht des Vaters dem Wohl des Kindes diene”, und sodann eine Diplom-Psychologin zur Gutachterin bestellt. Auf deren Anregung hat das Vormundschaftsgericht durch Beschluß vom 6.4.1994 angeordnet, daß die Mutter eine Interaktionsbeobachtung zwischen Vater und Tochter durch die Sachverständige im Rahmen des gerichtlich erteilten Gutachtenauftrags für die Dauer von längstens zwei Stunden in den Räumen der Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie zu dulden habe. Gegen diesen Beschluß hat die Mutter Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluß vom 22.6.1994 als unbegründet zurückgewiesen und dabei den angefochtenen Beschluß ergänzt hat.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die weitere Beschwerde der Mutter. Der Beteiligte zu 2 erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.
Entscheidungsgründe
II.
1. Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Es richtet sich gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, deren Gegenstand eine Zwischenentscheidung in einem Verfahren ist, das den persönlichen Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind betrifft (§ 1711 Abs.1 BGB). Ob diese Zwischenentscheidung im vorliegenden Fall ausnahmsweise anfechtbar war (vgl. Keidel/Kahl FGG 13. Aufl. § 19 Rn. 9 m.w.Nachw.), kann dahinstehen. Jedenfalls ist die weitere Beschwerde gemäß § 63a FGG in einem solchen Verfahren ausgeschlossen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senatsbeschluß vom 26.7.1994 – 1Z BR 39/93 m.w.Nachw.). Diese Rechtsmittelbeschränkung erfaßt auch Zwischenentscheidungen, die in einem Verfahren der in § 63a FGG genannten Art ergangen sind (vgl. BayObLG FamRZ 1993, 87 [LS] = BayObLG Report 1993, 12 sowie Keidel/ Kuntze § 63a Rn. 5).
2. Der Senat sieht sich veranlaßt, auf folgendes hinzuweisen:
Zielrichtung der angegriffenen vormundschaftsgerichtlichen Maßnahme, die das Landgericht bestätigt und ergänzt hat, ist allein die Vorbereitung der Entscheidung über die Regelung des Umgangsrechts (§ 1711 Abs.1, Abs.2 Satz 1 BGB). Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können erst vom Zeitpunkt einer rechtswirksamen Vaterschaftsfeststellung an geltend gemacht werden (§ 1600a Satz 2 BGB). Die vom Beteiligten zu 2 mit Urkunde vom 15.5.1992 erklärte Anerkennung der Vaterschaft (§ 1600e Abs.1 Satz 1 BGB) ist nicht wirksam, da der Amtspfleger die gemäß § 1600c BGB erforderliche Zustimmung des Kindes als gesetzlicher Vertreter (§ 1600d Abs.2 Satz 1, § 1706 Nr. 1 BGB) nicht erteilt hat. Da die gemäß § 1600e Abs.3 BGB vorgeschriebene Frist von sechs Wochen seit der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung längst abgelaufen ist, kann eine Zustimmung des Amtspflegers zu dieser Erklärung auch nicht mehr erteilt werden. Dem Verfahren fehlt daher jede Grundlage.
3. Die Anordnung der Kostenerstattung beruht auf § 13a Abs.1 Satz 2 FGG. Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 31 Abs.1 Satz 1, § 131 Abs.2, § 30 Abs.3 Satz 1, Abs.2 Satz 1 KostO.
Unterschriften
Gummer, Dr. Nappenbach, Dr. Kahl
Fundstellen
Haufe-Index 971618 |
BayObLGZ 1994, 257 |
Rpfleger 1995, 334 |