Leitsatz (amtlich)
Hat ein sorgeberechtigter Elternteil Dritten den Umgang mit dem Kind untersagt, so entscheidet das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Elternteils über den Umgang; es kann hierbei Verbote mit Wirkung für und gegen Dritte erlassen.
Normenkette
BGB § 1632 Abs. 2-3
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Beschluss vom 12.04.1994; Aktenzeichen 2 T 18/94) |
AG Schweinfurt (Beschluss vom 24.01.1994; Aktenzeichen A VIII 8713) |
Tenor
Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 12. April 1994 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auf ihre Beschwerden der Beschluß des Amtsgerichts Schweinfurt vom 24. Januar 1994 in den Nummern 1, 2 und 3 abgeändert und wie folgt gefaßt wird:
Den Beteiligten zu 2 und 3 wird verboten, zu dem Kind … persönlichen, brieflichen und telefonischen Kontakt aufzunehmen und vor der Wohnung des Kindes in einer Entfernung von weniger als 100 m zu verweilen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird den Beteiligten zu 2 und 3 die Festsetzung eines Zwangsgeldes bis zum Betrag von 50.000 DM angedroht.
Tatbestand
I.
Das im Jahre 1989 geborene Mädchen ist die nichteheliche Tochter der im Jahre 1967 geborenen Beteiligten zu 1. Der Beteiligte zu 2 ist deren Vater (Großvater des Kindes), die Beteiligte zu 3 dessen zweite Ehefrau. Die Beteiligte zu 1 ist seit 1993 verheiratet. Sie und ihr Ehemann haben dem Kind ihren Ehenamen erteilt.
Am 30.12.1991 hatte die Beteiligte zu 3 das Vormundschaftsgericht gebeten, der Beteiligten zu 1 die elterliche Sorge für das Kind zu entziehen und diese auf sie oder ihren Ehemann, den Beteiligten zu 2, zu übertragen. Das Kind, das bis zu seinem dritten Lebensjahr bei seinen Großeltern gelebt hatte, werde von der Mutter vernachlässigt. Möglicherweise werde es von deren Lebensgefährten (jetziger Ehemann) sexuell mißbraucht. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige, Fachpsychologe für Klinische Psychologie, war in seinem Gutachten vom 30.4.1992 zu dem Ergebnis gekommen, daß vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen nicht erforderlich seien. Hinweise auf den von den Großeltern geäußerten Verdacht hätten sich nicht ergeben. Nachdem die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 24.8.1992 den Beteiligten zu 2 und 3 „jegliche Kontaktaufnahme” zu ihrem Kind untersagt hatte, hat der Beteiligte zu 2 beim Vormundschaftsgericht beantragt, ihm ein Umgangsrecht mit dem Kind einzuräumen. Diesen Antrag hat das Vormundschaftsgericht mit Beschluß vom 2.12.1992 zurückgewiesen. Ein Sorgerechtsmißbrauch liege nicht vor, so daß vormundschaftsgerichtliche Maßnahmen nicht erforderlich seien. Zwischen der Mutter und dem Großvater des Kindes bestünden starke Spannungen, die sich bei der Ausübung eines Umgangsrechts auf das Kind negativ auswirken würden.
Am 12.7.1993 beantragte die Beteiligte zu 1, dem Beteiligten zu 2 zu verbieten, sich in einem Umkreis von 500 m von ihrer Wohnung aufzuhalten und ihm für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen. Mit Schreiben vom 10.11.1993 beantragte sie, das Umgangsverbot auf die Beteiligte zu 3 zu „erweitern”. Das Vormundschaftsgericht hörte die Beteiligte zu 1, deren Ehemann, die Beteiligten zu 2 und 3 sowie einen Vertreter des Kreisjugendamts (Beteiligter zu 4) persönlich an. Mit Beschluß vom 24.1.1994 verbot es den Beteiligten zu 2 und 3, mit dem Kind bis zur Vollendung seines 13. Lebensjahrs persönlichen, brieflichen und telefonischen Kontakt aufzunehmen (Nr. 1), insbesondere sich dem Kind auf dem Weg zum Kindergarten oder zur Schule „auf Sichtkontakt bis zu einer Entfernung von 100 m zu nähern” (Nr. 2 a) und sich vor dem Haus der Beteiligten zu 1 „auf eine Entfernung bis zu 100 m aufzuhalten” (Nr. 2 b). Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde den Beteiligten zu 2 und 3 die Verhängung eines „Ordnungsgeldes” bis zu 50.000 DM, ersatzweise „Ordnungshaft”, angedroht (Nr. 3). Zur Begründung führte das Vormundschaftsgericht im wesentlichen aus, daß der sorgeberechtigten Mutter gemäß § 1632 Abs. 2 BGB das Recht zustehe, den Umgang des Kindes mit Dritten zu bestimmen. Zwar liege es grundsätzlich im Interesse eines Kindes, wenn verwandtschaftliche Beziehungen zu den Großeltern gepflegt werden. Hier seien jedoch Umstände aufgetreten, welche die Befürchtung der Mutter bestätigten, ihr Vorrang bei der Erziehung des Kindes werde von den Großeltern nicht respektiert. Deren Verdacht, das Kind werde sexuell mißbraucht, habe sich nicht bestätigt. Von der Einholung eines weiteren Gutachtens hierzu habe das Gericht absehen können. Die Spannungen zwischen den Beteiligten hätten ein solches Ausmaß angenommen, daß es dem Wohl des Kindes abträglich sei, wenn es weiterhin Kontakt zu den Großeltern habe. Eine Anhörung des Kindes sei nicht, geboten gewesen. Es könne sich zu den bestehenden Konflikten noch nicht äußern.
Das Landgericht hat die Beschwerden der Beteiligten zu 2 und 3 gegen diese Entscheidung mit Beschluß vom 12.4.1994 zurückgewiesen. Hiergegen richten sich ihre weiteren Beschwerden. Den Beteiligten zu 1 un...