Leitsatz (amtlich)
1. Wird die Abtretung einer Forderung vormundschaftsgerichtlich genehmigt, hat der Schuldner der Forderung hiergegen kein Beschwerderecht.
2. Das Vormundschaftsgericht handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn es dem Schuldner in einem solchen Fall die Einsicht in die Betreuungsakten versagt.
Normenkette
BGB §§ 398, 1829; FGG § 20 Abs. 1, §§ 34, 55, 62
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Entscheidung vom 12.04.2000; Aktenzeichen 1 T 610/00) |
AG Ingolstadt (Aktenzeichen XVII 147/98) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Ingolstadt vom 12. April 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Für den Betroffenen ist ein Betreuer u. a. mit dem Aufgabenkreis Vermögens sorge bestellt. Der Beteiligte ist Rechtsanwalt. Er hatte den Betroffenen in verschiedenen Rechtsangelegenheiten vertreten. Mit Vereinbarung vom 16./18.12.1999 trat der Betroffene etwaige Ansprüche gegen den Beteiligten aus dessen anwaltlicher Tätigkeit an seine frühere Betreuerin (Ehefrau) ab. Am 21.1.2000 genehmigte das Amtsgericht die Abtretung vormundschaftsgerichtlich. Der Beteiligte legte hiergegen Beschwerde ein und beantragte Akteneinsicht. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag am 16.3.2000 ab.
Mit Beschluß vom 12.4.2000 hat das Landgericht die Beschwerde des Beteiligten gegen die Genehmigung als unzulässig verworfen und dessen Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Akteneinsicht zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Beteiligte mit der weiteren Beschwerde.
II.
1. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Die Unstatthaftigkeit der Erstbeschwerde nach § 62 FGG steht der Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde nicht entgegen (BayObLGZ 1988, 367; Keidel/Engelhardt FGG 14. Aufl. § 63 Rn. 5). Die Beschwerdebefugnis ergibt sich bereits aus der Zurückweisung der Erstbeschwerde (BayObLGZ 1998, 195; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 8. Aufl. § 27 FGG Rn. 7).
2. Das Landgericht hat ausgeführt, die Beschwerde gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung sei unzulässig. Es fehle an der Beschwerdeberechtigung. Eine im Betreuungsverfahren unbeteiligte Person sei nicht beschwerdebefugt. Im übrigen sei die Genehmigung der Ehefrau des Betroffenen gegenüber wirksam geworden und damit gemäß § 55 FGG unabänderlich. Darüber hinaus sei die Genehmigung auch sachlich nicht zu beanstanden.
Der Antrag auf Einsicht in die Gerichtsakten sei zu Recht abgelehnt worden. Daß die vormundschaftsgerichtlich genehmigte Abtretung in einem Rechtsstreit gegen ihn verwendet werde, begründe noch kein berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht. Sonst müsste einem Schuldner im Falle einer Forderungsabtretung Einsicht in die Unterlagen des jeweiligen Prozeßgegners gewährt werden. Da es sich um Betreuungsakten handele, in die der Beteiligte Einsicht begehre, überwiege das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen das Interesse des Beteiligten an der Gewährung von Akteneinsicht.
3. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) stand.
a) Zu Recht hat das Landgericht die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten, soweit er sich gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Abtretung wendet, verneint. Der Beteiligte wird durch die Genehmigung der Abtretung nicht in seinen Rechten nach § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt.
aa) Recht in diesem Sinne ist jedes dem Beschwerdeführer durch die Rechtsordnung zuerkannte und von der Staatsgewalt geschützte private oder öffentliche subjektive Recht (vgl. BGH NJW 1997, 1855; BayObLGZ 1998, 82/84), dagegen nicht schon ein rechtliches oder berechtigtes (wirtschaftliches, ideelles oder sonstiges) Interesse (vgl. BayObLG aaO). Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn die angefochtene Entscheidung unmittelbar nachteilig in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eingreift, indem sie dessen Recht aufhebt, beschränkt, mindert oder gefährdet, die Ausübung des Rechts stört oder erschwert oder eine Verbesserung der Rechtsstellung vorenthält (BayObLG aaO).
bb) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayObLGZ 1964, 240/242) wird der Schuldner durch die Erteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung schon deshalb nicht in seinem Recht gemäß § 20 Abs. 1 FGG beeinträchtigt, weil der Betroffene an die Genehmigung nicht gebunden ist. Sie bewirkt lediglich, daß der gesetzliche Vertreter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden kann, ob er die ihm erteilte Genehmigung dem anderen Teil mitteilen und dadurch den Vertrag wirksam machen will. Dem gesetzlichen Vertreter ist es unbenommen, von der Genehmigung keinen Gebrauch zu machen. Teilt der Vertreter die Genehmigung nicht mit, wird der Vertrag nicht wirksam mit der Folge, daß eine Beeinträchtigung des Vertragspartners oder Dritter nicht eintritt. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr entschieden (Rpfleger 2000, 205/208), daß bereits vor der Erteilung der Genehmigung eine gerichtliche Überprüfung ermöglicht werden muß, damit d...