Entscheidungsstichwort (Thema)
Persönlicher Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind. Zulässigkeit einer Zwangsgeldandrohung. Nachprüfbarkeit der Höhe eines festgesetzten Zwangsgeldes. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Zwangsgeldandrohung im Verfahren, das den persönlichen Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kind zum Gegenstand hat, ist nicht mit der weiteren Beschwerde anfechtbar.
2. Die Androhung eines Zwangsgeldes „von bis zu 50.000 DM” ist zulässig.
3. Zur Nachprüfbarkeit der Höhe eines festgesetzten Zwangsgeldes im Rechtsbeschwerdeverfahren.
4. Geschäftswert eines die Androhung eines Zwangsgeldes betreffenden Beschwerdeverfahrens.
Normenkette
FGG §§ 33, 63a; BGB § 1711 Abs. 1; KostO § 31 Abs. 1, § 119 Abs. 2
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 20.11.1995; Aktenzeichen 13 T 20693/95) |
AG München (Aktenzeichen 714 VIII 2000/90) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nr. 1 des Beschlusses des Landgerichts München I vom 20. November 1995 wird zurückgewiesen; im übrigen wird das Rechtsmittel verworfen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf jeweils 20.000 DM festgesetzt; insoweit wird die Nr. 3 des Beschlusses vom 20. November 1995 abgeändert.
Tatbestand
I.
Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des im Jahr 1990 nichtehelich geborenen Mädchens, das bei ihr lebt. Der Beteiligte zu 2 hat am 14.10.1994 mit Zustimmung des Amtspflegers (Beteiligter zu 4) die Vaterschaft anerkannt.
Der Vater hat beantragt, ihm den Umgang mit dem Kind zu gestatten. Das Vormundschaftsgericht hat in dem auf diesen Antrag eingeleiteten Verfahren die Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens zu der Frage angeordnet, „ob und gegebenenfalls welche Ausgestaltung ein persönliches Umgangsrecht des Vaters dem Wohl des Kindes dient”. Mit der Erstattung des Gutachtens wurde die in der Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie (GWG) tätige Diplom-Psychologin A. beauftragt. Auf deren Anregung hat das Vormundschaftsgericht am 6.4.1994 angeordnet, daß die Mutter im Rahmen des gerichtlich erteilten Gutachtensauftrags eine Interaktionsbeobachtung zwischen Vater und Tochter für die Dauer von längstens zwei Stunden in den Räumen der GWG zu dulden habe. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde der Mutter hat das Landgericht am 22.6.1994 zurückgewiesen und den angefochtenen Beschluß dahin ergänzt, daß das Personensorgerecht der Mutter eingeschränkt und insoweit das Stadtjugendamt als Pfleger bestellt wurde. Die weitere Beschwerde der Mutter gegen diese Entscheidung wurde durch Senatsbeschluß vom 11.10.1994 (BayObLGZ 1994, 257) verworfen.
Mit Beschluß vom 17.10.1994 wies das Vormundschaftsgericht einen Antrag des Vaters zurück, ihm im Weg der einstweiligen Anordnung den regelmäßigen Umgang mit dem Kind zu bewilligen. Auf die Beschwerde des Vaters hob das Landgericht mit Beschluß vom 22.6.1995 (Az.: 13 T 4197/94) die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts auf und gewährte dem Vater im Weg der einstweiligen Anordnung das Recht zum Umgang mit seiner Tochter in der Weise, daß er berechtigt sei, an jedem zweiten Samstag im Monat zwischen 15 und 18 Uhr Umgang mit dem Kind zu nehmen.
Am 10.7.1995 beschloß das Vormundschaftsgericht, daß die Mutter verpflichtet sei, das Kind zur Interaktionsbeobachtung in die Räume der GWG zu bringen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ihr ein Zwangsgeld von bis zu 50.000 DM angedroht. Die Beschwerde der Mutter wurde durch Beschluß des Landgerichts vom 18.8.1995 (Az.: 13 T 15207/95) zurückgewiesen.
Mit Beschluß des Vormundschaftsgerichts vom 4.10.1995 wurde der Mutter ein Zwangsgeld von 50.000 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtung, das Kind zur IETE zu bringen, angedroht (Nr. 1). Außerdem wurde sie verpflichtet, den Umgang des Vaters mit dem Kind an im einzelnen festgesetzten Tagen in den Jahren 1995 und 1996 zu dulden; für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Anordnung wurde ihr ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 50.000 DM angedroht (Nr. 2). Mit einem weiteren Beschluß vom selben Tag wurde gegen die Mutter ein Zwangsgeld von 10.000 DM festgesetzt, weil sie das Kind nicht zu der auf den 22.8.1995 anberaumten Interaktionsbeobachtung verbracht habe. „Vorsorglich” wurde ihr ein weiteres Zwangsgeld von bis zu 50.000 DM angedroht.
Das Landgericht hat mit Beschluß vom 20.11.1995 die Beschwerde der Mutter gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes zurückgewiesen (Nr. 1). Ferner hat es (Nr. 2) den Androhungsbeschluß vom 4.10.1995 „unter Aufhebung im übrigen” neu gefaßt. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens hat es auf 110.000 DM festgesetzt (Nr. 3).
Gegen den Beschluß vom 20.11.1995 richtet sich die weitere Beschwerde der Mutter. Den übrigen Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben; sie haben sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 hat keinen Erfolg.
1. Die weitere Beschwerde ist nur zum Teil zulä...