Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 11.03.1991; Aktenzeichen 1 T 11427/90) |
AG München (Beschluss vom 23.05.1990; Aktenzeichen UR II 773/89) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin zu 1 wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 11. März 1991 in Nrn. I und III ganz und in Nr. II teilweise aufgehoben.
II. Die Anschlußbeschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts München vom 23. Mai 1990 wird in vollem Umfang zurückgewiesen; auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Amtsgerichts abgeändert.
III. Über den Beschluß des Amtsgerichts hinaus werden die Eigentümerbeschlüsse vom 26. Juli 1989 zu Tagesordnungspunkt 3 auch hinsichtlich der Entlastung des Verwaltungsbeirats und zu Tagesordnungspunkt 8 (Billigung des Wirtschaftsplans für 1989) in vollem Umfang für ungültig erklärt.
IV. Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens haben die Antragsgegner als Gesamtschuldner zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten beider Antragsteller vor dem Amtsgericht und vor dem Landgericht sowie von den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1 im Rechtsbeschwerdeverfahren hat die weitere Beteiligte jeweils 1/2 zu tragen.
V. Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Landgericht wird unter entsprechender Abänderung der Beschlüsse von Amts- und Landgericht auf 56 000 DM, der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 30 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei größeren Häusern bestehenden Wohnanlage; die weitere Beteiligte ist seit vielen Jahren die Verwalterin.
Die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung (GO) enthält u. a. folgende Regelungen: Nach § 4 GO ist zur Bestreitung der laufenden Bewirtschaftungskosten ein monatliches Wohngeld zu zahlen, das mit Ausnahme der Kosten der Verwaltung entsprechend der Wohnfläche abzurechnen ist. § 5 GO sieht vor, daß über den Verbrauch der Heizkosten entsprechend der Wohnfläche abgerechnet wird. § 23 GO schließlich schreibt vor, daß für die beiden Häuser der Wohnanlage getrennt abgerechnet wird.
In einem Nachtrag zur Teilungserklärung sind 30 außerhalb der Wohnungen liegende Kammern jeweils einer bestimmten Wohnung zugeteilt worden. Dadurch ist Streit über die für die Abrechnungen maßgeblichen Wohnflächen entstanden.
Die Verwalterin hat stets für die Verteilung der Heizkosten die beheizbare Wohnfläche und für die Verteilung der übrigen Kosten die Wohnfläche ohne außenliegende Kammer zugrundegelegt. Die Antragstellerin zu 1, teilweise auch der Antragsteller zu 2, haben deshalb über mehrere Jahre hinweg die Eigentümerbeschlüsse über die Jahresabrechnung für das Haus, in dem ihre Wohnungen liegen, angefochten.
Am 26.7.1989 billigten die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt (TOP) 2 die Gesamt- und Einzelabrechnungen für 1988 nach Häusern getrennt, erteilten zu TOP 3 der Verwalterin und dem Verwaltungsbeirat Entlastung und billigten zu TOP 8 einen Wirtschaftsplan für 1989. Dieser Wirtschaftsplan besteht lediglich aus einer Auflistung der für 1989 erwarteten Einnahmen und Ausgaben.
Am 21.8.1989 haben die beiden Antragsteller beim Amtsgericht beantragt, die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 2 und TOP 8 hinsichtlich des einen Hauses und zu TOP 3 insgesamt für ungültig zu erklären.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 23.5.1990 den Eigentümerbeschluß zu TOP 2 (Jahresabrechnung 1988) hinsichtlich der Einzelabrechnungen und hinsichtlich der Gesamtabrechnung zu Pos. 52 (Gerichtskosten) sowie den Eigentümerbeschluß zu TOP 3 (Entlastung von Verwalter und Verwaltungsbeirat) hinsichtlich der Entlastung des Verwalters für ungültig erklärt. Im übrigen hat es die Anträge abgewiesen.
Gegen den Beschluß des Amtsgerichts haben die Antragsteller sofortige Beschwerde und die Antragsgegner Anschlußbeschwerde eingelegt. Auf die Anschlußbeschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 11.3.1991 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben, soweit darin der Eigentümerbeschluß über die Gesamtabrechnung für 1988 hinsichtlich Pos. 52 (Gerichtskosten) für ungültig erklärt wurde, und den Antrag der Antragsteller insoweit abgewiesen (Nr. I). Im übrigen hat es die Beschwerde der Antragsteller ganz, die Anschlußbeschwerde teilweise zurückgewiesen (Nr. II).
Gegen diesen Beschluß hat allein die Antragstellerin zu 1 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie ihre ursprünglichen Anträge, ausgenommen die ursprünglich beanstandeten Kontostände, weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel der Antragstellerin zu 1 ist begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Zu Recht habe das Amtsgericht den Eigentümerbeschluß über die Billigung der Einzelabrechnungen für 1988 für ungültig erklärt; denn die Bewirtschaftungskosten seien nach den Wohnflächen ohne Berücksichtigung der außerhalb der Wohnungen liegenden Kammern und die Heizkosten nur...