Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehegattenerbrecht

 

Leitsatz (redaktionell)

Zum Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts bei Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens.

 

Normenkette

BGB § 1565 Abs. 1, § 1933 S. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 20.12.1991; Aktenzeichen 16 T 2821/89)

AG München (Aktenzeichen 93 VI 8362/86)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. Dezember 1991 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 250.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der im Jahr … 1986 im Alter von 70 Jahren verstorbene Erblasser war mit der Beteiligten zu 4 in zweiter Ehe verheiratet. Er hatte vier Kinder, die Beteiligten zu 1 bis 3 aus seiner ersten im April 1979 geschiedenen Ehe sowie die im Jahr 1970 geborene durch die zweite Eheschließung legitimierte Beteiligte zu 5. Der Erblasser hatte seit Juli 1984 bis zu seinem Tod von der Beteiligten zu 4 getrennt gelebt und beim Familiengericht einen Scheidungsantrag eingereicht, welcher der Beteiligten zu 4 am 7.10.1985 durch die Post zugestellt worden war. Diese hatte mit Schriftsatz vom 8.10.1985 erklären lassen, sie werde der Scheidung zustimmen. Das Scheidungsverfahren ist noch vor Durchführung des vom Familiengericht anberaumten Scheidungstermins durch den Tod des Erblassers beendet worden.

Zum Nachlaß gehören eine Eigentumswohnung, Bausparverträge, Festgeld und Wertpapiere.

Die im letzten Testament des Erblassers vom 27.5.1986 zur Alleinerbin eingesetzte Verwandte hat durch eine notariell beglaubigte Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht die Erbschaft aus allen Berufungsgründen ausgeschlagen.

Die Beteiligte zu 4 hat beim Nachlaßgericht einen Erbschein beantragt, demzufolge der Erblasser aufgrund gesetzlicher Erbfolge von ihr zur Hälfte und von den Beteiligten zu 1 bis 3 und 5 je zu 1/8 beerbt worden sei. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind diesem Antrag entgegengetreten und haben ihrerseits einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragt, der die vier Kinder des Erblassers als Miterben je zu 1/4 aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweisen soll.

Das Nachlaßgericht hatte durch Beschluß vom 22.4.1987 die Erteilung eines Erbscheins entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 1 bis 3 angekündigt. Es hat angenommen, das gesetzliche Ehegattenerbrecht der Beteiligten zu 4 sei ausgeschlossen. Diese Entscheidung hatte das Landgericht durch Beschluß vom 23.2.1988 auf die Beschwerde der Beteiligten zu 4 aufgehoben und die Sache an das Nachlaßgericht zurückverwiesen. Dieses hat nach Durchführung von Ermittlungen am 24.10.1988 erneut einen Erbschein angekündigt, demzufolge der Erblasser von den Beteiligten zu 1 bis 3 und 5 als Miterben je zu 1/4 aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt worden sei. Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 4 wiederum Beschwerde eingelegt, die das Landgericht nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit Beschluß vom 20.12.1991 zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4, mit der sie beantragt, den Beschluß des Landgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Beteiligten zu 1 bis 3 und 5 hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4 ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat hinsichtlich des Eintritts der gesetzlichen Erbfolge auf seinen Beschluß vom 23.2.1988 verwiesen und im übrigen ausgeführt: Der angekündigte Erbschein sei richtig. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht der Beteiligten zu 4 sei gemäß § 1933 Satz 1, § 1565 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Das vom Erblasser beantragte Scheidungsverfahren sei im Zeitpunkt seines Todes beim Familiengericht anhängig gewesen. Auch das weitere Tatbestandserfordernis des § 1933 Satz 1 BGB sei erfüllt gewesen, weil die Ehe des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes im Sinn von § 1565 Satz 2 BGB gescheitert gewesen sei, wofür die Beteiligten zu 1 bis 3 und 5 die Beweislast tragen müßten. Insbesondere aufgrund der Aussage der Beteiligten zu 4 bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht stehe zur Überzeugung der Kammer fest, daß die Lebensgemeinschaft des Erblassers mit der Beteiligten zu 4 spätestens seit 18.5.1984 endgültig und in allen Bereichen aufgehoben und die Wiederherstellung einer dem Sinn der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten gewesen sei. Der Erblasser habe sich nach einem Selbsttötungsversuch im Dezember 1983 und nachfolgendem längeren Krankenhausaufenthalt in ein Altenheim begeben und später zu einer Verwandten, bei der er bis zu seinem Tode gewohnt habe. Die Beteiligte zu 4 habe eingeräumt, daß sie sich seit Juli 1984 einem anderen Mann zugewendet habe. Bei ihr müsse ein völliger Verlust der inneren Bindung an den Erblasser vorgelegen haben, da sie ihn trotz eines gemeinsamen Kindes, und schon bevor sie sich einem anderen Mann zugewendet hatte, nicht mehr in der Wohnung, die sein Eigentum gewesen sei, h...

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