Entscheidungsstichwort (Thema)

Beseitigung und Wiederherstellung. Kostenentscheidung nach Zurücknahme der Anträge

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 03.03.1997; Aktenzeichen 1 T 15443/94)

AG München (Aktenzeichen UR II 295/94)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 3. März 1997 in den Nummern 1 und 2 aufgehoben.

II. Die Antragstellerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs sowie die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind in diesem Rechtszug nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7 500 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Antragstellerin, Antragsgegner und weitere Beteiligte sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner ist seit dem 15.4.1993 Eigentümer einer Wohnung in den oberen Stockwerken, in deren Bereich Baumaßnahmen (Umbauung einer Terrassenfläche, Verlegung einer Tür zu Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums) vorgenommen wurden.

Die Antragstellerin, die seit 1980 Wohnungseigentümerin in dieser Anlage ist, hat im April 1994 beantragt, die Überbauten und Umbauten bei der Terrasse wieder zu beseitigen und die Eingangstür an die alte Stelle zurückzuverlegen. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluß vom 1.7.1994 antragsgemäß verpflichtet (Nummern I und II der Entscheidungsformel) und ihm auch die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auferlegt (Nr. III). Es habe sich um ganz massive Eingriffe in das Erscheinungsbild der Anlage und in das gemeinschaftliche Eigentum gehandelt. Dabei könne dahinstehen, ob der Antragsgegner die Umbauten selbst vorgenommen habe oder ob es einer seiner Rechtsvorgänger gewesen sei; in diesem Falle hafte der Antragsgegner als Zustandsstörer.

Der Antragsgegner hat gegen die Entscheidung am 1.8.1994 sofortige Beschwerde eingelegt; er hat sich vor allem darauf berufen, daß er keine Umbauten vorgenommen, die Wohnung vielmehr schon in diesem Zustand erworben habe. Dies hat die Antragstellerin auch eingeräumt, aber die Verpflichtung des Antragsgegners aus anderen Gründen für gegeben erachtet.

Am 15.2.1996 hat das Landgericht die Beteiligten auf die Rechtsprechung des Senats hingewiesen, nach der ein einzelner Wohnungseigentümer nicht zur Rückgängigmachung von baulichen Maßnahmen verpflichtet sei, die schon im Zusammenhang mit der Fertigstsellung der Wohnanlage abweichend von den Bauplänen vorgenommen wurden. Das Landgericht hat sodann über die Frage, wann die Umbauten stattfanden, eine Beweisaufnahme durchgeführt, teils durch die Einholung schriftlicher Stellungnahmen, teils durch die Vernehmung von Zeugen. Mit Verfügung vom 30.12.1996 hat es die Beteiligten darauf hingewiesen, daß der Antrag der Antragstellerin keinen Erfolg haben dürfte, weil der Antragsgegner nicht zur Rückgängigmachung von baulichen Veränderungen verpflichtet sei, die vor dem Erwerb der Wohnung durch ihn vorgenommen worden seien; er habe, wenn sie nach Fertigstsellung der Wohnanlage ausgeführt worden seien, allenfalls die Wiederherstellung des früheren Zustands zu dulden.

Die Antragstellerin hat auf diese Verfügung hin ihre Anträge zurückgenommen.

Mit Beschluß vom 3.3.1997 hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts vom 1.7.1994 in den Nummern I bis III aufgehoben; es hat der Antragstellerin die Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszugs auferlegt und weiter ausgesprochen, daß außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsgegner „sofortige Beschwerde” eingelegt; er beantragt, der Antragstellerin auch seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

II.

1. Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist als sofortige weitere Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts zulässig (§ 43 Abs. 1 WEG; § 20a Abs. 2, § 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG). Es handelt sich bei dem Beschluß des Landgerichts um eine isolierte Kostenentscheidung im Sinne von § 20a Abs. 2 FGG, auch wenn das Landgericht zugleich die Sachentscheidung des Amtsgerichts „aufgehoben” hat. Denn insoweit ist die Entscheidung des Landgerichts gegenstandslos und hat allenfalls deklaratorischen Charakter; die Sachentscheidung des Amtsgerichts ist mit der Zurücknahme des Antrags kraft Gesetzes wirkungslos geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO entspr.; vgl. auch BayObLGZ 1990, 130; Jansen FGG 2. Aufl. § 20a Rn. 14).

2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.

a) Das Landgericht hat ausgeführt:

Nach der Zurücknahme des Antrags sei die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und von Amts wegen gemäß § 47 WEG über die Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs zu entscheiden. Es entspreche der Billigkeit, der Antragstellerin die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten sei nicht anzuordnen. Zwar hätte die Antragstellerin wohl nicht gewinnen können, da der Antragsgegner nicht zur Beseitigung von baulichen...

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