Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Geschäftswert und Beschwer bei Beschlussanfechtung über Verpflichtung zur Ermächtigung des Verwalters zum Einzug von Wohngeld im Lastschriftverfahren
Verfahrensgang
LG Landshut (Entscheidung vom 20.03.1997; Aktenzeichen 60 T 3056/96) |
AG Landshut (Entscheidung vom 21.10.1996; Aktenzeichen UR II 10/96) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Landshut vom 20. März 1997 wird verworfen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller, ein Ehepaar, und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 62 Wohnungen bestehenden Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. In der Eigentümerversammlung vom 22.7.1996 beschlossen die Wohnungseigentümer, das Hausgeld solle ab 1.8.1996 „mittels Bankeinzugsverfahren” eingezogen werden. Für Sonderumlagen solle diese Regelung nicht gelten. Die Antragsteller haben beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 21.10.1996 den Antrag abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller ist durch Beschluß des Landgerichts vom 20.3.1997 zurückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdewert 1 500 DM nicht übersteigt, § 45 Abs. 1 WEG.
a) Das Landgericht hat als Geschäftswert des Verfahrens den Jahresbetrag des von den Antragstellern gezahlten Wohngelds mit rund 3 500 DM angesetzt und die Rechtsmittelbeschwer der Antragsteller gleich hoch bemessen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beschwer des § 45 Abs. 1 WEG bemißt sich nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwer mehrerer Beschwerdeführer, die die Entscheidung mit dem gleichen Ziel anfechten, ist dabei entsprechend den im Zivilprozeß geltenden Grundsätzen zusammenzurechnen. Der Wert des Beschwerdegegenstands kann insgesamt nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (vgl. BGHZ 119, 216/218 f.; BayObLGZ 1990, 141/143 f.; BayObLG WuM 1996, 490 und st.Rspr.).
b) Gegenstand des Verfahrens ist ein Eigentümerbeschluß, der § 13 Abs. 2 der Gemeinschaftsordnung abändert, wonach das Hausgeld monatlich im voraus an den Verwalter auf das von ihm angegebene Gemeinschaftskonto zu zahlen ist, und die Wohnungseigentümer verpflichtet, dem Verwalter die Ermächtigung zum Einzug des Wohngelds im Lastschriftverfahren zu erteilen. Mit der Anfechtung dieses Eigentümerbeschlusses wenden sich die Antragsteller nicht gegen ihre Verpflichtung zur Wohngeldzahlung als solche, sondern nur gegen die Festlegung einer bestimmten Zahlungsweise. Das von den Antragstellern zu entrichtende Wohngeld bietet daher keinen Maßstab für die Festsetzung ihrer Rechtsmittelbeschwer.
Für das vermögenswerte Interesse der Antragsteller, die Eigentümer einer Wohneinheit sind, ist in erster Linie maßgebend, daß ihnen die Freiheit genommen wird, selbst zu entscheiden, auf welche Weise sie die auf das Gemeinschaftskonto des Verwalters zu leistenden Zahlungen erbringen, und daß ihnen die Verpflichtung auferlegt wird, dem Verwalter ein Bankkonto zu benennen – gegebenenfalls ein solches einzurichten –, eine Einzugsermächtigung zu erteilen und dafür zu sorgen, daß für die jeweils fällige Wohngeldrate Deckung vorhanden ist. Daneben kann die Gefahr unberechtigter Abbuchungen durch den Einzugsberechtigten berücksichtigt werden. Einem Mißbrauch der Einzugsermächtigung kann aber mit dem nicht fristgebundenen Widerspruch des Kontoinhabers gegen die Belastung begegnet werden (vgl. BGH WuM 1996, 205/207; OLG Stuttgart WuM 1996, 791/792; Drasdo WE 1997, 172 f.). Sonstige Umstände, aus denen ein weiteres vermögenswertes Interesse der Antragsteller hergeleitet werden könnte, sind nicht dargetan und nicht ersichtlich.
Selbst im Hinblick darauf, daß die mit dem angefochtenen Eigentümerbeschluß angeordnete Einziehung des Wohngelds im Lastschriftverfahren nicht nur für ein Wirtschaftsjahr, sondern für unbestimmte Zeit gelten soll, liegt die Rechtsmittelbeschwer der Antragsteller weit unter 1 500 DM.
c) Auf die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Zusammenrechnung des Beschwerdewerts bei Streitgenossen (BGH NJW 1981, 578) können die Antragsteller sich nicht berufen. Antragsteller und Antragsgegner im Wohnungseigentumsverfahren sind keine Streitgenossen; die Gefahr divergierender Entscheidungen gegen einzelne Beteiligte besteht hier nicht (§ 45 Abs. 2 Satz 2 WEG; vgl. BGHZ 119, 216/219).
Für den Beschwerdewert ist es auch ohne Bedeutung, daß neben den Antragstellern weitere Wohnungseigentümer gegen den Eigentümerbeschluß gestimmt haben. Diese an...