Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Unzulässige Rechtsbeschwerde
Normenkette
§ 45 Abs. 1 WEG, § 48 Abs. 3 WEG
Kommentar
1. Vorliegend hatten Eigentümer beschlossen, dass das Hausgeld in Zukunft "mittels Bankeinzugsverfahren" eingezogen werde. Die Beschlussanfechtung eines Eigentümers wurde vom AG abgewiesen, die sofortige Beschwerde hiergegen vom LG zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige weitere Beschwerde verwarf der Senat als unzulässig, da der Beschwerdewert nicht über DM 1.500,- gelegen habe ( § 45 Abs. 1 WEG).
2. Die Beschwer des § 45 Abs. 1 WEG bemisst sich nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung (h.M.). Der Wert eines Beschwerdegegenstandes kann insgesamt nicht höher, wohl aber niedriger sein als der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens.
Vorliegend wurde durch den Beschluss die Gemeinschaftsordnung abgeändert, wonach Hausgeld monatlich im Voraus an den Verwalter auf das von ihm angegebene Gemeinschaftskonto zu zahlen sei und die Wohnungseigentümer verpflichtet seien, dem Verwalter die Ermächtigung zum Einzug des Wohngelds im Lastschriftverfahren zu erteilen. Im Anfechtungsverfahren wendet sich die Antragstellerseite nicht gegen ihre Zahlungsverpflichtung als solche, sondern nur gegen die Festlegung einer bestimmten Zahlungsweise. Die Rechtsmittelbeschwer liegt deshalb darin, dass einem Eigentümer die Freiheit genommen wird, selbst zu entscheiden, auf welche Weise er Wohngeldzahlungen zu erbringen hat und dass ihm die Verpflichtung auferlegt wird, dem Verwalter ein Bankkonto zu benennen (ggf. ein solches erst einzurichten), eine Einzugsermächtigung zu erteilen und dafür zu sorgen, dass stets für fällige Wohngeldraten Deckung vorhanden sei. Daneben kann noch die Gefahr unberechtigter Abbuchungen durch den Einzugsberechtigten berücksichtigt werden. Einem Missbrauch der Einzugsermächtigung kann jedoch mit dem nicht fristgebundenen Widerspruch des Kontoinhabers gegen die Belastung begegnet werden (vgl. BGH, WM 96, 205/207; OLG Stuttgart, WM 96, 791/792; Drasdo, WE 97, 172). Selbst die Zukunftswirkung des Beschlusses ändert nichts daran, dass die Rechtsmittelbeschwer der Antragstellerseite hier weit unter DM 1.500,- lag. Andere Eigentümer hatten sich i.Ü. selbst bei gleicher Interessenlage nicht eigenständig zur Beschlussanfechtung entschlossen, den Beschluss also hingenommen.
Damit war bereits die Erstbeschwerde zum LG unzulässig; infolge der Unzulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde ist dem Rechtsbeschwerdegericht jedoch jede Überprüfung der Entscheidungen der Vorinstanzen verwehrt.
3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung zu Lasten der unterlegenen Antragstellerseite im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswertansatz für diese Dritte Instanz von (geschätzt) DM 4.000,-; maßgebend hierfür sei das Interesse der Gesamtheit der Eigentümer am rechtzeitigen Eingang und der vereinfachten Überwachung der Wohngeldzahlungen.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 12.06.1997, 2Z BR 48/97)
zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren
Anmerkung:
Beteiligte in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren sollten im Sinne der auch vom Senat zitierten BGH-Rechtsprechung streng zwischen Geschäftswert eines WEG-Verfahrens und einer Einzelbeschwer eines Rechtsmittelführers unterscheiden; dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz, vgl. § 48 Abs. 3 und § 45 Abs. 1 WEG.
Interessant ist an diesem Fall allerdings auch die Tatsache, dass offensichtlich AG und LG von der Gültigkeit der genannten Beschlussfassung nachträglicher Verpflichtung, Lastschriftermächtigung zu erteilen, ausgingen, damit offensichtlich in Widerspruch zu der Entscheidung des OLG Stuttgart, Entscheidung v. 9. 10. 1996, Az.: 8 W 265/96. Der Senat musste hier jedoch auf die inhaltliche Gültigkeitsfrage des Beschlusses konsequenterweise (mangels erreichter Beschwer des einzelnen Beschwerdeführers) nicht eingehen (Änderung der Gemeinschaftsordnung hier durch "Zitter-Mehrheitsbeschluss" auf Festlegung einer bestimmten Zahlungsweise der Wohngelder).