Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Einschränkung des Anfechtungsrechts von Wohnungseigentumsbeschlüssen sowie Verfahrensstandschaft sowie Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 22. Mai 1981 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß
- der Antrag des Antragstellers als unzulässig abgewiesen wird,
- die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten für den ersten und den zweiten Rechtszug entfällt,
- Nr. II des Beschlusses des Amtsgerichts München vom 5. Dezember 1980 dahin berichtigt wird, daß der Antragsteller die Gerichtskosten (und seine eigenen außergerichtlichen Kosten) zu tragen hat.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird auch für diesen Rechtszug abgesehen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 80 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1. Der Antragsteller ist zusammen mit seiner Ehefrau N. Eigentümer (je zur Hälfte) einer Wohnung und einer Garage in der aus 153 Wohnungen, einem Teileigentum (Gaststätte) und einer Tiefgarage bestehenden Wohnungseigentumsanlage … in … Abschnitt X Nr. 7 des Kaufvertrags vom 14.8.1973 lautet:
„Mehrere Käufer bevollmächtigen sich hiermit unwiderruflich gegenseitig unter Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens zur uneingeschränkten Vertretung in allen Angelegenheiten, die diesen Vertrag, seine Abwicklung und das Verhältnis des Käufers zur Eigentümergemeinschaft und zum Verwalter betreffen, einschließlich etwaiger Abänderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, der Abgabe von Schuldanerkenntnissen mit Vollstreckungsunterwerfung und der Belastung des Kaufobjekts.
Die Vollmachten werden durch den Tod oder eine Änderung der Verfügungsbefugnis oder Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers nicht berührt. Sie sind auf Dritte übertragbar und sind, soweit es die Verkäuferin betrifft, bis einschließlich 31. Dezember 1975, soweit es den Verwalter betrifft, auf die Laufzeit des Verwaltervertrages befristet und unwiderruflich.
Der Käufer verpflichtet sich hiermit, vorstehende Vollmachten bei einer Veräußerung des Kaufobjekts seinen Rechtsnachfolgern aufzuerlegen.”
Verwalterin war zur Zeit des Kaufabschlusses die Firma B. GmbH in … Später wurde die Firma O. GmbH & Co. (O.) in … bis zum 31.10.1977 Verwalterin. Seit dem 1.11.1977 hat die Firma G. … AG (G.) in … die Verwaltung übernommen.
§ 7 Nr. 1 der Gemeinschaftsordnung (GO) vom 17.7.1973 lautet:
„Steht das Wohnungseigentum mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so sind sie verpflichtet, zum Zwecke der Ausübung aller sich aus der Stellung als Eigentümer gegenüber der Gemeinschaft der Eigentümer und/oder dem Verwalter ergebenden Rechte, einschließlich der Stimmrechtsabgabe und Zustellungsentgegennahme, einen Bevollmächtigten zu bestimmen und diesen dem Verwalter schriftlich zu benennen. Die erteilte Vollmacht wirkt auch für und gegen alle Erben der Vollmachtgeber. Solange keine Vollmacht erteilt ist, kann seitens der betreffenden Miteigentümer eine Wahrnehmung der Rechte aus dem Wohnungseigentum nicht oder nur gemeinsam und einheitlich erfolgen. Erklärungen, die einem der betreffenden Miteigentümer zugegangen sind, gelten allen übrigen betroffenen Miteigentümern gegenüber als zugegangen.”
Unter dem 20.11.1979 erstellte die G. die Jahresabrechnungen für 1977 und 1978, getrennt für die Zeit der Tätigkeit ihrer Vorgängerin (1.1.77 – 7.11.77) und für die Zeit ihrer eigenen Amtsführung (8.11.77 – 31.12.77 sowie 1.1.78 – 31.12.78). In der Eigentümerversammlung vom 19.12.1979, an der der Antragsteller nicht teilnahm, wurde hierzu (Tagesordnungspunkt 1) ohne Gegenstimmen bei zwei Stimmenthaltungen beschlossen:
„Die Eigentümergemeinschaft beschließt, die Verwaltungsabrechnung vom 20.11.1979 für die O. vom 1.1.1977 bis 7.11.1977 und die Abrechnung der G. vom 8.11.1977 bis 31.12.1978 anzuerkennen und der Verwaltung für den gleichen Zeitraum Entlastung zu erteilen. Die Fehlbeträge sind zum 1.2.1980 einzuziehen.”
2. Mit Anwaltsschriftsatz vom 15.1.1980, eingegangen beim Amtsgericht München am selben Tag, beantragte der Antragsteller im eigenen Namen, den genannten Eigentümerbeschluß vom 19.12.1979 insoweit für ungültig zu erklären, als die Abrechnung für die O. für die Zeit vom 1.1.1977 – 7.11.1977 anerkannt und insoweit Entlastung erteilt wurde.
Durch Beschluß des Amtsgerichts München vom 5.12.1980 wurde der Antrag des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen (Nr. I). Nr. II des Beschlusses lautet:
„Der Antragsgegner trägt die Gerichtskosten, seine eigenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen und diejenigen der Antragsgegner.”
Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrags geäußert, die Frage aber dann nicht abschließend geklärt und den Antrag mit eingehender Begründung als sachlich nicht gerechtfertigt erachtet.
Die sofortige Beschwerd...