Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen gegenüber Verwalter durch beschlossene Jahresabrechnung
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 23. Juli 1981 wird mit der Maßgabe als unbegründet zurückgewiesen, daß
- der Antrag des Antragstellers als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird,
- die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten in Nr. II des landgerichtlichen Beschlusses entfällt.
II. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird auch für diesen Rechtszug abgesehen
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 91,62 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Dem Antragsteller gehört zusammen mit seiner Ehefrau eine Eigentumswohnung (Nr. 26, Typ LM) in der aus 28 Wohnungen, drei Teileigentumseinheiten und einer Tiefgarage bestehenden Wohnanlage … in Verwalter – und Teileigentümer – ist der Antragsgegner.
§ 9 Nrn. 5 bis 7 und 9 der Gemeinschaftsordnung (GO) vom 11.3.1977 lauten:
„5. Jeder Wohnungseigentümer hat für die Erstausstattung der Gemeinschaft mit
- Geräten für die Bewirtschaftung, wie Rasenmäher, Garten- und Winterdienstgeräte usw. pro 10.000stel Anteil den Betrag von DM 0,50 bei Anschaffung entsprechender Geräte und
- Heizöl pro 10.000stel Anteil den Betrag von DM 1,50 bei Befüllung zu bezahlen.
Daraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von:
…
für die Wohnungen des Typs LM DM 584,40
…
6. Die Jahresabrechnung und Rechnungslegung des Verwalters, die von diesem bis spätestens 31. Dezember eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr zu erstellen ist, einschließlich der Kostenanschläge für außerordentliche Instandhaltungsarbeiten, kann ein bestehender Verwaltungsbeirat prüfen und hierzu Stellung nehmen, ehe die Wohnungseigentümerversammlung darüber beschließt.
7. Der Verwalter ist verpflichtet, nach Schluß eines jeden Rechnungsjahres dem Wohnungseigentümer eine Abrechnung über die von ihm gemäß Ziffer 2), 3), 4) und 5) geleisteten Abschlagszahlungen und die von ihm zu erbringenden Geldleistungen vorzulegen. Soweit sich danach die Abschlagszahlungen als nicht ausreichend erweisen, ist der Wohnungseigentümer zur unverzüglichen Nachzahlung (Nachschuß) verpflichtet. Soweit die Abrechnung einen Überschuß aufweist, wird dieser zurückerstattet.
8. …
9. Alle vom Verwalter treuhänderisch verwalteten Gelder der Gemeinschaft sind auf Sonderkonto der Gemeinschaft zu verwahren.”
Den nach § 9 Nr. 5 GO zu entrichtenden Betrag von 584,40 DM zahlte der Antragsteller am 23.1.1978 auf ein Gemeinschaftskonto ein. Hiervon entfielen 146,10 DM auf die Geräteerstausstattung und 438,30 DM auf die Heizölerstbefüllung. Nach Abschluß der Gerätebeschaffung im Mai 1979 ergab sich, daß den Antragsteller und seine Ehefrau insoweit nur ein Anteil von 54,48 DM traf, so daß für sie ein Guthaben von 91,62 DM verblieb. Diesen Betrag – wie auch die in entsprechender Weise entstandenen Guthaben der anderen Eigentümer – führte der Antragsgegner als Verwalter im Hinblick auf die gestiegenen Heizölkosten, ohne das Einverständnis des Antragstellers (und seiner Ehefrau) einzuholen oder einen entsprechenden Eigentümerbeschluß herbeizuführen, dem Heizölkonto der Eigentümergemeinschaft (als Ergänzung des Heizölsockelbetrags nach § 9 Nr. 5 GO) zu.
Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 91,62 DM nebst 4% Zinsen seit 31.12.1980 zu verpflichten.
Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hat die Aktivlegitimation des Antragstellers, die Passivlegitimation des Verwalters und eine Rückzahlungspflicht bestritten.
Durch Beschluß vom 5.5.1981 hat das Amtsgericht Altötting den Antrag des Antragstellers als unbegründet abgewiesen und diesem die Gerichtskosten auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten hat das Amtsgericht nicht angeordnet.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht Traunstein durch Beschluß vom 23.7.1981 als unbegründet zurückgewiesen (Nr. I). Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Antragsteller überbürdet (Nr. II).
Gegen den ihm am 1.8.1981 zugestellten landgerichtlichen Beschluß hat der Antragsteller am 12.8.1981 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Altötting sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 21, 22, 27, 29 FGG), aber im wesentlichen unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Antragsgegner als Verwalter sei für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch nicht passiv legitimiert. Der Verwalter habe zwar die gemeinschaftlichen Gelder zu verwalten. Ein etwaiger Überschuß aus Zahlungen der Wohnungseigentümer werde jedoch nicht sein Eigentum, sondern Eigentum der Wohnungseigentümer. Er sei ohne einen entsprechenden Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer nicht zur Verteilung eines Überschusses befugt. Da sonach ...