Entscheidungsstichwort (Thema)

persönlicher Umgang des Vaters mit dem Kinde und Auskunft

 

Verfahrensgang

LG München II (Beschluss vom 23.12.1982; Aktenzeichen 2 T 1711/81)

AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen X 30/81)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen die Nrn. II 1 und 2 – diese soweit sie Auskünfte in persönlichen Besprechungen betrifft – des Beschlusses des Landgerichts München II vom 23. Dezember 1982 wird als unzulässig verworfen.

II. Im übrigen wird die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 23. Dezember 1982 als unbegründet zurückgewiesen.

III. Die Beteiligte zu 1) hat die dem Beteiligten zu 2) im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

1. Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die Eltern der am … nichtehelich geborenen …

Das Kind lebt bei seiner Mutter. Über seinen Verkehr mit seinem Vater einigten sich die Eltern am 25.9.1978.

Die Besuche des Kindes beim Vater führten wiederholt zwischen den Eltern zu Streitigkeiten. Diese beruhten vor allem darauf, daß der Vater das Kind zu seinen Eltern, den Großeltern des Kindes, brachte und diese das Kind nach Auffassung der Mutter zu sehr verwöhnten, so daß es sich nach seiner Rückkehr zur Mutter ihrer Erziehung widersetzte.

2. Auf Antrag des Vaters ordnete das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen –Vormundschaftsgericht– mit Beschluß vom 5.10.1981 an, die Mutter habe dem Vater unverzüglich Auskunft zu erteilen über den Inhalt der Schul Zeugnisse des Kindes, über konkret gefaßte Pläne zu seinem schulischen Werdegang und über die eine Hinzuziehung eines Arztes erfordernden Erkrankungen. Einen Antrag des Vaters auf Auskunft der Mutter über den Namen der Schule, den Schulweg, den Stundenplan, den Empfang der vom Vater übermittelten Schultüte, die dem Kinde für das Ausbleiben der Besuche des Vaters seit Juli 1980 angegebenen Gründe, den Gesundheitszustand des Kindes, den Erfolg einer Kur auf Norderney sowie laufend über die persönlichen Verhältnisse des Kindes und einen Antrag des Vaters auf Entscheidung, daß ihm die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kinde zustehe, wies das Amtsgericht zurück. Die Gerichtskosten wurden je zur Hälfte der Mutter und dem Vater auferlegt.

Auf die Beschwerde des Vaters vom 19./20.10.1983 hob das Landgericht München II mit Beschluß vom 23.12.1982 die amtsgerichtliche Entscheidung auf, soweit der Antrag des Vaters zurückgewiesen und über die Kosten befunden worden war (Nr. I), und entschied (Nr. II):

  1. Der Vater ist berechtigt, … alle zwei Monate, beginnend im Februar 1983, an einem Samstag oder Sonntag zu besuchen. Er hat seine Besuche zwei Wochen vorher der Mutter mitzuteilen.
  2. Der Vater holt das Kind ab und gestaltet die Besuchszeit innerhalb eines Umkreises von 100 km Luftlinie gemessen vom Wohnort seiner Tochter aus.
  3. Die Mutter erteilt dem Vater im Wege persönlicher Besprechungen weitere Auskünfte über die Entwicklung des Kindes. Diese Besprechungen sind zu vereinbaren und finden ohne … Beisein statt.
  4. Die Mutter hat dem Vater die Schulzeugnisse des Kindes in vollem Umfang mitzuteilen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Mutter vom 24.2.1983. Während des Verfahrens der weiteren Beschwerde erklärte der Vater, er sei damit einverstanden, daß die Mutter die Auskünfte „mündlich oder schriftlich” erteilt. Diese hielt trotz Hinweises auf die §§ 13 a und 63 a FGG ihr Rechtsmittel aufrecht.

 

Entscheidungsgründe

II.

A. Die weitere Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidungen des Landgerichts zu Nrn. II 1 und 2 in dem im Beschlußsatz bezeichneten Umfang richtet.

1. In Verfahren, die den persönlichen Umgang des Vaters mit dem nichtehelichen Kinde zum Gegenstand haben (§ 1711 Abs. 1 BGB), ist die weitere Beschwerde ausgeschlossen (§ 63 a FGG). Bei der vom Landgericht unter Nr. II 1 getroffenen Entscheidung handelt es sich ausschließlich um Regelungen des persönlichen Umgangs des Vaters mit seinem nichtehelichen Kinde.

2. Das den landgerichtlichen Ausspruch über die Vereinbarung persönlicher Besprechungen betreffende Verfahren (Nr. II 2) ist gegenstandslos geworden, weil der Vater im Rechtsbeschwerdeverfahren sein Auskunftsverlangen (§ 1711 Abs. 3, § 1634 Abs. 3 BGB) auf „mündliche oder schriftliche” Auskünfte beschränkt hat und auf persönlichen Besprechungen nicht mehr besteht. Da die Rechtsbeschwerdeführerin danach trotz Belehrung ihr Rechtsmittel nicht auf die Kosten beschränkt sondern in vollem Umfang aufrechterhalten hat, ist es auch insoweit als unzulässig zu verwerfen (Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 27 RdNr. 55, § 13 a RdNrn. 47, 48, Jansen FGG 2. Aufl. § 13 a RdNr. 20, je m.Nachw.).

B. Im übrigen ist die weitere Beschwerde zulässig.

1. Das Rechtsmittel ist insoweit gemäß § 27 FGG statthaft. Dem steht die Vorschrift des § 63 a FGG nicht entgegen, weil diese Bestimmung nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur den in § 1711 Abs. 1 BGB bestimmten persönl...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge