Entscheidungsstichwort (Thema)

Testamentsvollstreckung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlaßgericht gemäß § 2200 Abs. 1 BGB setzt ein dahingehendes Ersuchen des Erblassers voraus, das im Testament in irgendeiner Form seinen Ausdruck gefunden hat.

 

Normenkette

BGB § 2200 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Ansbach (Beschluss vom 20.10.1993; Aktenzeichen 4 T 828/93)

AG Ansbach (Aktenzeichen VI B 613/62)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des Landgerichts Ansbach vom 20. Oktober 1993 in Nr.3 und im Kostenausspruch aufgehoben, ferner soweit in Nr.1 über die Entlassung der Beteiligten zu 2 aus dem Amt des Testamentsvollstreckers entschieden worden ist. Hinsichtlich des Antrags, die Beteiligte zu 2 aus dem Amt des Testamentsvollstreckers zu entlassen, wird die Sache zu anderer Behandlung und neuer Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird als unzulässig verworfen.

III. Die Beteiligte zu 3 hat dem Beteiligten zu 1 die durch ihr Rechtsmittel verursachten Kosten zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 45 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der im Jahre 1962 im Alter von 86 Jahren verstorbene Erblasser war Rechtsanwalt. Zu seinem Nachlaß gehörten Grundstücke, Unternehmensbeteiligungen, Geldvermögen und Kunstgegenstände. Der Erblasser hatte am 5.2.1961 ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament errichtet, das auszugsweise lautet:

Zur Erbschaft berufe ich meine vier Kinder als Vorerben, meine Enkel nach Stämmen als Nacherben. Die Vorerben sind von Beschränkungen im Sinn des § 2136 BGB befreit.

O. (Beteiligter zu 1) erhält Nießbrauch am Hausgrundstück …Straße 2, seine Ehefrau K. lebenslängliches Wohnrecht dort.

Mein Kommandit-Anteil am … soll zehn Jahre ungeteilt bleiben, sein Ertrag ausgeteilt werden …

Zum Testamentsvollstrecker berufe ich meinen Sohn … (Beteiligter zu 1), nach ihm oder als Ersatz die nächstälteste Tochter. Der Testamentsvollstrek-ker ist gemäß § 2222 BGB auch zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten meiner Nacherben berufen.

Der vom Nachlaßgericht erteilte Erbschein weist die vier Kinder des Erblassers (den Beteiligten zu 1, die Beteiligten zu 2 und 3 sowie eine weitere Tochter) als Erben zu je 1/4 aus. Er enthält den Vermerk, Nacherbfolge sei angeordnet, die mit dem Ableben der Vorerben eintrete. Nacherben seien die Enkelkinder des Erblassers nach Stämmen, und zwar die beiden Kinder der Beteiligten zu 2 und die vier Kinder der Beteiligten zu 3.

Der Beteiligte zu 1 nahm das Amt des Testamentsvollstreckers an. Er übte es aus, bis er auf Antrag der Beteiligten zu 2, der sich die anderen Schwestern anschlossen, durch Beschluß des Nachlaßgerichts vom 20.1.1976 aus wichtigem Grund entlassen wurde. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 blieb ohne Erfolg, seine sofortige weitere Beschwerde wurde durch Senatsbeschluß vom 16.7.1976 zurückgewiesen. Anschließend erteilte das Nachlaßgericht der ältesten Tochter des Erblassers auf ihren Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Sie führte die Testamentsvollstreckung bis zu ihrem Tod am 3.10.1992. Nunmehr erklärte die Beteiligte zu 2 zu notarieller Urkunde vom 2.12.1992, sie sei als nächstes Kind des Erblassers zur Testamentsvollstreckung berufen, nehme das Amt an und beantrage die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Der Beteiligte zu 1 trat dem Antrag entgegen und führte aus, die Ernennung der Beteiligten zu 2 verbiete sich aus den gleichen Gründen, die seinerzeit auf ihr Betreiben zu seiner Entlassung geführt hätten, nämlich wegen des Mißtrauens und der Feindschaft eines Miterben. Mit der Ernennung eines nicht zur Familie gehörenden Testamentsvollstreckers sei er einverstanden. Die Beteiligte zu 3 wandte sich gegen einen „neutralen” Testamentsvollstrecker und erklärte, sie habe gegen die Testamentsvollstreckung ihrer Schwester keine Bedenken.

Mit Beschluß vom 27.4.1993 ernannte das Nachlaßgericht die Beteiligte zu 2 zur Testamentsvollstreckerin. In den Gründen seiner Entscheidung führte es aus, die vom Beteiligten zu 1 vorgetragenen Umstände seien nicht als wichtige, eine Entlassung rechtfertigende Gründe im Sinn von § 2227 BGB anzusehen. Der Beteiligte zu 1 legte Beschwerde ein. Daraufhin stellte das Nachlaßgericht mit Verfügung vom 28.7.1993 fest, die Beteiligte zu 2 sei bereits durch das Testament des Erblassers zur Testamentsvollstreckerin ernannt worden; der Beschluß vom 27.4.1993 stelle inhaltlich die Ablehnung ihrer Entlassung dar. Der Beteiligte zu 1 erklärte daraufhin, sein Verfahrensziel sei die Entlassung der Beteiligten zu 2 aus dem Amt des Testamentsvollstreckers, das ihr durch das Testament des Erblassers zugefallen sei. Am 4.8.1993 erteilte das Nachlaßgericht der Beteiligten zu 2 ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Mit Verfügung vom 13.8.1993 legte es die Beschwerde des Beteiligten zu 1 dem Landgericht vor und führte aus, soweit Abhilfe in Betracht ...

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