Entscheidungsstichwort (Thema)
Berichtigung einer Eigentümereintragung. Gesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Zur Möglichkeit des Fortbestehens einer Gesellschaft bei Tod eines Gesellschafters durch Bestimmung einer Fortsetzungs-, Nachfolge- oder Eintrittsklausel.
Normenkette
BGB §§ 736, 738
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Beschluss vom 30.04.1991; Aktenzeichen 1 T 12/91) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 30. April 1991 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß eine Versicherung des Notars als Möglichkeit zur Behebung des Eintragungshindernisses entfällt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten sind zusammen mit ihrem Vater als Gesellschafter bürgerlichen Rechts im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Der im September 1990 gestorbene Vater der Beteiligten ist von den Beteiligten und ihrer Mutter zu je einem Drittel beerbt worden, die im November 1990 gestorbene Mutter der Beteiligten von diesen je zur Hälfte.
Die Beteiligten haben unter Vorlage der beiden Erbscheine beantragt, im Weg der Grundbuchberichtigung einzutragen, daß ihr Vater aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden ist. Das Grundbuchamt hat durch Zwischenverfügung vom 15.1.1991 den Antrag beanstandet und die Vorlage des Gesellschaftsvertrags oder eine Versicherung des Notars verlangt, daß der Gesellschaftsvertrag weder eine Fortsetzungsklausel noch eine Nachfolgeklausel oder eine Eintrittsklausel enthält. Die Erinnerung/Beschwerde der Beteiligten hat das Landgericht am 30.4.1991 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist im wesentlichen unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Unrichtigkeitsnachweis erfordere über den Erbennachweis hinaus noch einen Nachweis der gesellschaftsrechtlichen Folgen des Todes eines Gesellschafters. Dieser könne durch Vorlage des Gesellschaftsvertrags geführt werden. Die Rechtsfolgen seien unterschiedlich, je nachdem ob eine Nachfolge-, eine qualifizierte Nachfolge- oder eine Eintrittsklausel im Rahmen einer Fortsetzungsklausel vereinbart sei.
Daß die Erben mit den Mitgesellschaftern des verstorbenen Gesellschafters identisch sind, ändere daran nichts, weil ein Eintrittsrecht einer außenstehenden Person bestehen könne. In diesem Fall wäre zunächst eine Anwachsung und nach Ausübung des Eintrittsrechts eine Abwachsung eingetreten. Die Ausübung des Eintrittsrechts habe unmittelbare dingliche Wirkungen. Eine Eintrittsklausel stelle keine außergewöhnliche Gestaltung eines Gesellschaftsvertrags dar.
2. Die Entscheidung hält im wesentlichen der rechtlichen Nachprüfung stand; jedoch wird die Zwischenverfügung insoweit aufgehoben, als zur Behebung des Eintragungshindernisses eine Versicherung des Notars zugelassen wird.
a) Sind als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch mehrere Personen als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen, wird das Grundbuch mit dem Tod eines Gesellschafters unrichtig. Die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gemäß § 22 Abs. 1 GBO setzt nicht nur den Nachweis der Unrichtigkeit voraus; vielmehr müssen auch alle Möglichkeiten ausgeräumt werden, die der Richtigkeit der beantragten neuen Eintragung entgegenstehen würden (BayObLG Rpfleger 1982, 141; OLG Hamm Rpfleger 1989, 148; Horber/Demharter GBO 19. Aufl. § 22 Anm. 11 a). Danach genügt beim Tod eines im Grundbuch eingetragenen Gesellschafters bürgerlichen Rechts allein der Nachweis des Todes und der Erbfolge nicht. Denn durch die Eintragung der Erben anstelle des gestorbenen Gesellschafters könnte das Grundbuch weiterhin unrichtig bleiben.
(1) Nach § 727 Abs. 1 BGB wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt. Nur wenn es bei dem Grundsatz des § 727 Abs. 1 BGB bleibt, nämlich der Auflösung der Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters, wird das Grundbuch durch die Eintragung der Erben richtig. In diesem Fall treten die Erben anstelle des gestorbenen Gesellschafters in die durch den Tod als Liquidationsgesellschaft fortbestehende Gesellschaft und damit auch in die Rechtsposition des gestorbenen Gesellschafters hinsichtlich des Grundstücks ein (MünchKomm/Ulmer BGB 2. Aufl. § 727 Rn. 9).
(2) Der Gesellschaftsvertrag kann aber andere Rechtsfolgen beim Tod eines Gesellschafters vorsehen. Er kann bestimmen, daß die Gesellschaft mit dem Tod eines Gesellschafters nicht aufgelöst wird, sondern fortbestehen soll. In diesem Fall kann bestimmt sein, daß die Gesellschaft mit den Mitgesellschaftern fortgeführt wird (Fortsetzungsklausel) oder mit den Erben (einfache Nachfolgeklausel) oder nur mit bestimmten Personen als Erben (qualifizierte Nachfolgeklausel) oder mit einem Dritten, dem ein Eintrittsrecht eingeräumt wird (Eintrittsklausel).
Im Fall einer Fortsetzungsklausel wächst der Anteil des durch Tod ausgeschiedenen Gesellschafters den übrigen Gesellschaf...