Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Beseitigung

 

Verfahrensgang

AG Cham (Aktenzeichen UR II 16/89)

LG Regensburg (Aktenzeichen 2 T 265/90)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführer wird der Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 21. Februar 1991 in den Nummern I, II und V aufgehoben.

II. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten, mit Ausnahme der Antragsgegnerin zu 2, sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragsgegner zu 1 kauften von der Antragsgegnerin zu 2, die die Wohnanlage erstellt und nach der Behauptung der Rechtsbeschwerdeführer bis zum Juli 1990 verwaltet hat, im Mai 1987 eine Eigentumswohnung.

Auf Veranlassung der Antragsgegner zu 1 vergrößerte die Antragsgegnerin zu 2 nach Begründung der Gemeinschaft die beiden Dachgauben, die zu der Wohnung der Antragsgegner zu 1 gehören; ferner brachte sie auf den Wunsch der Antragsgegner zu 1 an beiden Dachgaubenfenstern Außenrolläden an.

Die Antragsteller haben u. a. beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Dachgauben wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und die Außenrolläden zu beseitigen.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 11.9.1990 dem Antrag stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht am 21.2.1991 diesen Beschluß aufgehoben (I.), den Antrag abgewiesen (II.) und über die Kosten entschieden (V.). Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller hat der Senat mit Beschluß vom 16.5.1991 wegen Fristversäumung verworfen. Am 5.7.1991 haben die Rechtsbeschwerdeführer, die keinen Antrag gestellt hatten und zum landgerichtlichen Verfahren nur insoweit zugezogen worden waren, als ihnen der Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt worden war, sofortige weitere Beschwerde eingelegt; sie haben beantragt, die Antragsgegner zu 1 zu verpflichten, die Dachgauben so umzugestalten, daß sie den Dachgauben der danebenliegenden Wohnung in Aussehen und Abmessung wieder gleichen, und die Außenrolläden zu beseitigen.

II.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig.

a) Die Rechtsbeschwerdeführer haben ursprünglich den Wiederherstellungs- und Beseitigungsantrag nicht gestellt. Der Zulässigkeit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde stehen jedoch § 29 Abs. 4, § 20 Abs. 2 FGG nicht entgegen. Diese Vorschriften schränken zwar die Beschwerdeberechtigung im Antragsverfahren für den Fall der völligen oder teilweisen Zurückweisung des Antrags in der Weise ein, daß nur der Antragsteller beschwerdeberechtigt ist, dessen Recht durch die den Antrag zurückweisende Entscheidung beeinträchtigt wird. Um eine zwecklose Häufung abweisender Bescheide und überflüssige Kosten zu vermeiden, steht jedoch bei Zurückweisung eines Antrags einem Antragsberechtigten, der nicht Antragsteller ist, ein Beschwerderecht jedenfalls dann zu, wenn er wie hier zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung den Antrag noch wirksam stellen könnte, also keine Antragsfrist zu beachten war (vgl. BayObLGZ 1991 Nr. 39).

b) Das Rechtsmittel ist auch nicht verspätet eingelegt. Den Rechtsbeschwerdeführern ist die Entscheidung des Landgerichts weder persönlich noch über einen Vertreter zugestellt worden. Die Antragsgegnerin zu 2 konnte nicht Zustellungsvertreterin der übrigen Wohnungseigentümer nach § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG sein. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sie zum Zeitpunkt der Zustellung noch Verwalterin war. Denn einmal war sie, da sie selbst sofortige Beschwerde eingelegt hatte, als Zustellungsvertreterin ausgeschlossen (BayObLGZ 1989, 342). Außerdem hätte die Zustellung an die Verwalterin, die selbst Antragsgegnerin war, in einer für sie eindeutig erkennbaren Weise auch in ihrer Eigenschaft als Vertreterin der Wohnungseigentümer gerichtet werden müssen (BayObLGZ 1983, 14/19; BayObLG WE 1989, 55/56).

Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht auch nicht die Rechtskraft des Senatsbeschlusses vom 16.5.1991 entgegen, denn Gegenstand der Entscheidung war nicht das materielle Rechtsverhältnis; der Beschluß des Landgerichts konnte deshalb nicht in materielle Rechtskraft erwachsen.

2. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Landgericht im bezeichneten Umfang.

a) Dies ergibt sich nicht bereits zwingend daraus (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, §§ 550, 551 Nr. 5 ZPO; vgl. BayObLGZ 1973, 145/146 f.; BayObLG WuM 1989, 36/37, jeweils m.w.Nachw.; BayObLG WuM 1991, 131/132), daß es das Landgericht unterlassen hat, die übrigen Wohnungseigentümer am Beschwerdeverfahren zu beteiligen.

Die Antragsteller haben von den Antragsgegnern die Beseitigung einer baulichen Veränderung verlangt. An einem solchen Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WEG sind gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 1 und 2 WEG alle Wohnungseigentümer einer Anlage materiell beteiligt. Wer materiell beteiligt...

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