Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Aktenzeichen 5 HK O 23/21) |
Tenor
Der Antrag auf Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
Mit ihrer zum Landgericht Schweinfurt erhobenen Klage machte die Antragstellerin - aus eigenem und aus abgetretenem Recht - zunächst nur gegen die jetzige Antragsgegnerin zu 1) Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung mangelhafter Zylinderstifte geltend. Sie erweiterte ihre Klage mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2021 auf die Antragsgegnerin zu 2).
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerinnen sind Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Antragstellerin hat ihren Sitz im Bezirk des Landgerichts Schweinfurt, die Antragsgegnerin zu 1) im Bezirk des Landgerichts Mannheim und die Antragsgegnerin zu 2) im Bezirk des Landgerichts Hagen.
Zur Begründung ihrer Ansprüche führt die Antragstellerin insbesondere aus, die Antragsgegnerin zu 1) habe sie aufgrund jeweils abgeschlossener Einzellieferverträge, deren Bedingungen in dem Rahmenliefervertrag nebst Änderungsvereinbarung vom 7. April 2014 (Anlage K 7) festgelegt worden seien, mit einem Zylinderstift aus Stahl 100Cr6 (Pin) beliefert, den sie in Modulschaltdomen für Schaltgetriebe in Kraftfahrzeugen verbaut habe. Ab 6. August 2018 (vgl. Anlage K 16) seien die Lieferabrufe von ihrer Tochtergesellschaft xxx s. r. o., in xxx Tschechische Republik erfolgt, da die Modulschaltdome nunmehr dort produziert worden seien. Auch mit der xxx s. r. o. habe die Antragsgegnerin zu 1) über den Rahmenvertrag (Anlage K 7) in einer Vertragsbeziehung gestanden. Die Pins seien bei der jetzigen Antragsgegnerin zu 2) wärmebehandelt, d. h. gehärtet worden. Die gelieferten Pins einer bestimmten Charge seien mangelhaft gewesen, sie hätten nicht die vereinbarten Werte für Zähigkeit und Biegefestigkeit erfüllt, sodass es zu Anrissen und Brüchen von Pins gekommen sei. Als Ursache habe ein Sachverständigenbüro eine fehlerhafte Wärmebehandlung festgestellt. Die fehlerhaften Pins seien bei der Antragstellerin bzw. der xxx s. r. o. in die Welle (Shiftshaft) des Modulschaltdoms eingepresst und damit untrennbar verbunden worden. Mit dem Einbau der Pins sei auch eine Eigentumsverletzung an den Modulschaltdomen der Antragstellerin eingetreten. Da die Antragsgegnerin zu 2) die Pins fehlerhaft gehärtet habe, hafte auch sie aus Delikt.
Die xxx s. r. o. habe ihre vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche gegen die beiden Antragsgegnerinnen aufgrund der Lieferung fehlerhafter Vertragsprodukte im Jahr 2018 an die Antragstellerin abgetreten (Anlage K 1). Ihr Geschäftsführer sei zugleich einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Zedentin.
Der nach der Eingangsformel zwischen der Antragstellerin und der xxx s. r. o. auf der einen Seite ("Bestellerin") und der Antragsgegnerin zu 1) auf der anderen Seite ("Lieferant") geschlossene "Rahmenliefervertrag vom 25.2.2014" (Anlage K 7) wurde für die Lieferantin laut Unterschriftszeile am 4. April 2014 ...und für die Bestellerseite am 7. April 2014 ... unterzeichnet. In der Änderungsvereinbarung, auf die im Rahmenvertrag Bezug genommen wird, hat die Bestellerin über der Unterschrift ebenfalls den 7. April 2014 angegeben, die Lieferantin den 4. April 2013 (sic).
§ 13 Abs. 5 des Rahmenvertrags lautet:
"Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist der Geschäftssitz der Bestellerin."
Nach § 13 Abs. 6 dieses Vertrags findet auf den Vertrag das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts Anwendung. Aus § 1 des Vertrags ergibt sich, dass Vertragsgrundlagen der Rahmenliefervertrag, die jeweiligen Einzellieferverträge sowie die Anlagen zu dem Vertrag in dieser Reihenfolge sind und dass die Bestimmungen dieses Vertrags vorgehen, sollte es zu Widersprüchen zwischen den Vertragsbedingungen und den Anlagen kommen. Die Überschrift zu § 2 des Rahmenvertrags lautet "Vertragsgegenstand", die zu § 10 des Rahmenvertrags "Mängelansprüche aufgrund der Lieferung".
Die Änderungsvereinbarung enthält Regelungen zu § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 4 und 6 des Rahmenvertrags sowie zu den allgemeinen Einkaufbedingungen der xxx Group. § 10 Abs. 4 des Rahmenvertrags, der Mangelfolgeschäden betrifft, wird nach der Änderungsvereinbarung wie folgt ergänzt:
"Steht die Maßgabe der Allgemeinen Einkaufsbedingung der xxx Group im Widerspruch zur Maßgabe des Rahmenliefervertrags, so haben die Vorgaben der Allgemeinen Einkaufsbedingungen Vorrang."
In der Änderungsvereinbarung heißt es außerdem:
"Allgemeine Einkaufbedingungen:
IV 2.: Steht die Maßgabe der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der xxx Group im Widerspruch zur Maßgabe des Rahmenliefervertrages, so haben die Vorgaben der Allgemeinen Einkaufsbedingungen Vorrang. ..."
Allgemeine Einkaufsbedingungen der "xxx Group" hat die Antragstellerin nicht vorgelegt, ihre eigenen Allgemeinen Einkaufsbedingungen regeln in Ziffer IV "Liefertermine und -fristen, Lieferverzug". Ziffer XIII 4 lautet
"Gerichtsstand ist der Sitz des...