Entscheidungsstichwort (Thema)

Vornahme einer Handlung

 

Verfahrensgang

AG Amberg (Aktenzeichen 3 UR II 2/88)

LG Amberg (Aktenzeichen 34 T 276/89)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Amberg vom 4. Mai 1994 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus 3 Doppelwohnhäusern bestehenden Wohnanlage. Für jedes der 3 Doppelwohnhäuser ist eine Person zum Verwalter bestellt.

In der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) vom 21. April 1982 heißt es unter anderem:

Vorbemerkung:

II. Die drei auf dem Grundstück befindlichen Wohnblocks bilden je eine selbständige Einheit, die sich selbst verwalten und ihre Angelegenheiten selbständig regeln können. Aus diesem Grunde bilden jeweils die Wohnungseigentümereines Wohnblocks für sich eine Gemeinschaft im Sinne des Gesetzes und der nachstehenden Gemeinschaftsordnung. Daraus ergeben sich u. a. folgende Konsequenzen und Ergänzungen zur nachstehenden Gemeinschaftsordnung:

1. Nutzung (§ 2)

a) …

b) Desgleichen steht die Nutzung des Grundstücks vor und hinter den Gebäuden in erster Linie den Bewohnern dieses Gebäudes zu.

§ 6

Bauliche Veränderungen

(1) Maßnahmen, welche die einheitliche Gestaltung des Bauwerks stören, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Verwalters vorgenommen werden; das gilt insbesondere für das Anbringen von Werbevorrichtungen und Außenantennen sowie die Durchführung solcher Maßnahmen auf dem Grundstück, den Balkonen und anderen Einrichtungen. Die Zustimmung des Verwalters kann durch die Eigentümerversammlung ersetzt werden.

(2) Im übrigen gilt § 22 WEG.

§ 16

Änderung der Teilungserklärung

Änderungen dieser Teilungserklärung können von der Eigentümerversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der Wohnungseigentümer … beschlossen werden.

Die Antragsgegner errichteten im Sommer 1987 auf dem gemeinsamen Grundstück südöstlich des Gebäudes B.-Straße 17 und 19 7 Fertigteilgaragen. Die Antragsteller haben die Beseitigung der Garagen verlangt und mit am 19.7.1988 eingegangenem Schriftsatz im vorliegenden Verfahren beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die neben dem Gebäude B.-Straße 17 und 19 errichteten Garagen zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand, die planierte Rasenfläche, wiederherzustellen.

Am 22.10.1988, vor Entscheidung des Verfahrens in erster Instanz, fand eine Versammlung der Eigentümer der gesamten Wohnanlage statt. Der einzige Tagesordnungspunkt lautete wie folgt:

Änderung der Teilungserklärung hinsichtlich weiterer baulicher Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks und Behandlung des Garagenproblems.

Der Verwalter der Wohnhäuser B.-Straße 17 und 19 machte dazu folgenden

Beschlußvorschlag

Die Wohnungseigentümergemeinschaft jeder Teilwohnanlage bekommt die Fläche, die ihr von der Verkäuferin (Maxhütte) zugedacht ist, laut Lageplan zugewiesen (Umgrenzungsbeschreibung siehe Anlage). Sie darf sie ausschließlich nutzen und auch mit Nebengebäuden bebauen. Die bestehenden Garagen bleiben an Ort und Stelle.

Zur grundbuchmäßigen Absicherung:

Jeder Wohnungseigentümer, dem gemäß besonderer Vereinbarung innerhalb jeder Teilwohnanlage eine bestimmte Fläche zugewiesen wurde, ist berechtigt, hieran ein Sondernutzungsrecht gemäß § 15 WEG zu bestellen, das das Recht zur baulichen Nutzung mit Nebengebäuden und Garagen einschließt. Das Recht ist auf Kosten der Sondereigentümer und nach Zustimmung der Grundpfandgläubiger im Wohnungseigentumsgrundbuch einzutragen.

Die jeder einzelnen Teilwohnanlage zur ausschließlichen Nutzung zugewiesene Fläche wird wie folgt umgrenzt:

Von den 19 anwesenden Wohnungseigentümern stimmten 12 diesem Vorschlag zu, 7 stimmten dagegen. Nach dem Protokoll der Eigentümerversammlung „verkündete” der Verwalter „das Abstimmungsergebnis und erklärte die Versammlung infolge mangelnder Dreiviertelmehrheit für beschlossen” (gemeint wohl „geschlossen”).

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 16.2.1989 die Antragsgegner verpflichtet, die Garagen zu beseitigen und an deren Stelle einen Rasen anzulegen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluß vom 6.6.1989 zurückgewiesen. Auf die sofortige weitere Beschwerde hat das Bayerische Oberste Landesgericht diese Entscheidung mit Beschluß vom 11.10.1989 wegen Verfahrensfehlern aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Durch Beschluß vom 4.5.1994 hat das Landgericht die Beschwerde der Antragsgegener erneut zurückgewiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde wenden sich die Antragsgegner gegen diese Entscheidung.

II.

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Der Errichtung der Garagen als baulicher Änderung hätten alle Wohnungseigentümer, nicht nur die Antragsgegner, zustimmen mü...

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