Leitsatz (amtlich)
Ein wichtiger Grund für einen Betreuerwechsel kann auch dann vorliegen, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen dem Betroffenen und seinem Betreuer gestört ist und der Betroffene aus diesem Grund eigenständig und ernsthaft einen anderen Betreuer wünscht.
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 13.07.2004; Aktenzeichen 4 T 1428/04) |
AG Rosenheim (Aktenzeichen 1-XVII 411/99) |
Tenor
I. Die weitere und die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 13.7.2004 werden zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der weitere Beteiligte.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Für die Betroffene war seit 13.1.2000 ihr Bruder, der weitere Beteiligte, zum Betreuer für die Aufgabenkreise Aufenthaltsbestimmung sowie Gesundheits- und Vermögenssorge bestellt. Am 28.11.2003 regte die Betreuungsbehörde die Bestellung eines anderen Betreuers an, da u.a. der ehemalige Betreuer der Betroffenen kein Bargeld zur Verfügung stelle. Das AG entließ mit Beschluss vom 19.3.2004 den Bruder als Betreuer und bestellte eine Rechtsanwältin zur neuen Betreuerin.
Die Beschwerde und die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das LG am 13.7.2004 zurückgewiesen.
Gegen die Entscheidung des LG wendet sich der weitere Beteiligte mit seiner weiteren und weiteren sofortigen Beschwerde. Mit seinen Rechtsmitteln, mit denen er die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, will er die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das AG zur erneuten Entscheidung erreichen.
II. Die Rechtsmittel sind zulässig, aber nicht begründet. Soweit sich der weitere Beteiligte gegen seine Entlassung als Betreuer wendet, handelt es sich um eine sofortige weitere Beschwerde, § 69g Abs. 4 Nr. 3, § 29 Abs. 2 FGG, soweit er sich gegen die Bestellung einer Rechtsanwältin zur neuen Betreuerin wendet, um eine einfache weitere Beschwerde, § 69g Abs. 1 S. 1, § 27 Abs. 1 FGG.
1. Das LG hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Nach § 1908b Abs. 1 S. 1 BGB habe das VormG einen Betreuer zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, nicht mehr gewährleistet sei oder ein anderer Grund für die Entlassung vorliege. Es genüge jeder Grund, der den Betreuer als nicht mehr geeignet erscheinen lasse, wobei es auch auf das Verhältnis zwischen Betreuer und Betroffenem ankomme. Der Wunsch des Betroffenen nach einem bestimmten Betreuer sei über § 1897 Abs. 4 BGB auch für die Entscheidung nach § 1908b BGB heranzuziehen. Die Kammer sei aufgrund des Akteninhalts, vor allem aber aufgrund des eigenen Eindrucks bei der Anhörung der Betroffenen zu der Überzeugung gelangt, die Betroffene wünsche ihren Bruder nicht mehr zum Betreuer. Ihre positiven Äußerungen zur neuen Betreuerin und ihr Wunsch, diese als neue Betreuerin behalten zu wollen, seien nach Überzeugung der Kammer auf eine innere Überzeugung der Betroffenen und nicht auf eine Einflussnahme von außen zurückzuführen. Diese Ansicht habe auch der für die Betroffene bestellte Verfahrenspfleger geteilt. Zudem habe der zuständige Mitarbeiter der Betreuungsstelle die Freude der Betroffenen über die neue Betreuerin bestätigt. Anhand des persönlichen Eindrucks und der übereinstimmenden Stellungnahmen der Betreuungsstelle, der Betreuerin, des Verfahrenspflegers und der Betroffenen selbst habe die Kammer auch ohne Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens, welches der weitere Beteiligte beantragt habe, zu der Überzeugung gelangen können, dass der von der Betroffenen geäußerte Wunsch auch ihrem wirklichen Willen entspreche. Unabhängig davon habe die Kammer erhebliche Zweifel an der Eignung des Bruders für die Stellung als Betreuer. So sei dem Akteninhalt deutlich zu entnehmen, dass er die Betreuung als unerwünschte und lästige Einmischung in die Privatsphäre der Familie empfinde. Seine Schreiben zeigten, dass er eine Zusammenarbeit mit dem Gericht ablehne.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand, § 27 Abs. 1 S. 2 FGG, § 546 ZPO.
a) Gemäß § 1908b Abs. 3 BGB kann das VormG einen Betreuer entlassen, wenn der Betreute eine gleich geeignete Person, die zur Übernahme bereit ist, als neuen Betreuer vorschlägt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene aus eigenem Antrieb die Auswechslung des Betreuers anstrebt und auf Grund einer ernsthaften und auf Dauer angelegten eigenständigen Willensbildung einen bestimmten neuen Betreuer wünscht (BayObLG, Beschl. v. 28.7.2004 - 3Z BR 94/04 und BayObLG, Beschl. v. 22.9.2004 - 3Z BR 150/04). Es reicht nicht aus, wenn der neue Betreuer durch das VormG ausgewählt wird und der Betroffene mit diesem Vorschlag lediglich einverstanden ist (vgl. auch OLG Celle, Beschl. v. 8.6.2000 - 15 W 9/00).
Das VormG hat nach § 1908b Abs. 1 S. 1 BGB einen Betreuer zu entlassen, wenn dessen Eignung, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorli...