Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Duldung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 907/86)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 7498/87)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. Januar 1992 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beschluß des Amtsgerichts München vom 20. März 1987 in den Nummern I und II (diese in der Fassung von Nummer 2 des Beschlusses des Landgerichts) neu gefaßt wird wie folgt:

  1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, in seiner Wohnung im … die zur Beseitigung der Schallbrücke zwischen Flur und Eßdiele seiner Wohnung einerseits sowie Schlafzimmer und Eßzimmer in der darunterliegenden Wohnung der Antragstellerin andererseits erforderlichen Arbeiten zu dulden, nämlich Erneuerung des Estrichs und Ersetzung des Oberbelags durch Teppichböden in Flur und Eßdiele seiner Wohnung.
  2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Aufstellung eines Pflanztrogs von höchstens 2,40 m Länge, 1,50 m Breite und 0,80 m Höhe entlang dem nördlichen, zur Wohnung (Terrasse) der Antragstellerin hin gelegenen Rand der Westterrasse seiner Wohnung … zu dulden

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin im Rechtsbeschwerdeverfahren zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 297 500 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage. Die Wohnung der Antragstellerin liegt teilweise unter der Wohnung des Antragsgegners. Die Anlage hatte eine Bauträger in etwa in den Jahren 1978 bis 1980 errichtet; Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Komplementär-GmbH sowie zeitweise Kommanditist der Bauträgerin war der Antragsgegner. Der Antragsgegner ließ die Räume seiner Wohnung mit Ausnahme der Schlafzimmer mit steinernen Fußböden ausstatten.

Durch rechtskräftige Urteile des Landgerichts München I vom 4.10.1983 und des Oberlandesgerichts München vom 12.3.1985 wurde die Bauträgerin auf Klage der Antragstellerin verurteilt, die Einsehbarkeit des Wohnraums, der Terrasse und des Eßzimmers der Antragstellerin von der Wohnung des Antragsgegners aus sowie die Schallbrücke zwischen den beiden Wohnungen zu beseitigen. Die Urteile werden damit begründet, ein Angestellter der Bauträgerin habe der Antragstellerin bei Abschluß des Kaufvertrags zugesichert, daß ihre Wohnung von der Terrasse der darüberliegenden Wohnung nicht eingesehen werden könne; es sei dort ein nicht begehbarer Randbereich (Pflanztröge oder eine Abböschung) vorgesehen. Alle Räume mit Ausnahme von Küche und Badezimmer hätten nach der Baubeschreibung mit Teppichböden ausgelegt werden sollen; die Bauträgerin habe insoweit einen erhöhten Trittschallschutz zugesichert. Das Maß, das den Vorschlägen für einen erhöhten Trittschallschutz nach DIN 4109 (Entwurf 1979) und den Regeln der Technik entspreche, sei zwischen dem Flur der oberen und dem Schlafzimmer der unteren sowie zwischen der Eßdiele der oberen und dem Eßzimmer der unteren Wohnung nicht erreicht. Auch wenn man davon ausgehe, daß die Bauträgerin nur das normale Maß geschuldet habe, entspreche der erreichte Schallschutz nicht den Regeln der Technik bei Errichtung und Übergabe des Gebäudes. Unstreitig ist, daß die Trittschalldämmung ein Maß von (TSM[ap]) + 12 bis + 14 dB erreicht; die Antragstellerin hält mindestens (TSM[ap]) + 17 dB für erforderlich.

Im Sommer 1986 schlossen die Wohnungseigentümer und die Bauträgerin einen Vergleich, dem auch die Antragstellerin zustimmte. Sie vereinbarten, daß mit der Zahlung von 406 000 DM alle gegenwärtigen und zukünftigen einschließlich der rechtshängigen Ansprüche der Wohnungseigentümer wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum erledigt, auch alle Gewährleistungs-, Schadensersatz- und die Bauwerke betreffenden Erfüllungsansprüche der Wohnungseigentümer wegen des gemeinschaftlichen Eigentums abgegolten sein sollten.

Unter Berufung auf die Urteile von Landgericht und Oberlandesgericht verlangt die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren, daß der Antragsgegner in seiner Wohnung die Arbeiten zu dulden hat, die der Beseitigung der Schallbrücke zwischen Flur und Eßdiele einerseits sowie Schlafzimmer und Eßzimmer andererseits dienen. Weiter soll der Antragsgegner verpflichtet werden, in seiner Wohnung Sichtschutzmaßnahmen zu dulden, die die Einsehbarkeit von Wohnraum, Eßzimmer und Terrasse der Antragstellerin von seiner Wohnung aus beseitigen.

Der Antragsgegner tritt den Anträgen entgegen. Etwaige Ansprüche der Antragstellerin wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum seien durch den Vergleich erledigt. Die Wohnungseigentümer müßten erst darüber beschließen, welche Arbeiten konkret mit Vergleichsmitteln am gemeinschaftlichen Eigentum vorgenommen werden sollten, ehe die Antragstellerin einen der Gemeinschaft zustehenden Duldungsanspruch gegen den Antragsgegner geltend machen könne. Die Schalldämmung zwischen den beiden. W...

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