Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses. Kostenentscheidung nach Zurücknahme der sofortigen Beschwerde
Verfahrensgang
LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 442/98) |
AG Lindau (Bodensee) (Aktenzeichen UR II 6/97) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 23. September 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1 300 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Antragsteller haben beim Amtsgericht beantragt, einen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 28.1.1998 dem Antrag stattgegeben. Gegen diesen Beschluß haben die Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 26.5.1998 nach Erörterung der Sach- und Rechtslage den Antragsgegnern nahegelegt, ihr Rechtsmittel zurückzunehmen, weil es keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner hat daraufhin erklärt, er werde mit diesen Rücksprache nehmen und bitte um eine Äußerungsfrist von vier Wochen. Am 1.7.1998 haben die Antragsgegner erklärt, daß sie ihr Rechtsmittel zurücknehmen. Mit Beschluß vom 23.9.1998 hat das Landgericht den Antragsgegnern die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Von der Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten hat es abgesehen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller, mit der sie beantragen, ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren den Antragsgegnern aufzuerlegen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Grundsätzlich erscheine es angebracht, daß derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, nicht nur die Gerichtskosten zu tragen habe, sondern auch die einem anderen Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten habe. Etwas anderes gelte jedoch, wenn wie hier die Rücknahme auf der vom Beschwerdegericht vermittelten Einsicht von der Erfolgslosigkeit des Rechtsmittels beruhe.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das Landgericht noch gemäß § 47 WEG nach billigem Ermessen über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten, insbesondere ob er wesentliche Gesichtspunkte außer acht gelassen, sich mit den Denkgesetzen in Widerspruch gesetzt oder sonst von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechenden Gebrauch gemacht hat (vgl. BayObLGZ 1997, 148/151 m.w.N. und ständige Rechtsprechung).
b) Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht ermessensfehlerhaft.
Grundsätzlich hat derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (vgl. BayObLG aaO und WE 1995, 250; ständige Rechtsprechung). Ausnahmsweise kann jedoch von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen werden, wenn das Rechtsmittel ausdrücklich nur zur Fristwahrung eingelegt war oder wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht (BayObLG WuM 1991, 134; WE 1993, 285; 1995, 250). Letzteres trifft hier zu.
c) Der Grund dafür, daß eine Ausnahme vom Grundsatz der Kostenerstattung in dem Fall gemacht wird, in dem die Zurücknahme des Rechtsmittels auf der vom Gericht vermittelten Einsicht von der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht, liegt darin, daß eine alsbaldige Zurücknahme gefördert werden soll, die dem Gericht und den Beteiligten einen Aufwand an Zeit und Kosten erspart. So hat es der Senat als ermessensfehlerhaft angesehen, wenn die Ausnahme vom Grundsatz der Kostenerstattung in einem Fall gemacht wird, in dem die Zurücknahme nach mehr als zweijähriger Dauer des Beschwerdeverfahrens und nach zwei Verhandlungen mit Beweisaufnahme erfolgt (BayObLG WE 1998, 78). Mit diesem Fall ist der hier gegebene Sachverhalt nicht vergleichbar.
3. Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG. Maßgebend für die Geschäftswertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren sind die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, die auf der Grundlage des von den Vorinstanzen angenommenen Hauptsachewerts (8 000 DM) errechnet worden sind (§ 48 Abs. 3 Satz 1 WEG).
Unterschriften
Dr. Tilch, Lehr, Dr. Delius
Fundstellen
Haufe-Index 545593 |
WuM 1999, 483 |