Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterschlagung

 

Verfahrensgang

AG Augsburg (Urteil vom 18.02.1991)

 

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht Augsburg vom 18. Februar 1991 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Schöffengericht bei dem Amtsgericht Augsburg zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Angeklagte war in der Zeit vom 1.7.1986 bis zum 20.5.1987 bei der Firma … GmbH in …, als nicht selbständiger Vertriebsbeauftragter beschäftigt.

Am 20.5.1987 entdeckte der Geschäftsführer der Firma klagte für die von ihm gemeinsam mit den Mitgesellschaftern … und … betriebene Firma … mit Angebotsschreiben, deren Text identisch war mit dem Text der Angebotsschreiben der Firma … Konkurrenzangebote abgegeben hatte gegenüber Kunden der Firma …, von denen er aufgrund seiner Tätigkeit bei der Firma … Kenntnis erhalten hatte.

Die Firma … suspendierte den Angeklagten daher am 20.5.1987 von seiner Tätigkeit und sprach die fristlose Kündigung mündlich aus. Mit Schreiben vom 22.5.1987 kündigt der Angeklagte seinerseits zum 31.5.1987. Mit Schreiben vom 27.5.1987 akzeptierte die Firma … eine einverständliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.5.1987.

Mündlich am 20.5.1987 durch ihren Geschäftsführer … und schriftlich am 6.6.1987 verlangte die Firma … vom Angeklagten die Rückgabe sämtlicher Geschäftsunterlagen, darunter auch 93 Disketten, bis spätestens zum 11.6.1987. Diese 93 Disketten hatte der Angeklagte mit Einverständnis seiner Arbeitgeberfirma mit nach Hause genommen, um damit während seiner Freizeit eventuell zu arbeiten, zum Beispiel Angebotsschreiben zu verbessern oder neue Arten von Angebotsschreiben zu entwerfen.

Auf 3 dieser Disketten waren Geschäftsunterlagen der Firma … gespeichert. Die Diskette Nr. … enthielt das Fakturierprogramm der Firma … das diese in den Jahren 1983–1985 mit einem Kostenaufwand von 7.116,– DM eigens hatte entwerfen und fortentwickeln lassen und das mit einem Copyright-Vermerk der Firma … geschützt war. In der Diskette waren die konkreten Geschäftsvorgänge der Firma … aus den Monaten vor April 1987 aufgezeichnet. Die Diskette Nr. 294 beinhaltete die Kundendatei der Firma … mit ca. 1.400 Einzelkunden, deren Adresse mit firmeninternem Ansprechpartner verzeichnet und bei der jeweils angegeben war, wann der letzte Vertreterbesuch bzw. wann die letzte Bestellung stattgefunden hatte. Die Diskette mit der Nr. … enthielt die Angebotslisten der Firma …, das heißt die Aufzeichnung des gesamten Lieferumfangs der Firma … mit Preiskalkulation.

Der Angeklagte hatte sich in seinem Schreiben vom 22.5.1987 zur sofortigen Rückgabe aller in seinem Besitz befindlichen Geschäftsunterlagen bereiterklärt. Er gab die 93 Disketten aber nicht binnen der ihm gesetzten Frist vom 11.6.1987 noch danach zurück. Bei einer polizeilichen Durchsuchung am 14.7.1987 wurden die 93 Disketten beim Angeklagten sichergestellt. Er ließ sich in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht dahin ein, ihm sei mit Schreiben des Rechtsanwalts der Firma … eine Frist zur Rückgabe der Geschäftsunterlagen bis Ende Juli 1987 gesetzt worden. Ehe er dieser Aufforderung habe nachkommen können, sei die polizeiliche Durchsuchung erfolgt.

Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Schöffengericht bei dem Amtsgericht Augsburg den Angeklagten am 18. Februar 1991 wegen eines Vergehens der Unterschlagung in Tateinheit mit einem Vergehen des unbefugten Sichverschaffens von Betriebsgeheimnissen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 c UWG) zur Geldstrafe von 80 Tagessätzen. Es vertrat die Auffassung, der Angeklagte habe die Disketten unterschlagen, als er sie nach Ablauf der Herausgabefrist am 11.6.1987 weiterbehielt. Damit habe er seinen Zueignungswillen dokumentiert. Die Disketten mit den Geschäftsgeheimnissen habe sich der Angeklagte in dem Augenblick unbefugt verschafft, als er sie auf die Aufforderung des Berechtigten nicht mehr zurückgab. In der Zueignung nach den allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften über die Eigentumsdelikte liege gleichzeitig auch das unbefugte Sichverschaffen nach dem UWG.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung des materiellen Rechts rügt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision hat – zumindest vorläufig – Erfolg.

1. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung der Disketten nicht.

Das Amtsgericht hat die Unterschlagung darin gesehen, daß der Angeklagte die 93 Disketten nicht bis zur der ihm gesetzten Frist (11.6.1987) und auch weiterhin nicht zurückgab, bis diese am 14.7.1987 bei ihm polizeilich sichergestellt wurden; mit der Nichtherausgabe habe er seinen Zueignungswillen dokumentiert (S. 11, 20 UA). Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden.

Anders als beim Diebstahl, wo bereits die Absicht der Zueignung genügt, ist für die Erfüllung des Tatbestands des § 246 StGB eine nach außen erkennbare Handlung erforderlich, dur...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?