Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbenutzungsrecht des Wohnungsberechtigten an dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Anlagen und Einrichtungen sowie Umgestaltung dieser Anlagen durch den Eigentümer

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Mitbenutzungsrecht des Wohnungsberechtigten erstreckt sich auf die jeweils vorhandenen, dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner dienenden Anlagen und Einrichtungen. Ein Eigentümer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vorhandenen Anlagen und Einrichtungen unverändert beizubehalten. Eine Ersetzung oder Umgestaltung muß dem Wohnungsberechtigten jedoch zumutbar sein.

 

Normenkette

BGB § 1093 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Kempten (Entscheidung vom 25.09.1996; Aktenzeichen 4 T 1817/95)

AG Kempten (Entscheidung vom 23.05.1995; Aktenzeichen 5 UR II 24/95)

 

Fundstellen

Haufe-Index 541834

MDR 1997, 342

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