Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbenutzungsrecht des Wohnungsberechtigten an dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienenden Anlagen und Einrichtungen sowie Umgestaltung dieser Anlagen durch den Eigentümer
Leitsatz (redaktionell)
Das Mitbenutzungsrecht des Wohnungsberechtigten erstreckt sich auf die jeweils vorhandenen, dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner dienenden Anlagen und Einrichtungen. Ein Eigentümer ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vorhandenen Anlagen und Einrichtungen unverändert beizubehalten. Eine Ersetzung oder Umgestaltung muß dem Wohnungsberechtigten jedoch zumutbar sein.
Normenkette
Verfahrensgang
LG Kempten (Entscheidung vom 25.09.1996; Aktenzeichen 4 T 1817/95) |
AG Kempten (Entscheidung vom 23.05.1995; Aktenzeichen 5 UR II 24/95) |
Fundstellen
Haufe-Index 541834 |
MDR 1997, 342 |
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