Leitsatz (amtlich)
1. Die Beteiligten eines Wohnungseigentumsverfahrens können dieses mit Bindung für das Gericht übereinstimmend für erledigt erklären, ohne dass es darauf ankommt, ob das Verfahren tatsächlich erledigt ist. Zu prüfen hat das Gericht nur, ob übereinstimmende Erledigterklärungen vorliegen.
2. Haben die Beteiligten ein wegen einer Sonderumlage geführtes Zahlungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, kommt eine Kostenerstattung im Allgemeinen nicht in Betracht, wenn der der Sonderumlage zugrundeliegende Eigentümerbeschluss gerichtlich, wenn auch noch nicht rechtskräftig, für ungültig erklärt worden ist.
Normenkette
FGG § 20a Abs. 2, § 27 Abs. 2; WEG § 47
Verfahrensgang
LG Augsburg (Aktenzeichen 7 T 2000/01, AG Augsburg – 3 UR II 3/01) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des LG Augsburg vom 27.6.2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass außergerichtliche Kosten im ersten und zweiten Rechtszug nicht zu erstatten sind.
II. Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller, diese samtverbindlich, und die Antragsgegnerin je die Hälfte.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens findet nicht statt.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die aus zwei Wohngebäuden und einer Tiefgarage besteht. Der Antragsgegnerin gehören elf der vierzig Tiefgaragen-Stellplätze. Ihr Miteigentumsanteil an der Gesamtanlage beträgt 24/1000.
Nach § 10 (9) der Gemeinschaftsordnung werden die Instandhaltungskosten für Wohnungen und Läden einerseits, Tiefgarage andererseits getrennt berechnet. Als solche für die Tiefgarage zählen lediglich die Kosten für Reparaturen, Instandhaltung und Bewirtschaftung des Innenraums einschl. der Innenwände, der Auf- und Abfahrt, der Treppen zur Tiefgarage sowie ihrer Versorgungsleitungen.
Die Tiefgarage, die sich teils unter den Wohngebäuden befindet, war sanierungsbedürftig. In der Eigentümerversammlung vom 4.5.2000 beschlossen die Wohnungseigentümer, die Sanierung mit geschätzten Gesamtkosten von 620.000 DM zzgl. Ingenieurhonorar von 75.000 DM in zwei Bauabschnitten durchzuführen, die Kosten je zur Hälfte auf die Wohnungseigentümer und die Tiefgarageneigentümer entspr. den Miteigentumsanteilen umzulegen, die Maßnahme über die Instandhaltungsrücklage zu finanzieren, dazu für die Wohnungen Sonderumlagen von 35.000 DM und für die Tiefgarage von 315.000 DM zu erheben, diese in zwei gleichen Raten zum 15.9.2000 und 15.1.2001 fällig zu stellen und bei Zahlungsverzug pro Monat 1 % Verzugszinsen zu berechnen.
Die Beschlüsse wurden von der Antragsgegnerin angefochten und hinsichtlich der Kostenaufteilung zwischen Wohnungseigentümern und Tiefgarageneigentümern durch das Wohnungseigentumsgericht mit Beschluss von 22.11.2001 für ungültig erklärt. Rechtskräftig abgeschlossen ist das Anfechtungsverfahren noch nicht.
Die Antragsteller haben im hiesigen Verfahren auf der Grundlage der Eigentümerbeschlüsse gegen die Antragsgegnerin aus der ersten Rate Kostenvorschüsse über 43.751,18 DM zzgl. Zinsen geltend gemacht. Berechnet ist die Umlage nach dem für die Tiefgarage veranschlagten Anteil, der aufgeteilt ist auf die vierzig Abstellplätze. Dem hat das AG mit Beschluss von 23.4.2001 im Wesentlichen entsprochen. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zur Abwendung der Vollstreckung Sicherheit durch Vorlage einer Bankbürgschaft geleistet. Die Beteiligten sind darin einig, dass die Bürgschaft bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss im Anfechtungsverfahren hinterlegt bleibt. Das LG ist von einer Erledigung in der Hauptsache ausgegangen und hat mit Beschluss von 27.6.2002 die Kosten des Verfahrens sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Rechtszügen der Antragsgegnerin auferlegt. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin mit dem Ziel, die Verfahrenskosten den Antragstellern aufzuerlegen und zudem eine Kostenerstattung zugunsten der Antragsgegnerin anzuordnen.
II. Das nach § 27 Abs. 2, § 20a Abs. 2 FGG, § 45 Abs. 1 WEG zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist nur teilweise begründet.
1. Das LG hat ausgeführt:
Es sei davon auszugehen, dass mit Rücksicht auf die zur erbrachten Sicherheit abgegebenen Erklärungen der Beteiligten Hauptsacheerledigung eingetreten ist. Demnach müsse nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden werden. Es sei billig, der Antragsgegnerin nicht nur die Kosten des gesamten Verfahrens, sondern auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Selbst bei einer erfolgreichen Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse werde auf die Antragsgegnerin noch ein erheblicher Zahlungsbetrag entfallen. Das AG habe zwar die maßgeblichen Beschlüsse für ungültig erklärt; das Verfahren sei jedoch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, so dass die Beschlüsse weiterhin w...