Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung
Verfahrensgang
AG Garmisch-Partenkirchen (Aktenzeichen UR II 75/92) |
LG München II (Aktenzeichen 6 T 4974/93) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 2. November 1993 aufgehoben.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen im Beschluß vom 23. Juli 1993 wird verworfen.
III. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 300 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die Antragsgegnerin war Verwalterin.
Die Antragsteller haben verschiedene Feststellungs- und Unterlassungsanträge beim Wohnungseigentumsgericht gestellt. Das Amtsgericht hat am 23.7.1993 beschlossen:
1. Es wird festgestellt, daß die Hauptsache erledigt ist.
2. Die Antragsgegnerin … hat die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten aller Beteiligten zu tragen.
3. Der Geschäftswert wird auf 37 000 DM festgesetzt.
Die Antragsgegnerin hat gegen die Kostenentscheidung dieses Beschlusses sofortige Beschwerde eingelegt. Daraufhin hat das Landgericht am 2.11.1993 den Beschluß des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß von der Antragsgegnerin außergerichtliche Kosten des ersten Rechtszugs nicht zu erstatten sind. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Amtsgericht hat in seinem Beschluß nicht nur über die Kosten des Verfahrens entschieden. Es hat ausgeführt, übereinstimmende Erledigterklärungen aller Beteiligten lägen nicht vor, obwohl sich die Hauptsache erledigt habe. Das Amtsgericht hat daher festgestellt, daß die Hauptsache erledigt ist, und über die Kosten des Verfahrens entschieden. Bei dieser Entscheidung des Amtsgerichts handelt es sich um eine Hauptsacheentscheidung, so daß sich die Kostenentscheidung in dem Beschluß des Amtsgerichts nicht als isolierte Kostenentscheidung darstellt. Das Landgericht ist gleichwohl von einer solchen ausgegangen und hat sich darauf beschränkt, die Kostenentscheidung des Amtsgerichts zu überprüfen und abzuändern. Damit handelt es sich bei der Entscheidung des Landgerichts um eine erstmalige Entscheidung nur über den Kostenpunkt im Sinn des § 27 Abs. 2 FGG, so daß die sofortige weitere Beschwerde zulässig ist (§ 20 a Abs. 2 FGG). Der Ausschluß der weiteren Beschwerde ist nur dann gerechtfertigt, wenn bereits das Amtsgericht lediglich eine isolierte Kostenentscheidung getroffen hat.
2. Die sofortige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und zur Verwerfung der Erstbeschwerde. Die sofortige Beschwerde wendet sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluß des Amtsgerichts. Weil es sich dabei aber nicht um eine isolierte, sondern um eine mit einer Hauptsacheentscheidung, nämlich der Feststellung der Hauptsacheerledigung, verbundene Kostenentscheidung handelt, ist die sofortige Beschwerde gemäß § 20 a Abs. 1 Satz 1 FGG unzulässig. Ohne Bedeutung ist dabei, ob das Amtsgericht von einer übereinstimmenden Hauptsacheerledigung hätte ausgehen und sich daher auf eine Kostenentscheidung beschränken müssen. Weil es eine Hauptsacheentscheidung erlassen hat, kam eine Anfechtung allein der Kostenentscheidung nicht in Betracht.
3. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der beiden Beschwerdeverfahren werden der unterlegenen Antragsgegnerin auferlegt (§ 47 WEG).
Der Geschäftswert für die Beschwerdeverfahren wird entsprechend dem Kosteninteresse gemäß § 48 Abs. 2 WEG auf 4 300 DM festgesetzt.
Unterschriften
Dr. Tilch, Demharter, Dr. Reichold
Fundstellen