Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Umwidmung von Versammlungsräumen sowie sog. Nicht-Beschluss
Verfahrensgang
LG Bamberg (Entscheidung vom 23.09.1996; Aktenzeichen 3 T 49/96) |
AG Bamberg (Entscheidung vom 06.02.1996; Aktenzeichen 4 UR II 15/95) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts Bamberg vom 23. September 1996 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 15 Wohnungen bestehenden Anlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. In der Eigentümerversammlung vom 11.10.1995 waren 14 Wohnungseigentümer mit insgesamt 965/1.000stel Miteigentumsanteilen erschienen oder vertreten. Als Tagesordnungspunkt 6 wurde der Antrag mehrerer Eigentümer behandelt, den leerstehenden Waschraum des Gemeinschaftseigentums in Eigenleistung in einen Gemeinschaftsraum umzubauen mit dem Ziel, u.a. die Eigentümerversammlungen künftig in diesen Räumlichkeiten abzuhalten. Die Versammlungsniederschrift führt dazu aus:
Seitens der Eigentümer N. und M. kam von vornherein eine prinzipielle Ablehnung zu diesem Tagesordnungspunkt zum Tragen. Der Vorsitzende erläuterte daraufhin, daß solche Maßnahmen nur allstimmig beschlossen werden können. Führte aber auf Wunsch einzelner Eigentümer aus, eine Abstimmung zu diesem Tagesordnungspunkt durchzuführen.
Für den Umbau des leerstehenden Waschraums in einen Gemeinschaftsraum stimmten:
Abstimmungsergebnis: |
619/1.000stel |
Ja-Stimmen |
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270/1.000stel |
Nein-Stimmen |
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76/1.000stel |
Stimmenthaltungen |
Der Vorsitzende verkündete nach der Abstimmung, daß aufgrund des Umstandes, daß solche Maßnahmen allstimmig beschlossen werden müssen, kein Umbau des leerstehenden Waschraums vorgenommen werden soll.
Der Antrag war somit abgelehnt.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Beschluß zu Tagesordnungspunkt 6 der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.10.1995 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 6.3.1996 abgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht mit Beschluß vom 23.9.1996 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde, der die Antragsgegner entgegentreten.
II.
Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das Amtsgericht sei mit Recht davon ausgegangen, daß es sich bei dem „Beschluß” zu Tagesordnungspunkt 6 um einen Nichtbeschluß handle, der der Anfechtung nicht unterliege. Die Beteiligten seien sich darüber einig, daß der geplante Umbau des Waschraums in einen Gemeinschaftsraum eine bauliche Maßnahme darstelle, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedürfe. Keiner der Beteiligten habe die Feststellungen der Versammlungsniederschrift vom 11.10.1995 in Frage gestellt. Sie ende mit dem eindeutigen Satz: „Der Antrag war somit abgelehnt”. Es sei weder aus dem Protokoll ersichtlich noch von der Antragstellerin vorgetragen, daß einer der in der Versammlung anwesenden Wohnungseigentümer insoweit irgendwelche Zweifel geäußert habe. Die Antragstellerin habe auch nicht dargetan, daß in der Folgezeit die Verwaltung oder einzelne Wohnungseigentümer behauptet hätten, der Umbau sei mit Mehrheit beschlossen worden, oder daß Umbaumaßnahmen eingeleitet worden wären. Angesichts dieser Umstände habe die Kammer keinen Zweifel, daß ein Beschluß nicht zustande gekommen sei. Daran ändere auch das von der Antragstellerin vorgelegte Schreiben der Verwalterin vom 3.4.1996 nichts, wo es heiße: „Es ist somit festzustellen, daß der Beschluß vom 11.10.1995, Tagesordnungspunkt 6, Gültigkeit besitzt”. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner und die Verwalterin hätten schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, daß es sich um einen bloßen Schreibfehler handle und „keine Gültigkeit” hätte heißen müssen. Ferner habe die Verwalterin glaubhaft dargelegt, daß eine Durchführung der Umbaumaßnahmen nie beabsichtigt gewesen sei und auch in Zukunft nicht beabsichtigt werde. Dies sei von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden. In Anbetracht dessen komme auch eine Umdeutung des gestellten Antrags in einen solchen auf Feststellung, daß ein Nichtbeschluß vorliege, wegen Fehlens des erforderlichen Interesses nicht in Betracht.
2. Die Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Ohne Rechtsfehler geht das Landgericht davon aus, daß der als Tagesordnungspunkt 6 behandelte Umbau des Waschraums in einen zur Durchführung von Eigentümerversammlungen geeigneten Gemeinschaftsraum eine Maßnahme ist, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Die Umgestaltung des Raums hätte nicht der ordnungsmäßigen Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums gedient und konnte daher gemäß § 22 Abs. 1 WEG grund...