Leitsatz (amtlich)
Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts setzt auch voraus, daß der Betreute aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei bestimmen kann.
Normenkette
BGB § 1903
Verfahrensgang
LG Bamberg (Beschluss vom 30.12.1997; Aktenzeichen 3 T 186/97) |
AG Forchheim (Aktenzeichen 1 XVII 134/95) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Bamberg vom 30. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Das Amtsgericht Forchheim bestellte mit Beschluß vom 10.4.1996 für den Betroffenen einen Betreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge und Sorge für die Gesundheit einschließlich damit verbundener Aufenthaltsbestimmung. Durch Beschluß vom 17.9.1996 wurde die Betreuung um den Aufgabenkreis Regelung des Umgangsrechts hinsichtlich des Kindes K, geb. am 15.7.1992, erweitert. Seit 9.7.1997 ist B der Betreuer des Betroffenen.
Nachdem es im Wege der einstweiligen Anordnung am 23.2.1996 einen Einwilligungsvorbehalt für Willenserklärungen betreffend Vermögensverwaltung angeordnet hatte, bestätigte das Vormundschaftsgericht diesen Einwilligungsvorbehalt durch Beschluß vom 16.8.1996. Der ursprünglich auf den 15.8.1998 festgelegte Zeitpunkt für die Aufhebungs- oder Verlängerungsentscheidung wurde auf Beschwerde des Betroffenen am 17.1.1997 durch Beschluß des Landgerichts Bamberg auf den 1.10.1997 verkürzt.
Am 29.9.1997 verlängerte das Amtsgericht Forchheim den Einwilligungsvorbehalt und ordnete an, diese Entscheidung sei bis zum 28.9.1999 zu verlängern oder aufzuheben. Die hiergegen vom Betroffenen eingelegte sofortige Beschwerde wies das Landgericht Bamberg nach persönlicher Anhörung des Betroffenen durch Beschluß vom 30.12.1997 zurück.
Gegen diese Entscheidung hat die Verfahrenspflegerin für den Betroffenen am 21.1.1998 weitere sofortige Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde (§ 69 g Abs. 4, § 69 i Abs. 6 FGG) ist nicht begründet.
Das Landgericht hat die Voraussetzungen für die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts bzw. für dessen Verlängerung (§ 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB) ohne Rechtsfehler festgestellt.
Wenn in der angefochtenen Entscheidung von der Notwendigkeit einer Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Feststellung „einer Gefahr für das Vermögen des Betroffenen” die Rede ist, bedeutet dies nicht, daß die Kammer die gesetzliche Voraussetzung verkannt hat, wonach eine „erhebliche Gefahr” vorliegen muß.
Dies ergibt sich aus der weiteren Begründung der Beschwerdeentscheidung, in der aufgrund des hohen Schuldenstandes (ca. 50.000 DM) im Zusammenhang mit der aus dem bisherigen Verhalten des Betroffenen abgeleiteten Unfähigkeit, seine Geldausgaben zu kontrollieren, d.h. von vernünftigen Erwägungen abhängig zu machen und in gleicher Weise die eingeleitete Schuldentilgung beizubehalten, eine solche erhebliche Gefahr konkret dargelegt worden ist.
Aus der auf das Gutachten der Medizinaloberrätin beim staatlichen Gesundheitsamt vom 22.8.1997 gestützten Feststellung, wonach der Betroffene hinsichtlich seiner finanziellen Situation völlig uneinsichtig und kritiklos sei, was auf seiner Erkrankung (organisches Psychosyndrom als Folge einer unfallbedingten Hirnschädigung mit Wesens Veränderungen) beruhe, läßt sich ferner zwanglos die Erkenntnis ableiten, daß der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen insofern nicht frei bestimmen kann.
Diese im Gesetz nicht ausdrücklich genannte Vorbedingung ist bei einem derartig schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte eines erwachsenen Menschen der in § 1903 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgeführten Zulässigkeitsvoraussetzung (erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten) von Verfassungs wegen vorgegeben. Andernfalls rechtfertigte das Gesetz Eingriffe, die dazu führen könnten. Erwachsene zu freier Willensbestimmung fähige Bürger zu erziehen, zu „bessern” oder sie zu hindern, sich selbst zu schädigen (BayObLG FamRZ 1993, 851 m.w.N.).
Angesichts der beruflichen Stellung der Gutachterin bestand für das Landgericht kein Anlaß, an deren Sachkunde zu zweifeln.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich vom Landgericht getroffene tatsächliche Feststellungen hinsichtlich der Fähigkeit zur Kontrolle und Regelung seiner finanziellen Verhältnisse beanstandet, wendet er sich gegen die Beweiswürdigung. Diese ist jedoch Teil der den Vorinstanzen vorbehaltenen Tatsachenfeststellung, an die das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist, sofern sie in einem rechtsfehlerfreien Verfahren getroffen und ebenso rechtsfehlerfrei bewertet worden ist (§ 27 Abs. 1 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 19).
Derartige Mängel sind hier nicht zu erkennen.
Unterschriften
Brießmann, Jaggy, Kehrstephan
Fundstellen
Haufe-Index 1083820 |
FamRZ 1999, 681 |
NJWE-FER 1998, 273 |