Leitsatz (amtlich)

Eine Dienstbarkeit, die das Recht einräumt, einen Teil eines Grundstücks für alle Zeiten in beliebiger Weise zu benützen, ist inhaltlich unzulässig (Bestätigung von BayObLGZ 1986, 54).

 

Normenkette

BGB § 1018

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 08.08.2002; Aktenzeichen 7 T 3449/02)

AG Nürnberg (Beschluss vom 24.04.2002)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 8.8.2002 aufgehoben.

II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des AG – Grundbuchamt – Nürnberg vom 24.4.2002 wird zurückgewiesen.

III. Die Beteiligten zu 2 haben als Gesamtschuldner die den Beteiligten zu 1) im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Mit notariellem Vertrag vom 6.10.1975 räumte die Eigentümerin des Grundstücks Flst. 521 dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flst. 521/3 an einem näher bezeichneten Teil ihres Grundstücks das Recht ein, diesen Teil „für alle Zeiten in beliebiger Weise zu benützen und in die Umzäunung seines Grundstücks einzuschließen”. Zur Sicherung dieses Rechts wurde antragsgemäß im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit eingetragen.

Auf Anregung der Beteiligten zu 1), denen als Gesellschaftern des bürgerlichen Rechts das Grundstück Flst. 521 nunmehr gehört, hat das Grundbuchamt am 25.10.2001 die Grunddienstbarkeit als inhaltlich unzulässig gelöscht. Mit Beschluss vom 24.4.2002 hat das Grundbuchamt der Erinnerung der Beteiligten zu 2), die als Eigentümer des Grundstücks Flst. 521/3 im Grundbuch eingetragen sind, gegen die Amtslöschung nicht abgeholfen und ihren Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung zurückgewiesen. Das LG hat am 8.8.2002 die Entscheidung des Grundbuchamts aufgehoben und dieses angewiesen, den Amtswiderspruch einzutragen. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1).

II. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt:

Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO seien gegeben, weil das Grundbuchamt zu Unrecht die Grunddienstbarkeit als inhaltlich unzulässig gelöscht habe.

Eine Grunddienstbarkeit gestatte nach § 1018 BGB die Nutzung des belasteten Grundstücks zwar nur in einzelnen Beziehungen. Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich die Kammer anschließe, sei jedoch eine Dienstbarkeit zulässig, die wie hier auf dem ganzen Grundstück laste, deren Ausübung sich aber auf eine Teilfläche beschränke und eine Art der Nutzung gestatte, die den Grundstückseigentümer von jeglicher Mitbenutzung ausschließe.

2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs sind nicht gegeben.

Ein Amtswiderspruch ist nach § 53 Abs. 1 S. 1 GBO einzutragen, wenn das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Grundbucheintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Dies ist hier nicht der Fall.

a) Eine Grunddienstbarkeit gestattet nach § 1018 BGB die Nutzung des belasteten Grundstücks nur „in einzelnen Beziehungen”. Eine solche Nutzung steht dabei als eine bestimmte, näher definierte Nutzungsart im Gegensatz zu einem umfassenden, nicht näher bezeichneten oder begrenzten Nutzungsrecht (BayObLG v. 23.11.1989 – BReg. 2Z 55/89, BayObLGZ 1989, 442 [444]). Eine Grunddienstbarkeit, die wie hier das Recht einräumt, ein Grundstück „für alle Zeiten in beliebiger Weise zu benutzen”, ist daher nicht zulässig. Dies gilt auch dann, wenn mit ihr nur ein Teil des Grundstücks belastet werden soll (BayObLGZ 1986, 54 [56]; Demharter, GBO, 24. Aufl., Anh. zu § 44 Rz. 16; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rz. 1130).

b) Nicht entscheidungserheblich ist, ob eine Grunddienstbarkeit, die zur Benutzung des Grundstücks in einzelnen Beziehungen berechtigt, nur dann inhaltlich zulässig ist, wenn dem Eigentümer des belasteten Grundstücks eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzungsmöglichkeit bleibt (vgl. dazu BayObLG v. 23.11.1989 – BReg. 2Z 55/89, BayObLGZ 1989, 442 [444]; Demharter, GBO, 24. Aufl., Anh. zu § 44 Rz. 16; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rz. 1130; Bauer/von Oefele, Grundbuchordnung, AT III Rz. 285). Hier liegt nämlich nicht eine Nutzungsgestattung „in einzelnen Beziehungen”, sondern ein umfassendes Nutzungsrecht vor.

c) Der BGH hat zwar in der vom LG herangezogenen Entscheidung (BGH v. 25.10.1991 – V ZR 196/90, MDR 1992, 582 = NJW 1992, 1101), in der die Grunddienstbarkeit berechtigte, näher bezeichnete Teilflächen des dienenden Grundstücks als Garten zu nutzen oder von dem herrschenden Grundstück aus zu überbauen, Folgendes ausgeführt:

Eine Grunddienstbarkeit gestattet nach § 1018 BGB die Nutzung des belasteten Grundstücks nur „in einzelnen Beziehungen”. Daraus wird gefolgert, dass sie den Eigentümer des Grundstücks nicht auf eine nur unwesentliche Möglichkeit der Nutzung einschränken dürfe. … D...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge