Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 22.07.2002; Aktenzeichen 1 T 20797/01)

AG München (Aktenzeichen 484 UR II 677/00)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 22. Juli 2002 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verpflichtung der weiteren Beteiligten richtet, eine Vermögensübersicht zu den Jahresabrechnungen 1998 und 1999 zu erstellen und den Antragstellern Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu gewähren.

II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird, soweit sie sich dagegen richtet, dass die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 4 und 7 vom 6. Juli 2000 wegen der Einbeziehung von Kosten der Satellitenanlage in die Gesamt- und Einzelabrechnungen für die Jahre 1998 und 1999 für ungültig erklärt wurden, mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass bezüglich des Abrechnungspostens „Kosten Satellitenanlage” nur die Eigentümerbeschlüsse über die Einzelabrechnungen für ungültig erklärt werden.

III. Die Anschlussrechtsbeschwerde des Antragstellers zu 2 gegen den genannten Beschluss des Landgerichts München I wird als unzulässig verworfen.

IV. Die Anschlussrechtsbeschwerde des Antragstellers zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts München I wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Eigentümerbeschluss zu TOP 4 hinsichtlich des Abrechnungspostens „Rückstellung für Dach 1999” für ungültig erklärt wird, ferner dass die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 4 und 7 hinsichtlich des Abrechnungspostens, der Müllkosten enthält, und hinsichtlich des Abrechnungspostens „Rechts- und Beratungskosten” jeweils nur bezüglich der Einzelabrechnungen für ungültig erklärt werden.

V. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, soweit Gegenstand die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse zu TOP 5 und 8 vom 6. Juli 2000 über die Entlastung der Verwalterin ist.

 

Tatbestand

I.

Die beiden Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird und nach der Gemeinschaftsordnung in der Teilungserklärung vom 14.9.1984 als Studentenwohnheim zu nutzen ist.

Der Antragsteller zu 1 ist minderjährig. Er wird von seinen Eltern gesetzlich vertreten. Am 18.7.2002 wurde für ihn Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis Vermögenssorge angeordnet. Dem Antragsteller zu 1 gehören mehrere Wohnungen und Garagenstellplätze. Am 8.4.2002 wurde für diese Zwangsverwaltung angeordnet.

Dem Antragsteller zu 2 gehört eine Wohnung.

Am 8.7.1999 beschlossen die Wohnungseigentümer im Rahmen des Tagesordnungspunkts (TOP) 1 als TOP 7, die Verwalterin zu bevollmächtigen, einen Rechtsanwalt zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen u.a. gegen die beiden Antragsteller, insbesondere auf Entziehung des Wohnungseigentums, Zahlung von Wohngeldrückständen und Zwangsverwaltung, zu beauftragen. Außerdem genehmigten sie unter TOP 2 die Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen für 1998, erteilten unter TOP 3 der Verwalterin und unter TOP 4 dem Verwaltungsbeirat jeweils für 1998 Entlastung.

Diese Eigentümerbeschlüsse wurden rechtskräftig für ungültig erklärt.

Daraufhin wiederholten die Wohnungseigentümer am 6.7.2000 unter TOP 3 mit 6 diese Beschlüsse. Außerdem genehmigten sie unter TOP 7 die Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen für 1999, erteilten unter TOP 8 der Verwalterin und unter TOP 9 dem Verwaltungsbeirat für 1999 Entlastung und beschlossen unter TOP 10, dass der Wirtschaftsplan 1999 für das Jahr 2000 übernommen wird, jedoch wegen der Heizkosten an den Verbrauch angeglichen wird, und so lange gültig ist, bis ein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird.

Der Antragsteller zu 1 hat beantragt, die am 6.7.2000 unter TOP 3 mit 10 gefassten Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Der Antragsteller zu 2 hat die Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 3b beantragt. Das Amtsgericht hat die Anträge am 24.9.2001 abgewiesen. Die Antragsteller haben dagegen sofortige Beschwerde eingelegt, der Antragsteller zu 2 beschränkt auf die Abweisung des Antrags auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 3b vom 6.7.2000 über die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung des Anspruchs auf Entziehung des Wohnungseigentums.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 22.7.2002 die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert. Es hat von den am 6.7.2000 gefassten Eigentümerbeschlüssen den Eigentümerbeschluss zu TOP 3b für ungültig erklärt, soweit ein Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Entziehung des Wohnungseigentums beauftragt wurde, ferner die zu TOP 4 und 7 gefassten Beschlüsse, soweit in die Abrechnungen für 1998 und 1999 Kosten der Satellitenanlage eingestellt sind, schließlich die Eigentümerbeschlüsse zu TOP 5 und 8 über die Entlastung der Verwalterin für 1998 und 1999. Außerdem wurde die weitere Beteiligte verpflichtet, eine Vermögensübersicht f...

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