Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Verjährung und Verwirkung von Wohngeldansprüchen
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller werden die Nrn. I, II und III des Beschlusses des Landgerichts Passau vom 6. April 1983 aufgehoben.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Passau vom 25. Oktober 1982 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Erstattung außergerichtlicher Kosten entfällt.
III. Die Anschlußrechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den oben angeführten Beschluß des Landgerichts Passau wird zurückgewiesen.
IV. Der Antragsgegner hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerde verfahren wird auf 3 728 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind die Wohnungs- und Teileigentümer der Wohnanlage … in … Dem Antragsgegner gehörten in der Wohnanlage eine Wohnung und eine Garage, die er mit Vertrag vom 10.2.1977 verkaufte und aufließ. Besitz, Nutzungen und Lasten gingen ab 1.3.1977 auf den Erwerber über.
Nach § 5 der Gemeinschaftsordnung (GO) werden von den Wohnungseigentümern zur Bestreitung der laufenden Ausgaben und der Kosten der Heizung und der Warmwasserversorgung monatliche a-conto-Zahlungen erhoben.
Die frühere Verwalterin erstellte für die Jahre 1974 bis 1977 weder Wohngeld- noch Heizkostenabrechnungen. Dies holte der nunmehrige Verwalter nach. Mit Schreiben vom 4.11.1981 übersandte er dem Antragsgegner eine Abrechnung für die Zeit vom 1.2.1974 bis 28.2.1977. Im einzelnen wurden dem Antragsteller u. a. folgende Beträge berechnet:
a) |
Wohngeld für 1976 |
1 192,24 DM |
b) |
Wohngeld für 1977 (bis 28.2.) |
227,47 DM |
c) |
Heizungskosten für 1975/1976 |
1 314,89 DM |
d) |
Heizungskosten für 1976/1977 |
993,83 DM. |
Im ersten Rechtszug haben die Antragsteller diese Beträge geltend gemacht und beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von 3 728,47 DM nebst 11 % Zinsen seit 4.11.1981 sowie 5 DM vorgerichtlicher Kosten zu verpflichten.
Das Amtsgericht Passau hat, nachdem die Sache in das Wohnungseigentumsverfahren abgegeben worden war, mit Beschluß vom 25.10.1982 den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragsteller 3 616,21 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 11.12.1981 zu zahlen. Im übrigen hat es den Antrag abgewiesen. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind dem Antragsgegner auferlegt worden.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das Landgericht Passau mit Beschluß vom 6.4.1983 den amtsgerichtlichen Beschluß dahin geändert, daß der Antragsgegner 1 221,30 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 11.2.1981 zu bezahlen hat (Nr. I). Im übrigen hat das Landgericht den Antrag der Antragsteller abgewiesen und die sofortige Beschwerde zurückgewiesen (Nr. II). Die Gerichtskosten des ersten und zweiten Rechtszugs hat das Landgericht zu 2/3 den Antragstellern und zu 1/3 dem Antragsgegner auferlegt. Die Antragsteller sind verpflichtet worden, dem Antragsgegner 2/3 der außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszug zu erstatten; der Antragsgegner ist verpflichtet worden, den Antragstellern 1/3 der außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs zu erstatten (Nr. III).
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde begehren die Antragsteiler die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses. Der Antragsgegner beantragt mit der Anschlußrechtsbeschwerde, den Antrag der Antragsteller insgesamt abzuweisen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde und die Anschlußrechtsbeschwerde sind zulässig. Die weitere Beschwerde ist begründet, die Anschlußrechtsbeschwerde nicht.
Die Vorinstanzen hatten infolge der bindenden Abgabe der Sache ihre Entscheidungen im Wohnungseigentumsverfahren zu treffen (§ 46 Abs. 1 Satz 3 WEG).
1. Die weitere Beschwerde
a) Das Landgericht hat die gegen den Wohngeldanspruch der Antragsteller für 1976 und deren Heizkostenforderung für 1975/1976 erhobene Verjährungseinrede für begründet erachtet; es hat diese Ansprüche als Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB angesehen. Dem kann nicht gefolgt werden.
(1) Ansprüche aus Jahresabrechnungen verjähren – wie der Senat in BayObLGZ 1983, 289, 237 dargelegt hat – gemäß § 195 BGB in 30 Jahren. Denn dabei handelt es sich nicht um wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB, da für sie eine Erbringung an von vornherein bestimmten regelmäßig wiederkehrenden Terminen nicht charakteristisch ist; vielmehr fallen derartige Leistungen (allgemein gesehen) in manchen Jahren – nicht nur gelegentlich oder ausnahmsweise – überhaupt nicht an und es können sich aus den Jahresabrechnungen für die einzelnen Wohnungseigentümer je nach Sachlage auch Guthaben ergeben.
Ohne Bedeutung ist, daß der hier geltend gemachte Wohngeldanspruch seine Rechtsgrundlage nicht in einem die Jahresabrechnung genehmigenden Eigentümerbeschluß, sondern – weil ein den Antragsgegner bindender Eigentümerbeschluß nicht vorliegt – unmitt...