Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses

 

Verfahrensgang

LG Würzburg (Beschluss vom 22.04.1988; Aktenzeichen 3 T 1938/86)

AG Würzburg (Aktenzeichen UR II 56/85)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 22. April 1988 wird zurückgewiesen.

II. Der weitere Beteiligte zu 1 hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert wird für alle Rechtszüge auf 5 000 DM festgesetzt; insoweit wird Nr. 4 des Beschlusses des Landgerichts abgeändert.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller, die Antragsgegner und der weitere Beteiligte zu 1 sind die Wohnungseigentümer, die weitere Beteiligte zu 2 die Verwalterin einer großen Wohnanlage, die aus 21 Einzimmer-, 72 Zweizimmer- und 31 Dreizimmerwohnungen besteht. Anders als die Heizkosten werden die Kosten für das in der Wohnanlage verbrauchte Warmwasser unabhängig vom Verbrauch allein nach der jeweiligen Wohnfläche auf die einzelnen Wohnungseigentümer umgelegt. Im Hinblick auf die Regelungen der Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) beschlossen die Wohnungseigentümer am 28.6.1984 zu Tagesordnungspunkt 5, bis zum Jahresende Warmwasserkostenverteiler nach dem Kondensationsprinzip zu installieren. Als sich im Zuge der Auftragsvergabe herausstellte, daß die Durchführung der beschlossenen Maßnahmen statt der geschätzten 15 000 DM einschließlich aller Nebenkosten etwa 75 000 DM kosten würde, sah die Verwalterin von der Durchführung zunächst ab und sah für die nächste Eigentümerversammlung folgenden Tagesordnungspunkt vor:

„6.1 Beschluß über die Beauftragung eines Gutachters – entsprechend dem Vorschlag des Bayerischen Wirtschaftsministeriums – zur Ermittlung der Wirtschaftlichkeit des Einbaus von Warmwasserzählern.

6.2 Aufgrund der sich jetzt ergebenden weitaus höheren Kosten revidierende oder alternative Beschlußfassung, Kosten je nach Art und Umfang der Maßnahmen ca. DM 45 000,00 – DM 75 000,00.”

Am 17.5.1985 faßten daraufhin die Wohnungseigentümer folgenden Beschluß:

„Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließt den anläßlich der letzten Wohnungseigentümerversammlung vom 28.06.1984 unter TOP 5 festgelegten Beschluß zurückzunehmen und bis zu einer eventuell anders lautenden Beschlußfassung keine Warmwasserzähler zu installieren.”

Der Antragsteller hat am 18.6.1985 beim Amtsgericht beantragt, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Dem hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 12.8.1986 entsprochen.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner, der der Antragsteller und der weitere Beteiligte zu 1 entgegengetreten sind, hat das Landgericht mit Beschluß vom 22.4.1988 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag auf Ungültigerklärung abgewiesen. Gegen den Beschluß des Landgerichts, der lediglich den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers und der Antragsgegner zugestellt worden ist, richtet sich die am 23.6.1988 zu Protokoll eingelegte sofortige weitere Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 ist unbegründet.

1. Die formgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde (§ 43 Abs. 1 WEG, § 29 Abs. 4, § 21 Abs. 2 FGG) ist zulässig, obwohl der weitere Beteiligte zu 1 sie erst am 23.6.1988 eingelegt hat. Denn die zweiwöchige Frist für die sofortige weitere Beschwerde (§ 45 Abs. 1 WEG, § 29 Abs. 2, § 22 Abs. 1 FGG) beginnt erst mit der Bekanntgabe an den Beschwerdeführer (§ 22 Abs. 1 Satz 2 FGG) in der Form einer wirksamen Zustellung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 FGG. Nun ist zwar für den Antragsteller und die Antragsgegner nach § 176 ZPO zutreffend an ihre Verfahrensbevollmächtigten zugestellt worden. Der weitere Beteiligte zu 1 war aber weder Antragsteller, weil er einen förmlichen Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses beim Amtsgericht nicht gestellt hat, noch war er im Beschwerdeverfahren Antragsgegner, da er in seinen Schreiben an das Landgericht klar zu erkennen gegeben hat, daß er der Beschwerde der Antragsgegner entgegentritt und den Antragsteller unterstützt. Deshalb war er auch durch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner nicht vertreten. Der Beschluß des Landgerichts hätte ihm deshalb gesondert zugestellt werden müssen, um die Frist für die sofortige weitere Beschwerde nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 FGG auch ihm gegenüber in Lauf zu setzen.

2. Das Landgericht hat zur Sache ausgeführt:

Zwar verpflichte § 4 Abs. 1 HeizkostenV den Gebäudeeigentümer zur Erfassung des anteiligen Verbrauchs an Warmwasser durch die jeweiligen Nutzer. Dies gelte nach § 3 HeizkostenV auch für das Wohnungseigentum. Deshalb könne grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft den Einbau von Geräten zur Verbrauchserfassung verlangen. Jedoch lasse hiervon § 11 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 HeizkostenV eine Ausnahme zu, wenn das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung n...

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