Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 3777/96)

AG Traunstein (Aktenzeichen 8 UR II 15/96)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller zu 1 wird der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 21. Oktober 1997 in Nr. I 2 und 3, Nr. II und Nr. III aufgehoben.

II. Der Eigentümerbeschluß vom 13. April 1996 zu Tagesordnungspunkt 9 wird für ungültig erklärt.

III. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten in allen Rechtszügen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 21 400 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer in den Jahren 1972/73 errichteten Anlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird. Zu der Anlage gehört ein Appartementhaus mit 78 Wohnungen, die teilweise als Ferienwohnungen genutzt werden.

Die Antragsteller haben beantragt, die in der Eigentümerversammlung vom 13.4.1996 zu den Tagesordnungspunkten (TOP) 4, 7 und 9 gefaßten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist allein noch der Beschluß zu TOP 9 von Bedeutung; er lautet:

Die Versammlung verzichtet auf die Auswechslung der Warmwasseruhren, gemäß Eichgesetz.

Das Amtsgericht hat am 13.9.1996 den Eigentümerbeschluß zu TOP 7 für ungültig erklärt und die weiteren Anträge abgewiesen. Der Beschluß ist den Antragstellern persönlich am 18.9.1996 zugestellt worden; den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 1 ist er nicht zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 2.10.1996 ist am 4.10.1996 beim Landgericht eingegangen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 21.10.1997 der sofortigen Beschwerde teilweise stattgegeben und auch den Eigentümerbeschluß zu TOP 4 für ungültig erklärt (Nr.I, 1 und II). Den Antrag, den Eigentümerbeschluß zu TOP 9 für ungültig zu erklären, hat es zurückgewiesen (Nr.I, 2). Unter Nr.I, 3 und III hat es über die Kosten entschieden. Die Antragsteller zu 1 verfolgen mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde den Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 9 weiter.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig. Auch die Erstbeschwerde der Antragsteller zu 1 war zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt, denn die Entscheidung des Amtsgerichts hätte den anwaltlich vertretenen Antragstellern zu 1 durch Zustellung an ihre Verfahrensbevollmächtigten bekannt gemacht werden müssen (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG i.V.m. § 176 ZPO; vgl. BayObLG WuM 1984, 311). Durch die Zustellung an die Antragsteller zu 1 persönlich ist die Rechtsmittelfrist des § 22 Abs. 1 FGG nicht in Lauf gesetzt worden (vgl. Niedenführ/Schulze WEG 4. Aufl. vor §§ 43 ff. Rn. 73).

Die sofortige weitere Beschwerde ist auch begründet.

2. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf den Beschluß des Amtsgerichts ausgeführt: Mit dem Beschluß zu TOP 9 hätten die Wohnungseigentümer im Hinblick auf den Ablauf der fünfjährigen Eichfrist eine Auswechslung der Warmwasseruhren mit einem Kostenaufwand von ca. 21 400 DM abgelehnt. Dies hätten sie als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung mit Mehrheit beschließen können. Die Wohnungseigentümer seien rechtlich nicht verpflichtet, gültig geeichte Warmwasserzähler zur Kostenermittlung zu benutzen. Eine solche Verpflichtung ergebe sich weder aus der Gemeinschaftsordnung noch aus dem Eichgesetz oder einer anderen Rechtsnorm. Die Vorschriften des Eichgesetzes kämen nicht zur Anwendung, weil die interne Kostenabrechnung der Wohnungseigentümer kein Handeln im geschäftlichen Verkehr darstelle, selbst wenn einige Wohnungseigentümer ihre Wohnungen an Feriengäste oder sonst vermietet hätten.

3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Eigentümerbeschluß zu TOP 9 verstößt gegen gesetzliche Vorschriften und entspricht nicht einer ordnungsmäßigen Verwaltung, auf die jeder Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 WEG einen Anspruch hat.

a) Gegenstand der Beschlußfassung der Wohnungseigentümer war nicht die Frage, in welcher Form die verbrauchsabhängige Abrechnung der Warmwasserkosten künftig durchgeführt werden soll. Denn die Wohnungseigentümer haben sich schon zu einem früheren Zeitpunkt dafür entschieden, die Wohnanlage nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Satz 1 HeizkostenV mit Warmwasserzählern zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs auszustatten. Warmwasserzähler unterliegen grundsätzlich der Eichpflicht (vgl. Schubart/Kohlenbach/Wienicke Wohn- und Mietrecht Anm. 4, Fischer-Dieskau/Pergande/Brintzinger Wohnungsbaurecht Anm. 6.1, jeweils zu § 5 HeizkostenV; Erbs/Kohlhaas/Ambs Strafrechtliche Nebengesetze § 25 EichG Rn. 3).

b) Wie sich aus den vorgelegten Abrechnungen ergibt, werden in der Wohnanlage der Beteiligten bei der Verteilung der Kosten der Warmwasserversorgung gemäß § 9 i.V.m. § 8 Abs. 1 HeizkostenV 70 % entsprechend dem durch die Warmwasserzähler erfaßten...

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