Normenkette

§ 21 Abs. 4 WEG, § 4 Abs. 4 HeizkostenV

 

Kommentar

1. Ein Eigentümerbeschluss, der die Weiterbenutzung eichpflichtiger Wärme- oder Warmwasserverbrauchserfassungsgeräte nach Ablauf der Eichfrist vorsieht, widerspricht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung und ist auf Anfechtung hin für ungültig zu erklären.

Eigentümer hatten sich hier schon zu einem früheren Zeitpunkt dafür entschieden, die Wohnanlage nach § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 S. 1 der Heizkostenverordnung mit Warmwasserzählern zur Erfassung des anteiligen Warmwasserverbrauchs auszustatten.

Warmwasserzähler unterliegen nun grundsätzlich der Eichpflicht. Nach § 25 Abs. 1 Nr. 1a Eichgesetz in der Fassung vom 23. 3. 1992 dürfen Warmwasserzähler nach Ablauf der 5-jährigen Eichfrist (vgl. § 12 Abs. 1 i.V.m. Anhang B Nr. 6.2 Eichordnung) nicht mehr zur Abrechnung verwendet werden; Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Eichgesetz).

Jeder Eigentümer hat damit auch Anspruch auf funktionstüchtige Erfassungsgeräte (§ 4 Abs. 4 Heizkostenverordnung). Ein vermietender Wohnungseigentümer könnte auch bei einer aufgrund ungeeichter Zähler erstellten Heiz- oder Warmwasserkostenabrechnung gem. § 12 Abs. 1 S. 1 der Heizkostenverordnung einem Mietzinskürzungsanspruch seines Mieters ausgesetzt sein (vgl. Wall, WM 98, 63/66). Ein Eigentümerbeschluss, der die Weiterverwendung eichpflichtiger Erfassungsgeräte zur Abrechnung der Kosten nach Ablauf der Eichfrist vorsieht, kann daher - gegen das Gesetz verstoßend - keinen Bestand haben.

2. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert für diese Instanz von DM 21.400,-.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 26.03.1998, 2Z BR 154/97= BayObLGZ 1998 Nr. 26)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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