Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Möglichkeit einer Beschwerde gegen Verfahrensaussetzung durch das Landgericht
Verfahrensgang
LG Passau (Entscheidung vom 11.03.1993; Aktenzeichen 2 T 17/93) |
AG Passau (Entscheidung vom 26.11.1992; Aktenzeichen 1 UR II 30/92) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Antragstellers zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Passau vom 11. März 1993 wird verworfen.
II. Der Antragsteller zu 1 hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Wohnungseigentümer einer als Hotel betriebenen und an einen Dritten verpachteten Anlage, die aus einem Betriebszentrum und 201 Appartements besteht. Die Antragsgegnerin ist die Teileigentümerin des Betriebszentrums, den Antragstellern gehören Appartements.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Verteilung des Pachtzinses. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, ihr stünden die ihr von der Pächterin ausbezahlten ca. 25 % des Pachtzinses in voller Höhe zu; die Antragsteller gestehen ihr demgegenüber nur ca. 13 % zu.
Im vorliegenden Verfahren machen die Antragsteller gegen die Antragsgegnerin den ihrer Meinung nach an die Antragsgegnerin von der Pächterin zuviel ausbezahlten Differenzbetrag von ca. 12 % geltend.
Die Wohnungseigentümer faßten am 16.11.1991 einen Beschluß über die Verteilung des Pachtzinses. Der Eigentümerbeschluß ist angefochten worden; das Verfahren, in dem es außerdem um den Anspruch der Antragsgegnerin auf Abänderung des Verteilungsschlüssels geht, der an den im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteilen ausgerichtet ist, ist noch nicht abgeschlossen.
Das Amtsgericht hat das vorliegende Verfahren mit Beschluß vom 26.11.1992 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens über die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses und die Änderung des Verteilungsschlüssels ausgesetzt. Das Landgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin mit Beschluß vom 11.3.1993 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die „sofortige weitere Beschwerde” des Antragstellers zu 1.
II.
1. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Das Landgericht hat als Beschwerdegericht entschieden. Nach § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO findet gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht eine weitere Beschwerde nicht statt, weil § 252 ZPO sie nicht vorsieht.
a) Die entsprechende Anwendung des § 252 ZPO im Wohnungseigentumsverfahren (BayObLG NJW-RR 1988, 16) schließt auch die für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln allgemein geltende Vorschrift des § 568 Abs. 2 Satz 1 ZPO ein. Daß sich die Rechtsmittelverfahren im übrigen nach den Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit richten, steht dem nicht entgegen.
Zwar hat der Senat in den Jahren 1987 (aaO) und 1989 (WE 1991, 80) entschieden, daß gegen die Entscheidung, durch die die Aussetzung des Verfahrens angeordnet wird, die weitere Beschwerde als Rechtsbeschwerde (§§ 27, 29 Abs. 2 FGG) statthaft ist.
Seit dem Inkrafttreten des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2847) hat jedoch etwas anderes zu gelten (wegen der näheren Einzelheiten vgl. BayObLGZ 1993 Nr. 4 und Nr. 22). Durch dieses Gesetz wurde § 568 Abs. 2 ZPO so gefaßt, daß gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts eine weitere Beschwerde nur stattfindet, wenn es im Gesetz besonders bestimmt ist; dies ist in § 252 ZPO nicht der Fall. Eine weitere Beschwerde ist damit nicht statthaft. Es kann nicht angenommen werden, daß das Gesetz die Vereinfachung und Beschleunigung nur für Verfahren nach der Zivilprozeßordnung erstrebt hat, nicht aber für das Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit dort – wie ausdrücklich nach § 14 FGG oder wie hier kraft Richterrechts – die Zivilprozeßordnung anzuwenden ist. Das frühere Recht enthielt eine schon die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde ausschließende Vorschrift nicht, sondern nur eine dem heutigen § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechende Bestimmung über die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde im engeren Sinn (§ 568 Abs. 2 ZPO a.F.). Damals ging das Gesetz grundsätzlich von der Statthaftigkeit einer weiteren Beschwerde aus, die nur im Einzelfall unzulässig sein konnte, wenn kein neuer selbständiger Beschwerdegrund als weitere Voraussetzung der Zulässigkeit vorlag. Nunmehr findet eine weitere Beschwerde nur in den Fällen statt, in denen sie vom Gesetz ausdrücklich für statthaft erklärt wird; die Zulässigkeit des Rechtsmittels setzt zudem voraus, daß dem Beschwerdeführer ein neuer selbständiger Beschwerdegrund zur Seite steht. Ob in FGG-Verfahren im Rahmen der entsprechenden Anwendung der ZPO-Vorschriften auch der jetzige § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO anwendbar sein kann, braucht hier nicht entschieden zu werden.
2. Der Senat hält es für angemessen, dem Antragsteller zu 1 die Gerichtskosten seines erfolglosen Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 47 Satz 1 WEG). Für die Anordnung...