Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchrecht
Leitsatz (redaktionell)
1. Handelt bei der Auflassung ein Testamentsvollstrecker, so hat das Grundbuchamt dessen Verfügungsbefugnis zu prüfen.
2. Das Grundbuchamt kann dem Eintragungsantrag nur entsprechen, wenn entweder die Entgeltlichkeit der Verfügungen oder die erforderlichen Zustimmungen nachgewiesen sind.
3. Für den Nachweis, dass eine Verfügung eines Testamentsvollstreckers nicht unentgeltlich ist, kann auch die einfache Erklärung des Testamentsvollstreckers genügen, wenn keine begründeten Zweifel erkennbar sind.
Normenkette
BGB §§ 2205, 2205 S. 3; GBO §§ 20, 29, 35-36, 51
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 13.03.1986; Aktenzeichen 1 T 520/85) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 13. März 1986 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts –Grundbuchamt– München vom 23. August 1985 wird dahin ergänzt, daß das Eintragungshindernis auch dadurch beseitigt werden kann, daß anstelle der geforderten Erbscheine entsprechende Zeugnisse nach § 36 Grundbuchordnung vorgelegt werden.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 50 000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Eheleute M.H. und F.H. sind im Grundbuch als Eigentümer von sieben Grundstücken eingetragen. F.H. ist am 31.12.1983, seine Ehefrau M.H. am 12.10.1984 verstorben. Sie hinterließen ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiden Söhne, die Beteiligten zu 2 und 3, zu Nacherben eingesetzt haben. In dem Testament ist angeordnet, daß Nacherben des Beteiligten zu 3 dessen Kinder sein sollen; ferner ist bestimmt, wie die Grundstücke auf die beiden Söhne verteilt werden sollen. Zur Durchführung der letztwilligen Verfügungen ist der Beteiligte zu 1 als Testamentsvollstrecker eingesetzt.
Der im Testament enthaltenen Teilungsanordnung entsprechend ließ der Testamentsvollstrecker (Beteiligter zu 1) zu notarieller Urkunde vom 29.7.1985 drei der Grundstücke an den Beteiligten zu 2 und die übrigen Grundstücke an den Beteiligten zu 3 auf.
Den Antrag auf Eigentumsumschreibung hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 23.8.1985 beanstandet: Die Grundstücksübertragungen durch den Testamentsvollstrecker stellten eine Erbauseinandersetzung dar. Die hierzu vorgenommenen Verfügungen seien nur dann wirksam, wenn sie durch die Erben genehmigt oder wenn sie entgeltlich seien. Entgeltlich seien sie, wenn das Verhältnis der Werte der überlassenen Nachlaßgegenstände dem Verhältnis der Erbanteile entspreche. Zum Nachweis von Person und Erbanteil der Erben seien Erbscheine vorzulegen, aus denen sich ergebe, daß Eigentümer der Grundstücke nunmehr die Beteiligten zu 2 und 3 Miterben zu je 1/2 nach den eingetragenen Eigentümern seien. In den Gründen der Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt darauf hingewiesen, falls nach Vorlage des Erbscheins festgestellt werden müsse, daß der Beteiligte zu 3 nur Vorerbe sei, so sei dann die Zustimmung von Vermächtnisnehmern und die der Nacherben oder die vorherige Eintragung der Erbfolge einschließlich des Nacherbenvermerks erforderlich.
Das Landgericht hat die gegen die Zwischenverfügung gerichtete Erinnerung/Beschwerde des Beteiligten zu 1 mit Beschluß vom 13.3.1986 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Das Grundbuchamt habe die Wirksamkeit der vom Testamentsvollstrecker vorgenommenen Verfügungen (Auflassungen) zu prüfen. Der Testamentsvollstrecker habe hier über die Grundstücke wirksam nur entgeltlich oder mit Genehmigung der Erben verfügen können. Den Nachweis der Entgeltlichkeit habe der Testamentsvollstrecker (Beteiligter zu 1) zu erbringen. Dieser Nachweis bedürfe nicht der Form des § 29 GBO. Es genüge, daß der Testamentsvollstrecker den Rechtsgrund und die für seine Verfügung maßgebenden Beweggründe darlege, wenn diese verständlich erschienen und begründete Zweifel an der Pflichtmäßigkeit der Handlung nicht ersichtlich seien. Dieser Nachweis sei hier nicht erbracht. Die Verfügungen entsprächen zwar den Teilungsanordnungen der Erblasser. Das besage jedoch nichts darüber, ob sie als entgeltlich anzusehen seien. Verfüge ein Testamentsvollstrecker bei der Auseinandersetzung zu Gunsten eines Miterben über einen Nachlaßgegenstand, so müsse Unentgeltlichkeit angenommen werden, wenn der Erbanteil dieses Erben einen geringeren Wert habe als das ihm Zugewendete, es sei den er habe sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet. Es sei deshalb nachzuweisen, wer Erbe sei und ob der jeweilige Erbanteil dem Wert des überlassenen Grundbesitzes entspreche.
Im konkreten Fall reiche der Nachweis der Erbenstellung der Beteiligten zu 2 und 3 als einzige Erben der Vorverstorbenen aus, da der Testamentsvollstrecker mit Zustimmung der Erben auch unentgeltliche Verfügung vornehmen könne. Dieser Nachweis könne nur...