Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 225/88) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 3825/89) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Februar 1990 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligte zu 1 hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 600 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Beteiligten zu 2 bis 11 sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Streitig ist, ob die Beteiligte zu 1 oder der Beteiligte zu 12 Verwalter dieser Anlage ist.
Der zunächst bis zum 31.12.1992 bestellte Verwalter P. wurde in der Eigentümerversammlung vom 11.5.1988 durch Mehrheitsbeschluß zum 30.6.1988 abberufen. Das Amtsgericht hat den Antrag, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären, durch rechtskräftig gewordenen Beschluß abgewiesen.
In der Eigentümerversammlung vom 23.6.1988 wurde die Beteiligte zu 1 mehrheitlich für die Zeit vom 1.7.1988 bis 31.12.1992 zur Verwalterin bestellt. Der Antrag, diesen Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären, ist inzwischen gleichfalls rechtskräftig abgewiesen worden.
Am 25.7.1988 lud der frühere Verwalter P. die Wohnungseigentümer zu einer außerordentlichen Versammlung ein, die am 2.8.1988 im Nebenzimmer der Gaststätte F. stattfinden sollte. Für den Fall, daß die Versammlung nicht beschlußfähig sein sollte, kündigte er unter Hinweis auf § 25 Abs. 4 WEG die kurzfristige Einberufung einer weiteren Versammlung an. Als Tagesordnungspunkte waren in dem Einladungsschreiben (1.) die „Rücknahme des Beschlusses vom 11.5.1988 – Neuentscheidung” und (2.) die „Rücknahme des Beschlusses vom 23.6.1988 – Neuentscheidung – Wahl eines neutralen Verwalters – Herr M. (Voraussetzung befriedigende Lösung des TOP 1)” genannt.
Die Beteiligte zu 1 wies in einem Rundschreiben vom 28.7.1988 alle Wohnungseigentümer darauf hin, daß der frühere Verwalter P. nicht berechtigt sei, eine Versammlung einzuberufen und daß auf dieser Versammlung gefaßte Beschlüsse ohne weiteres unwirksam seien. Es sei daher nicht erforderlich, in der Versammlung zu erscheinen.
Am 2.8.1988 fanden sich im Gasthaus F. zu dem festgesetzten Zeitpunkt außer P. und dem Beteiligten zu 12 die Beteiligte zu 8 (zugleich als Vertreterin der Beteiligten zu 11) sowie deren Ehemann als Vertreter der Beteiligten zu 9 und 10 ein. Die Anwesenden begaben sich nach etwa einer halben Stunde in die einige Kilometer entfernte Wohnung der Beteiligten zu 6 und 7, wo nur die Beteiligte zu 6 anwesend war. In der Gaststätte wurde eine Nachricht für verspätet hinzukommende Wohnungseigentümer hinterlassen.
Nach der über die Versammlung in der Wohnung der Beteiligten zu 6 und 7 aufgenommenen, von P., der Beteiligten zu 8 und deren Ehemann unterzeichneten Niederschrift waren damit 591/1000 Miteigentumsanteile vertreten. Über den Verlauf der Versammlung ist in der Niederschrift u. a. folgendes vermerkt:
Zu TOP 1 |
- Klärung wegen Beschlußanfechtung (Verwalterabwahl) und Forderung des Herrn P. … Beschluß vom 11.5.1988
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Es wurde beantragt zu beschließen: Herr P. tritt ab 4.8.1988 als Verwalter zurück. … Der Beschluß vom 11.5.1988 wird zurückgenommen. Die Erklärung wurde abgegeben: Der Beschluß ist nur gültig und die Rücknahme des Verfahrens (= Anfechtung des Abberufungsbeschlusses) wird nur zurückgenommen, wenn die Beschlüsse (auch TOP 2) rechtsgültig werden.
Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen.
Zu TOP 2 |
- Klärung wegen Beschlußanfechtung
- Verwalterwahl (der Beteiligten zu 1)
- Beschlußanfechtung vom 23.6.1988 … Rücknahme des Beschlusses vom 23.6.1988
- Wahl eines neutralen Verwalters
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Es wurde beantragt zu beschließen: Die Verwalterwahl vom 23.6.1988 … wird zurückgenommen. Frau St. (= Beteiligte zu 8) nimmt die Beschlußanfechtung (der Verwalterwahl) zurück. Herr M. wird mit Wirkung vom 4.8.1988 bis zum 31.12.1990 zum Verwalter gewählt. Frau St. erklärt, sie nimmt die Beschlußanfechtung nur zurück, wenn die Beschlüsse dieser Versammlung rechtsgültig werden. …
Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen.
Herr M. nahm die Wahl an.
In der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 16.2.1989 wurde die Wahl der Beteiligten zu 1 zur Verwalterin mehrheitlich bestätigt.
2. Die Beteiligte zu 1 hat am 15.12.1988 bei Gericht beantragt festzustellen, daß die in der außerordentlichen Versammlung vom 2.8.1988 gefaßten Beschlüsse nichtig sind. Aus mehreren Gründen (Einberufung durch einen nicht dazu Befugten; Beendigung der „Versammlung” durch das Verlassen der Gaststätte; fehlende Beschlußfähigkeit) hätten keine wirksamen Beschlüsse gefaßt werden können. Die Beteiligten zu 2 bis 7 haben dem Antrag und seiner Begründung „in vollem Umfang zugestimmt”; die Beteiligte zu 8 und die Beteiligten zu 9 und 10 wenden sich dagegen. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluß vom 21.4.1989 abgewiesen, das Landgericht die dagegen gerichtete Beschwe...