Entscheidungsstichwort (Thema)
Ersetzung der Zustimmung zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts. Ersetzung der Zustimmung des unterhaltsverpflichteten Ehemannes zur Bewirkung von Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau
Leitsatz (amtlich)
1. Verweigert der Ehemann, der zur Bewirkung von Unterhaltsleistungen an seine Ehefrau aus dem Gesamtgut verurteilt ist, die Zustimmung zu entsprechenden Auszahlungen seines Arbeitslohns an die Ehefrau, kann das Vormundschaftsgericht seine Zustimmung ersetzen.
2. Die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO gibt keinen einfacheren und effektiveren Weg zur Befriedigung des so titulierten Unterhaltsanspruchs.
Normenkette
BGB § 1452 Abs. 1; ZPO § 888
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 26.02.1996; Aktenzeichen 4 T 3686/95) |
AG Traunstein (Beschluss vom 20.09.1995; Aktenzeichen 8 X B-273) |
OLG München (Urteil vom 19.07.1995) |
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 26. Februar 1996 und der Beschluß des Amtsgerichts Traunstein vom 20. September 1995 werden aufgehoben.
II. Die Zustimmung des Antragsgegners zur Auszahlung der gemäß Urteil des Oberlandesgerichts München vom 19. Juli 1995 zu leistenden Unterhaltsbeträge durch die Firma … aus dem Arbeitslohn des Antragsgegners an die Antragstellerin wird ersetzt.
III. Die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten hat der Antragsgegner der Antragstellerin zu ersetzen.
IV. Der Geschäftswert wird auf 44.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Antragstellerin und Antragsgegner sind seit 3.7.1970 verheiratet. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 16.3.1978 vereinbarten sie den Güterstand der Gütergemeinschaft und die gemeinsame Verwaltung des Gesamtgutes. Inzwischen leben sie getrennt.
Mit vorläufig vollstreckbarem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 19.7.1995 wurde der Antragsgegner verurteilt, „zu bewirken, daß die Klägerin” (hier Antragstellerin) „aus dem Gesamtgut der Parteien
- für die Zeit von Juni mit September 1994 einen Unterhaltsrückstand von insgesamt 7.151,27 DM,
- für die Zeit vom 1.10.1994 bis 30.6.1995 von monatlich 1.784,72 DM,
- für die Zeit ab 1.7.1995 monatlich 1.782 DM jeweils bis zum 3. Werktag des Monats als Trennungsunterhalt erhält.”
Die Antragstellerin hat keinen Zugang zu den Einkünften des Gesamtguts, die im wesentlichen aus dem Arbeitslohn des Antragsgegners bestehen. Sie stellte beim Vormundschaftsgericht folgenden Antrag:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, seiner Verpflichtung zum Bewirken der Unterhaltsrückstandszahlung und der laufenden Unterhaltszahlung gem. dem Urteil des OLG München dadurch nachzukommen, daß er dem Einbehalt seines bei der Firma … erzielten Einkommens bis zur Höhe des pfandfreien Betrages und der Auszahlung dieser Beträge an die Antragstellerin zustimmt zur Abgeltung folgender ausgeurteilter Unterhaltsansprüche: …
Außerdem beantragte sie, die Zustimmung gem. § 1452 BGB zu ersetzen hilfsweise, dem Antragsgegner aufzugeben, seine Lohnansprüche in Höhe der durch das Oberlandesgericht festgesetzten Unterhaltsbeträge an die Antragstellerin abzutreten.
Mit Beschluß vom 20.9.1995 lehnte das Amtsgericht den Antrag ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin wies das Landgericht am 26.2.1996 zurück. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin Haupt- und Hilfsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, das Vormundschaftsgericht habe im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts abgelehnt.
Zwar sei der Antragsgegner nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Oberlandesgerichts München vom 19.7.1995 verpflichtet, die Unterhaltsrückstände und den laufenden Unterhalt aus seinem Arbeitseinkommen aufzubringen und zu entsprechenden Auszahlungen aus diesen Einkünften an die Antragstellerin mitzuwirken. Dieser Verpflichtung sei der Antragsgegner bisher nicht nachgekommen. Dennoch habe das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Ersetzung der Zustimmung eines Ehegatten nach § 1452 Abs. 1 BGB setze voraus, daß die Vornahme eines Rechtsgeschäfts zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich sei. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Zwar fielen die Erwerbseinkünfte des Antragsgegners in das Gesamtgut, das nach dem notariellen Ehe- und Erbvertrag vom 16.3.1978 von beiden Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet werde. Zur Leistung des aus dem Gesamtgut zu erbringenden Unterhalts sei hier aber kein Rechtsgeschäft der Ehefrau notwendig. Der Antragsgegner ziehe sein Arbeitseinkommen auf einem von ihm allein auf seinen Namen eingerichteten Bankkonto ein. Da gegenüber dem Geldinstitut ausschließlich er zur Verfügung über das Konto befugt sei, könne er den Unterhalt der Antragstellerin ohne deren Zutun dadurch bewirken, daß er ihr aus dem Kontoguthaben die erforderlichen Geldmittel zur Verfügung stelle. Diese aufgrund des titulierten Anspruchs der Antragstellerin vom Antragsgegner vorzunehmenden unvertre...