Entscheidungsstichwort (Thema)

Vormundschaftssache. Ersetzung der Zustimmung zur Vornahme eines Rechtsgeschäfts

 

Leitsatz (amtlich)

Zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtgutes kann es erforderlich sein, das Guthaben eines gemeinsamen Sparkontos zur Rückzahlung eines Kredites zu verwenden, den ein Ehegatte aufgenommen hat, wenn dadurch das Gesamtgut insgesamt weniger belastet wird.

 

Normenkette

BGB § 1416 Abs. 1, § 1450 Abs. 1, § 1452 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Amberg (Urteil vom 25.01.2000; Aktenzeichen 33 T 1244/99)

AG Schwandorf (Urteil vom 28.10.1999; Aktenzeichen X 5/99)

 

Tenor

I. Der Beschluß des Landgerichts Amberg vom 25. Januar 2000 wird insoweit aufgehoben, als das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts abgeändert und den Antrag des Antragstellers zurückgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Antragsteller und Antragsgegnerin sind verheiratet; sie haben Gütergemeinschaft vereinbart. Die Ehe ist gescheitert. Im Einvernehmen mit der Antragsgegnerin zog der Antragsteller deshalb aus der ehelichen Wohnung aus und richtete sich eine eigene Wohnung ein. Dazu kaufte er Mobiliar für insgesamt 19 724,31 DM. 8 424,31 DM bezahlte er aus vorhandenen Mitteln, für den Rest von 11 300 DM nahm er einen Kredit auf.

Die Beteiligten sind Inhaber eines Sparkontos mit einem Guthaben von ca. 30 000 DM. Der Antragsteller möchte von diesem Konto einen Betrag von 19 724,31 DM abheben, um die neu angeschafften Möbel zu bezahlen. Die Antragsgegnerin verweigert die Zustimmung zur Abhebung mit der Begründung, zwar habe der Antragsteller Anspruch auf Einrichtungsgegenstände, im Hinblick auf die bestehenden Vermögensverhältnisse aber nicht auf eine komplett neue Wohnungseinrichtung. Er verweigere ihr seinerseits eine angemessene Wohnungsausstattung; bei einer Auszahlung des vollen Betrages werde ihr Auseinandersetzungsanspruch gefährdet.

Der Antragsteller beantragte vor dem Vormundschaftsgericht:

Die Zustimmung der Antragsgegnerin dafür, daß dem Antragsteller aus dem Konto der Parteien bei … ein Betrag von 19 724,31 DM zur Bestreitung seiner Wohnungseinrichtung im Anwesen … zufließt, wird erteilt.

Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag zurückzuweisen.

Mit Beschluß vom 28.10.1999 ersetzte das Vormundschaftsgericht die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Abhebung eines Betrages von 11 300 DM; den weitergehenden Antrag wies es zurück.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht am 25.1.2000 die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts abgeändert und den Antrag des Antragstellers insgesamt zurückgewiesen. Die Beschwerde, mit der der Antragsteller den vor dem Vormundschaftsgericht gestellten Antrag weiter verfolgt hatte, hat das Landgericht zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der weiteren Beschwerde, mit der er seinen vor dem Vormundschaftsgericht gestellten Antrag weiter verfolgt.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 19, 27 FGG) und zum Teil begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Zu Recht habe das Amtsgericht die Zustimmung der Antragsgegnerin zur Abhebung eines Betrages von 8 422 DM nicht ersetzt, da der Antragsteller über entsprechende Mittel verfugen konnte. Er habe von einem eigenen Konto 8 422 DM bezahlt. Die Heranziehung des Kontos aus dem Gesamtgut sei daher nicht erforderlich. Daß der Antragsteller hierfür seinen Kontokorrentkredit beansprucht habe, zeige, daß ihm entsprechende Mittel zur Verfugung stünden. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin sei erfolgreich, da diese unbestritten vorgetragen habe, der Antragsteller habe auch die Rechnungen der Firma K über 5 800 DM und 5 500 DM am 5.8.1999 bereits bezahlt. Auch die Entnahme dieses Betrages sei deshalb zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtgutes nicht erforderlich. Was hierzu erforderlich sei, richte sich nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie und der persönlichen Interessen der Familienangehörigen. Die Kammer sei aufgrund der Abwägung dieser Umstände der Auffassung, daß die sofortige Zahlung der Rechnungen der Firma K durch den Antragsteller per Kredit offensichtlich dessen finanzielle Verhältnisse nicht überspannt habe, so daß ein Erfordernis der Inanspruchnahme des Gesamtgutes nicht bestehe.

2. Die Entscheidung des Landgerichts halt der rechtlichen Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 550 ZPO) nur zum Teil stand.

a) Die Ersetzung der Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft setzt voraus, daß dessen Vornahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtgutes erforderlich ist und die Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert wird (§ 1452 Abs. 1 BGB). Gegenstand der Ersetzung der Zustimmung kann jedes das Gesamtgut berührende Rechtsgeschäft sein, auch die Verfugung über eine zum Gesamtgut gehörende Forderung (BayObLGZ 1996, 132/134). Der Anspruch auf Auszahlung eines Sparguthabens fallt in das Gesa...

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