Verfahrensgang

AG Freising (Aktenzeichen 2 UR II 4/83)

LG München II (Aktenzeichen 6 T 916/83)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts München II vom 23. Februar 1984 in Nr. II aufgehoben und in Nr. I wie folgt abgeändert:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts Freising vom 16. Juni 1983 in Nr. II und insoweit aufgehoben, als der gegen den Eigentümerbeschluß vom 30. Dezember 1982 Buchst. C gerichtete Antrag abgewiesen wurde.

Der Eigentümerbeschluß vom 30. Dezember 1982 Buchst. C wird für ungültig erklärt.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Im übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.

III. Die Kosten sämtlicher Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Sachverhalt:

Die Beteiligten – der Verwalter ausgenommen – sind die Wohn- und Teileigentümer der Wohnanlage … … in … eines Wohn- und Geschäftshauses. Sie streiten darüber, ob in der Gaststätte dieser Anlage eine Nachtbar betrieben werden darf und darüber, ob die zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Kfz-Abstellplätze von den Gästen des Lokals benützt werden dürfen.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Gaststätte. Er hat sie an die W. P. GmbH (künftig W.P. GmbH) vermietet, deren Geschäftsführer er ist. Die W.P. GmbH betrieb die Gaststätte zunächst als „… …”. Im Dezember 1982 eröffnete sie in einem Nebenzimmer zusätzlich den „…”, für die sie vorübergehend eine Verkürzung der Sperrzeit (Sperrstunde 3 Uhr früh statt 1 Uhr) erreicht hatte. In der daraufhin einberufenen Eigentümerversammlung vom 30.12.1982 faßten die Miteigentümer Beschlüsse, durch die der Betrieb der Nachtbar und die Benutzung der Kfz-Stellplätze im Hof und vor den Läden durch Gäste des Lokals unterbunden werden sollten.

In der Niederschrift über diese Eigentümerversammlung heißt es:

„Die Eigentümergemeinschaft verfasste auf dieser Versammlung folgende Beschlüsse:

A) Die Hausgemeinschaft in … untersagt dem Gaststättenbetrieb W. P. GmbH für seinen Gaststättenbetrieb in … in der … jediglichen Betrieb und deren Nutzung, der

a) von einem normalen Gaststättenbetrieb mit einer Sperrfrist um 1 Uhr abweicht

B) Die Eigentümergemeinschaft in … untersagt dem Gaststättenbetrieb W. P. GmbH die Verlängerung der Sperrstunde über 1 Uhr hinaus.

C) Die vorhandenen Stellplätze auf dem Hof und vor den Läden sind Privateigentum der gesamten Hausgemeinschaft. Eine einseitige Nutzung durch einen Eigentümer, auch wenn die erforderlichen Stellplätze zur Ausübung seines Gewerbes benötigt werden, ohne Vereinbarung mit der Eigentümergemeinschaft, wird untersagt.

Der Firma P. GmbH wird die Nutzung der Stellplätze über den 28.2.1983 durch seine Gäste untersagt, wenn bis zu diesem Zeitpunkt nicht eine schriftliche Vereinbarung zwischen der Hausgemeinschaft, vertreten durch den Hausverwalter, und der Firma W. P. GmbH erfolgt ist.

D) Zur Aufrechterhaltung der Nachtruhe und zur weiteren Ausübung des Gaststättenbetriebes würde die Hausgemeinschaft, die Eigentümergemeinschaft nach einem schriftlichen Antrag der Firma W. P. GmbH folgende Möglichkeit anbieten:

E) Der Lokalzugang vom Hof soll ab 20 Uhr durch die Gäste der Gaststätte P. GmbH nicht mehr er folgen.

Dieser Vorschlag setzt ebenfalls voraus, daß durch die Baubehörde oder eine sonstige Behörde keine rechtlichen Einwendungen erfolgen.

…”

Der Antragsteller hat am 28.1.1983 beantragt, die Beschlüsse A), B), C), D) und E) für ungültig zu erklären. Er hat u. a. geltend gemacht, daß sich die Beschlüsse nicht gegen ihn selbst, sondern gegen die W.P. GmbH richten, womit nach der Einladung zur Eigentümerversammlung nicht zu rechnen gewesen sei.

Mit Rücksicht hierauf faßten die Miteigentümer in der Eigentümerversammlung vom 24.3.1983 folgenden Beschluß:

„Der Beschluß der Eigentümerversammlung vom 30. Dezember 1982 richtet sich sowohl gegen den Eigentümer der Gaststätte W. P. als auch gegen den Betreiber der Gaststätte, die Firma W. P. GmbH, deren Geschäftsführer Herr W. P. ist.”

Das Amtsgericht hat die Anträge des Antragstellers mit Beschluß vom 6.6.1983 abgewiesen und dem Antragsteller sämtliche Verfahrenskosten auferlegt.

Das Landgericht hat die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers am 23.2.1984 zurückgewiesen und dem Antragsteller sämtliche Kosten des zweiten Rechtszugs überbürdet.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine Anträge weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die sofortige Beschwerde erweise sich schon deshalb als unbegründet, weil für die Antrage auf Ungültigkeitserklärung der Beschlüsse vom 30.12.1982 das Rechtsschutzinteresse fehle. Der Antragsteller habe etwaige Verstöße der W.P. GmbH gegen die in den Beschlüssen getroffenen Gebrauchsregelungen ohne Rücksicht auf die...

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