Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Bestimmung des Streitgegenstandes bei Zulässigkeit des Rechtsweges
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts München II vom 20. März 1984 wird zurückgewiesen,
II. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 320 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohn- und Teileigentümer der Wohnanlage „…” …
Zu dieser Anlage gehört eine Garagenbaracke mit 13 Garagen, an die sich eine Hoffläche mit insgesamt 24 Kfz-Stellplätzen anschließt. Die Antragsgegnerin ist Teileigentümerin der Garagen. Sie beabsichtigt, die Fläche, auf der sich die Garagen und die Kfz-Stellplätze befinden, zu bebauen. Sie ist der Ansicht, sie sei nach den das Gemeinschaftsverhältnis begründenden Verträgen und der Teilungserklärung auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer berechtigt, diesen Teil des Grundstücks allein zu nutzen, zu bebauen und danach in Wohnungs- und Teileigentum aufzuteilen.
Diese Befugnis wollen die Antragsteller der Antragsgegnerin nicht zugestehen. Sie meinen, die Hoffläche mit den Stellplätzen als gemeinschaftliches Eigentum auch selbst nutzen zu dürfen und halten die Bestimmungen der Verträge und der Teilungserklärung, die der Antragsgegnerin das von ihr beanspruchte Recht einräumen, für unwirksam.
Unter Berufung auf die ihnen aus dem Gemeinschaftsverhältnis zustehenden Rechte haben die Antragsteller vor dem Amtsgericht im Wohnungseigentumsverfahren beantragt,
- „festzustellen, daß die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, das Grundstück Fl.Nr. 350/3 der Gemarkung … zu teilen und eine Teilfläche an sich oder Dritte zu veräußern und aufzulassen;
- festzustellen, daß der Antragsgegnerin kein Sondernutzungsrecht an dem Grundstück Fl.Nr. 330/3 der Gemarkung … zusteht;
- die Antragsgegnerin zu verpflichten, neben den fünf bereits fertiggestellten Stellplätzen die weiteren sich auf dem Grundstück befindlichen 32 Garagen- und Stellplätze der Eigentümergemeinschaft zur Verfügung zu stellen.”
Das Amtsgericht hat diese Anträge mit Beschluß vom 22.11.1983 als im Wohnungseigentumsverfahren unzulässig abgewiesen.
Das Landgericht hat angenommen, daß über diese Anträge im Wohnungseigentumsverfahren zu entscheiden sei. Es hat deshalb die Entscheidung des Amtsgerichts auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller durch Beschluß vom 20.3.1984 aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Die Entscheidung des Landgerichts ist richtig. Über die von den Antragstellern erhobenen Anträge ist im Wohnungseigentumsverfahren zu entscheiden.
a) Die Frage, ob ein bürgerlicher Rechtsstreit im Wege des Zivilprozesses auszutragen ist (§ 13 GVG, § 3 Abs. 1 EGZPO) oder nach Maßgabe der §§ 43 ff. WEG vor den Gerichten der freiwillige Gerichtsbarkeit, ist nach den Regeln über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu behandeln (BGHZ 40, 1/6; 59, 58/60, BayObLGZ 1968, 233/235, BayObLG Rpfleger 1978, 256).
Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist der Sachvortrag des Klägers, da er den Streitgegenstand bestimmt. Maßgeblich ist die wirkliche Natur des behaupteten Ausspruchs, nicht seine vom Kläger geltend gemachte Rechtsnatur. Ob der erhobene Anspruch tatsächlich besteht, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung (allgemeine Meinung, vgl. Zöller ZPO 13. Aufl. § 13 GVG Anm. II 1).
Ob eine in § 43 WEG angeführte Streitigkeit vorliegt, ist dementsprechend in erster Linie nach dem Sachvortrag des Antragstellers und danach zu beurteilen, welches Begehren er zur Entscheidung stellt. Dabei kann es im Einzelfall darauf ankommen, in welcher Eigenschaft er den Antragsgegner (als Wohnungseigentümer oder Vertragspartner) in Anspruch nimmt (vgl. BGHZ 62, 388/389).
b) Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG ist über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden. Um eine solche Entscheidung haben die Antragsteller nachgesucht. Nach ihrem Sachvortrag zielt ihr Feststellungsbegehren darauf ab, die Rechte und Pflichten zu klären, die zwischen ihnen und der Antragsgegnerin auf Grund der gemeinsamen Zugehörigkeit zur Wohnungseigentümergemeinschaft bestehen. Den Antragstellern geht es um die Frage, ob die Antragsgegnerin den zur Wohnungseigentumsanlage gehörenden Teil des Grundstücks, auf der sich die Garagen und Abstellplätze befinden, allein nutzen, bebauen, in Wohnungseigentum aufteilen und veräußern darf. Sie machen der Antragsgegnerin diese Befugnis streitig, weil sie meinen, als Wohnungseigentümer berechtigt zu sein, über die Nutzung der fraglichen Grundstücksfläche mitzubestimmen. Konkret betrifft der Streit die Frage, in welcher Weise...