Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Zustimmung aller Wohnungseigentümer bei Begründung eines Sondernutzungsrechts an gemeinschaftlichem Dachraum
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) von 19. November 1981 wird als unbegründet zurückgewiesen.
II. Die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
III. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird auch für diesen Rechtszug abgesehen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Antragsgegnerin errichtete als Bauträgerin in zwei Bauabschnitten die Wohnungseigentumsanlage … … in … mit 19 Wohnungen in zwei Häusern und mit einer Tiefgarage. Die Wohnungen verkaufte sie an die Antragstellerin (zusammen mit ihren Eltern und ihrer Schwester) und die weiteren Beteiligten.
Der Aufteilung der Wohnanlage liegen die Teilungserklärungen der Antragsgegnerin vom 7.4.1976 und vom 8.11.1976 zugrunde. Am 2.12.1977 wurde als erste Käuferin J. H. als Wohnungseigentümerin (der im Haus I gelegenen Wohnungen Nrn. 5 und 10) im Grundbuch eingetragen.
Einige oder alle Kaufverträge über die Wohnungen im Haus I enthielten die Bestimmung, daß in dem noch zu errichtenden Haus II ein Hobbyraum und ein Gemeinschaftsraum für die Eigentümer beider Häuser errichtet würden, den Erwerbern aber kein Anspruch auf Entschädigung bei Nichterrichtung des Hauses II zustehe.
Eine Reihe der von der Antragsgegnerin mit den Erwerbern geschlossenen Kaufverträge, nicht jedoch die mit J. H. vereinbarten Verträge, enthielten unter Nr. XXI oder unter einer anderen Nummer folgende Bestimmung:
„Dachraum
An der Nordseite des Dachgeschosses im Hausteil II entsteht ein Dachraum mit einer Größe von rund 65 qm. Der Bauträger behält sich das Recht vor, an diesem Dachraum das Sondernutzungsrecht gemäß § 13 WEG zu begründen. Bauträger ist berechtigt, dieses Sondernutzungsrecht an Dritte zu übertragen.
Hierzu erteilt der Erwerber für sich und seine Rechtsnachfolger seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung.
…”
Mit Abschluß der Kaufverträge erteilten die Erwerber der Antragsgegnerin jeweils eine Vollmacht zur Vornahme u. a. folgender Handlungen:
„ …
5. Abänderungen der Teilungserklärung vor oder nach Vollzug, sofern dies den Kaufgegenstand – soweit im Sondereigentum stehend – nicht selbst betrifft, …
…
7. Bestellung und Eintragung von Gebrauchsregelungen im Sinne von § 15 WEG, insbesondere für Sondernutzungsrechte für PKW-Abstellplätze im Freien, sowie Beurkundungen des Vertrages nach Ziffer XXI und „Abgabe aller Erklärungen hierzu, …”
Auf die abweichende Gestaltung des Vertrags mit J. H. ist die Vollmacht im Nachtrag vom 21.9.1977 nicht abgestimmt.
Mit Urkunde des Notars D. vom 28.4.1978 begründete die Antragsgegnerin das Sondernutzungsrecht an dem in Rede stehenden Dachraum; gleichzeitig übertrug sie das Sondernutzungsrecht gegen eine Zahlung von 10 000 DM an die Wohnungseigentümer M. und L. Y., denen eine Wohnung im Haus 1 gehörte. Als Inhalt des Sondereigentums dieser Wohnung wurde die Gebrauchsregelung am 29.5.1979 in den Wohnungsgrundbüchern eingetragen.
Die Antragstellerin wurde am 16.7.1979 im Grundbuch als Eigentümerin der im Dachgeschoß des Hauses II gelegenen Wohnung Nr. 19 eingetragen.
2. Mit Schriftsatz vom 27.8.1978 hat der Vater der Antragstellerin, F. M. I., beim Amtsgericht -Streitgericht- Kempten (Allgäu) Klage gegen die Antragsgegnerin erhoben mit u. a. dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Verkauf des Dachraumes an M. Y. rückgängig zu machen.
Nachdem sich das Amtsgericht mit Beschluß vom 26.10.1978 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Kempten (Allgäu) verwiesen hatte, gab dieses die Sache mit Beschluß vom 14.3.1979 an das Amtsgericht Kempten -Zweigstelle Sonthofen- als Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab.
Im ersten Rechtszug ist in der mündlichen Verhandlung vom 26.10.1979 die Antragstellerin an Stelle ihres Vaters in das Verfahren eingetreten.
Die Antragstellerin hat beantragt festzustellen, daß die Antragsgegnerin nicht berechtigt ist, den auf der Nordseite des Dachgeschosses im Haus II befindlichen Dachraum an nicht zur Wohnungseigentümergemeinschaft des Hauses II gehörende Dritte zu veräußern oder solchen Dritten zum Gebrauch zu überlassen.
Mit Beschluß vom 16.7.1980 hat das Amtsgericht festgestellt, daß den Wohnungseigentümern M. und L. Y. nicht das Sondernutzungsrecht am Dachraum des Hauses II (Nordseite) zustehe. Die Gerichtskosten wurden der Antragsgegnerin auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet.
Die sofortige Beschwerde dar Antragsgegnerin hat das Landgericht Kempten (Allgäu) mit Beschluß vom 19.11.1981 als unbegründet zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Antragsgegnerin auferlegt; von einer Anordnung der Er...