Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Dachgeschossausbau
Verfahrensgang
AG Hersbruck (Aktenzeichen UR II 21/90) |
LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 14 T 2885/91) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. Juli 1991 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller haben samtverbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 100 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.
Die Antragsgegnerin begründete durch Teilungserklärung vom 20.2.1970 Wohnungseigentum nach § 8 Abs. 1 WEG. In Abschnitt A II der Teilungserklärung ist das Wohnungseigentum Nr. 36 beschrieben als
Miteigentumsanteil von 496/10 000 verbunden mit dem Sondereigentum am gesamten Dachraum, der ausgebaut und zu Wohnzwecken benutzt werden kann. Der Raum ist im Aufteilungsplan mit Nr. 36 bezeichnet.
In Abschnitt B der Teilungserklärung ist der Gegenstand des Wohnungseigentums beschrieben. Unter B 2 heißt es:
Umfang des gemeinschaftlichen Eigentums.
Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sind, soweit vorhanden, insbesondere folgende Gebäudeteile, Anlagen und Einrichtungen, welche zum gemeinschaftlichen Gebrauch aller Wohnungseigentümer bestimmt sind und nicht Gegenstand des Sondereigentums sind:
…
c) Das Dach und der vollständige Dachboden,
…
Mit Nachtrag vom 10.9.1970 zur Teilungserklärung vom 20.2.1970 bildete die Antragsgegnerin folgenden neuen Miteigentumsanteil:
36. Miteigentumsanteil von 1072/10 000 verbunden mit dem Sondereigentum am gesamten Dachraum, der ausgebaut und zu Wohnzwecken genutzt werden kann. Der Raum ist im Aufteilungsplan mit Nr. 36 bezeichnet.
Mit weiterem Nachtrag vom 11.11.1970 änderte die Antragsgegnerin Abschnitt B Ziffer 2 c der Teilungserklärung vom 20.2.1970 wie folgt ab:
Die A. … (= Antragsgegnerin) hebt … die in dieser Ziffer getroffene Bestimmung, daß zum Umfang des gemeinschaftlichen Eigentums auch gehören soll der „vollständige Dachboden”, auf. Dieser kann durch die Begründung von Sondereigentum für den gesamten Dachraum nicht mehr gemeinschaftliches Eigentum sein. Gemeinschaftliches Eigentum bleibt, wie bisher, das Dach. Demgemäß wird in Abschnitt B Ziffer 2 unter Umfang des gemeinschaftlichen Eigentums eingefügt als neuer Buchstabe
„c) das Dach”.
Die Teilung des Grundstücks wurde am 28.12.1970 im Grundbuch vollzogen. Die Eintragung lautet:
Teilung gemäß § 8 WEG vom 20. Februar 1970 und 11. November 1970 eingetragen am 28. Dezember 1970.
Die Antragsgegnerin verkaufte alle Eigentumswohnungen bis auf die Wohnung Nr. 36. Der Verkauf dieser Wohnungen war abgeschlossen, bevor die Antragsgegnerin die Teilungserklärung vom 20.2.1970 am 10.9. und 11.11.1970 änderte. In den jeweiligen Kaufverträgen war die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Käufer vorgesehen.
Die Antragsgegnerin beabsichtigt, das Dachgeschoß mit vier Wohnungen auszubauen. Die Wohnungseigentümer beschlossen am 3.3.1990, daß „die erforderliche Zustimmung zu der geplanten Maßnahme (Ausbau des Dachgeschosses mit vier Wohneinheiten) verweigert” werde.
Die Antragsteller haben am 10.4.1990 beantragt, festzustellen, daß die Antragsgegnerin nicht berechtigt sei, das Dachgeschoß auszubauen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 29.1.1991 den Antrag abgewiesen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 17.7.1991 die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre sofortige weitere Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Der Dachraum gehöre der Antragsgegnerin. Für die Abgrenzung zwischen Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum seien die Eintragungen im Grundbuch und die dort zulässigerweise in Bezug genommenen Unterlagen maßgebend. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei im Grundbuch auch auf den Nachtrag zur Teilungserklärung vom 10.9.1970 Bezug genommen. Im Nachtrag vom 11.11.1970 werde nämlich auf den dem Grundbuchamt am 22.9.1970 zugegangenen Nachtrag vom 10.9.1970 Bezug genommen. Der Eintragungsvermerk im Grundbuch müsse deshalb den Nachtrag vom 10.9.1970 nicht mehr ausdrücklich erwähnen.
Die Behauptung der Antragsteller, ihnen habe bei der Beurkundung ihrer Kaufverträge nur die Teilungserklärung Abschnitt B vorgelegen, wonach der Dachraum Gemeinschaftseigentum sei, sei unerheblich. Ein etwaiger Mangel der Kaufverträge sei durch die Eintragung der Antragsteller als Eigentümer im Grundbuch geheilt worden.
Die Teilungserklärung vom 20.2.1970 habe von der Antragsgegnerin wirksam einseitig abgeändert werden können. Sie habe ihre alleinige Verfügungsbefugnis über den Inhalt der Teilungserklärung erst mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher und der Veräußerung einer Wohnung durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch, somit erst nach der letzten Änderung der Teilungserklärung, verloren.
Am Ausbau des Dachgeschosses sei die Antragsgegnerin auch nicht durch de...