Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausgabe und Rechnungslegung

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen UR II 853/91)

LG München I (Aktenzeichen 1 T 15705/92)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 20. Mai 1993 wird zurückgewiesen.

II. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gegen die Geschäftswertfestsetzung durch das Landgericht wird unter Abänderung der Ziffer 3 des Beschlusses des Landgerichts der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 70.000 DM festgesetzt.

III. Auf die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsteller gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wird Ziffer 2 des Beschlusses des Landgerichts dahingehend abgeändert, daß von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens die Antragsteller als Gesamtschuldner 1/7 und der Antragsgegner 6/7 zu tragen haben. Im übrigen wird die Anschlußrechtsbeschwerde zurückgewiesen.

IV. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

V. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 70.000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer größeren Wohnanlage. Der Antragsgegner war in der Zeit vom 18.11.1989 bis zum 19.7.1991 als Verwalter dieser Wohnanlage tätig.

Die Antragsteller haben unter anderem beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten,

  1. die Vereinbarung, durch die der Generalunternehmer die Gewährleistungsansprüche gegen die Firma I. wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum an die Wohnungseigentümergemeinschaft abgetreten hat, herauszugeben,
  2. folgende von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmte Gegenstände herauszugeben, sobald er diese von der Staatsanwaltschaft zurückerhalten hat:

    • Die Unterlagen für das laufende WEG-Konto seit 1.12.1989, bestehend aus den Kontoauszügen der M. Bank mit den dazugehörigen Belegen,
    • die entsprechenden Bankunterlagen des Rücklagenkontos,
    • einen Ordner mit Handwerkerrechnungen für laufende kleine Instandhaltungsarbeiten der Gemeinschaft und
  3. den Antragstellern gegenüber für die Zeit vom 1.5.1990 bis einschließlich 19.7.1991 Rechnung zu legen.

Das Amtsgericht hat mit Teilbeschluß vom 4.8.1992 (ohne Kostenentscheidung und ohne Geschäftswertfestsetzung) den Antrag 1 abgewiesen und den Anträgen 2 und 3 stattgegeben. Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller und der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 20.5.1993 beide Rechtsmittel zurückgewiesen, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens den Antragstellern und dem Antragsgegner je zur Hälfte auferlegt, von der Anordnung der Erstattung der außergerichtlichen Kosten abgesehen und den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt (Antrag 1: 10.000 DM; Anträge 2 und 3 jeweils 5.000 DM). Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller haben im eigenen Namen gegen die Geschäftswertfestsetzung Beschwerde eingelegt und Erhöhung des Geschäftswerts beantragt. Die Antragsteller haben Anschlußrechtsbeschwerde eingelegt und beantragt, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.

II.

Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist unbegründet. Die Geschäftswertbeschwerde hat Erfolg. Die Anschlußrechtsbeschwerde ist weitgehend begründet.

1. Das Landgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Amtsgerichts ausgeführt:

Der Antragsgegner sei verpflichtet, die Unterlagen, die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden sind, nach deren Freigabe an die Antragsteller herauszugeben. Unabhängig vom rechtlichen Bestand der Bestellungsbeschlüsse sei er jedenfalls faktisch Verwalter der Wohnanlage gewesen und als solcher unstreitig in den Besitz dieser Unterlagen gelangt. Nach Beendigung seiner Verwaltertätigkeit sei er zu deren Herausgabe verpflichtet.

Der Antragsgegner sei auch für die Zeit vom 1.5.1990 bis zum 19.7.1991 zur Rechnungslegung verpflichtet. Er sei während dieser Zeit jedenfalls faktisch Verwalter der Wohnanlage gewesen. Nach Beendigung seiner Verwaltertätigkeit sei er in entsprechender Anwendung der §§ 666, 667, 675, 681 und 259 BGB verpflichtet, Rechenschaft abzulegen. Unerheblich sei, ob er derzeit zur Rechnungslegung in der Lage sei, jedenfalls liege ein endgültiges Unvermögen nicht vor.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält hinsichtlich der Hauptsacheentscheidung der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag 2 ist gegeben. Im Hinblick auf die Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten erscheint aus der Sicht der Antragsteller die Besorgnis nicht unbegründet, der Antragsgegner werde die verlangten Unterlagen nach deren Freigabe durch die Staatsanwaltschaft nicht sofort an sie herausgeben.

Der Anspruch auf Herausgabe der Unterlagen ergibt sich aus §§ 675, 667 BGB (BayObLGZ 1969, 209/214; BayObLG WE 1989, 63 f.) oder im Falle der...

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