Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Kostenentscheidung nach Rechtsmittelrücknahme im Beschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen sowie Zurückverweisung an das Erstgericht

 

Verfahrensgang

AG Cham (Aktenzeichen UR II 7/93)

LG Regensburg (Aktenzeichen 7 T 329/93)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung und seine Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung im Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 18. April 1994 werden zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.200 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 2.4.1993 beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 2 den Wirtschaftsplan 1993; in diesem sind Einnahmen und Ausgaben für Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von jeweils 6.000 DM eingeplant.

Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß hinsichtlich des Postens „Gerichts- und Anwaltskosten” für ungültig zu erklären. Außerdem hat er den Antrag gestellt:

Die Verwalterin hat die Jahresabrechnung für 1992 so zu erstellen und die Abrechnung so vorzunehmen, daß Anwalts- und Gerichtskosten, die im Verfahren nach § 43 WEG anfallen, nicht vom Gemeinschaftskonto aller Wohnungseigentümer bezahlt werden; insbesondere hat sie die Mittel so zu verwalten, daß aus Gemeinschaftsmitteln keine Rechtsstreitkosten im Sinn des § 43 WEG bezahlt werden.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 10.8.1993 die Anträge abgewiesen. Der Antragsteller hat gegen den Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 25.1.1994 hat er sein Rechtsmittel zurückgenommen. Das Landgericht hat mit Beschluß vom 18.4.1994 dem Antragsteller die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren hat es auf 12.000 DM festgesetzt. Der Antragsteller hat gegen die Kostenentscheidung sofortige weitere Beschwerde und gegen die Geschäftswertfestsetzung Beschwerde eingelegt.

II.

Die Rechtsmittel sind zulässig (gemäß § 43 Abs. 1 WEG, § 20 a Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 2 FGG hinsichtlich der Anfechtung der Kostenentscheidung; gemäß § 31 Abs. 3, § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO hinsichtlich der Geschäftswertbeschwerde), aber unbegründet.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Es sei angemessen, dem Antragsteller die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hätte. Auf Antrag des Antragstellers hätten sich die Gerichte schon mehrfach mit der gleichen Rechtsfrage, jeweils nur auf andere Jahresabrechnungen bezogen, befaßt. In allen Fällen seien seine Anträge abgewiesen worden.

Der Geschäftswert werde auf 12.000 DM festgesetzt. Hinsichtlich des Antrags auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses sei der beanstandete Posten des Wirtschaftsplanes für die Höhe des Geschäftswerts maßgebend, somit also ein Betrag von 6.000 DM. Die Geschäftswertfestsetzung für den weiteren Antrag erfolge in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 1.2.1994 (Az.: 2Z BR 97/93 = WuM 1994, 295); er betrage gleichfalls 6.000 DM.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Nach der Zurücknahme der sofortigen Beschwerde hatte das Landgericht noch gemäß § 47 WEG über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Die Entscheidung des Landgerichts, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden kann, läßt einen solchen nicht erkennen. Das Landgericht befindet sich vielmehr im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats, nach der derjenige, welcher ein Rechtsmittel zurücknimmt, grundsätzlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. Nach den Umständen des Einzelfalls kann zwar eine andere Kostenentscheidung angemessen sein. So kann von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen werden, wenn die Zurücknahme eines Rechtsmittels auf der vom Gericht dem Beschwerdeführer vermittelten Einsicht von der Erfolglosigkeit seines Rechtsmittels beruht (BayObLG WuM 1991, 134). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Ohne Erfolg greift der Antragsteller die Feststellung des Landgerichts an, daß das Rechtsmittel unbegründet gewesen wäre. Wie der Senat in dem Verfahren zwischen denselben Beteiligten zum Wirtschaftsplan 1992 entschieden hat, ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn im Wirtschaftsplan Ausgaben und entsprechende Einnahmen für gerichtliche Verfahren eingeplant werden (BayObLG WuM 1994, 295). Auch mit seinem weiteren Antrag hätte der Antragsteller keinen Erfolg gehabt (vgl. BayObLGZ 1992, 210/213; BayObLG WuM 1993, 486). Schließlich kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, daß seine sofortige ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge