Verfahrensgang
LG Bayreuth (Beschluss vom 21.07.1994; Aktenzeichen 4 T 3/94) |
AG Kulmbach (Aktenzeichen XVII 770/92) |
Tenor
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Bayreuth vom 21. Juli 1994 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Für den Betroffenen wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 22.12.1993 ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung und Entscheidung über die Unterbringung sowie über unterbringungsähnliche Maßnahmen, Vermögenssorge, Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente und auf Sozialhilfe bestellt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen wies das Landgericht mit Beschluß vom 21.7.1994 zurück. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde zu Protokoll der Rechtspflegerin der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige weitere Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
1. Das Landgericht hat ausgeführt, bei dem Betroffenen liege auf dem Boden einer dissozialen Persönlichkeit ein Alkoholismus vor, wodurch es mittlerweile zu einer erheblichen hirnorganischen Wesensänderung gekommen sei. Der Betroffene sei sicher nicht in der Lage, bezüglich seiner Erkrankung adäquat zu handeln und sich einer Behandlung zu unterwerfen. Ohne konsequente Behandlung sei mit einer weiteren Verschlimmerung zu rechnen. Wegen seiner psychischen Erkrankung sei der Betroffene in den vom Amtsgericht bestellten Aufgabenkreisen betreuungsbedürftig. Er sei aufgrund der Erkrankung nicht in der Lage, seine Angelegenheiten im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen und seine Vermögensangelegenheiten eigenverantwortlich zu regeln. Dem könne nur durch die Bestellung eines Betreuers begegnet werden. Im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Problematik könne es nicht angehen, auf die Möglichkeiten nach dem bayerischen Unterbringungsgesetz zu verweisen.
2. Diese Ausführungen halten der im Verfahren der weiteren Beschwerde allein zulässigen rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Einer der medizinischen Tatbestände von § 1896 Abs. 1 BGB ist erfüllt. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Betroffene unter einem Alkoholismus, der schon zu einer erheblichen hirnorganischen Wesensveränderung geführt hat. Damit ist festgestellt, daß bei dem Betroffenen eine psychische Krankheit oder eine geistige Behinderung vorliegt. Das Landgericht hat sich insoweit auf das Gutachten des Sachverständigen … vom 11.11.1993 gestützt. Die Würdigung von Sachverständigengutachten ist Sache der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung und vom Rechtsbeschwerdegericht nur dahin überprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG) und bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (§ 25 FGG), ob seine Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ferner ob die Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt worden sind (BayObLGZ 1993, 18/19 f. m.w.Nachw.). Soweit nach diesen Grundsätzen eine Überprüfung der landgerichtlichen Entscheidung stattfindet, sind Rechtsfehler nicht erkennbar. Der Sachverständige ist Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie; er war bei der Erstellung des Gutachtens Leitender Arzt des Langzeitbereichs des Nervenkrankenhauses. Von der Qualifikation des Sachverständigen konnte das Landgericht deshalb ausgehen.
b) Die Feststellungen des Landgerichts zur Frage, ob der Betroffene seinen Willen nicht frei bestimmen kann (vgl. hierzu BayObLG BtPrax 1994, 59; BayObLGZ 1994 Nr. 41), reichen aus. Danach ist der Betroffene nicht in der Lage, bezüglich seiner Erkrankung adäquat zu handeln und sich einer Behandlung zu unterziehen. Im Zusammenhang mit dem Sachverständigengutachten vom 11.11.1993 kann dies nur die Feststellung bedeuten, daß der Betroffene in den Aufgabenkreisen des Betreuers seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Nach Auffassung des Sachverständigen ist der Betroffene in diesen Bereichen als geschäftsunfähig anzusehen. Dies reicht für die Feststellung, der Betroffene könne seinen Willen in diesen Aufgabenkreisen nicht frei bestimmen, regelmäßig aus (vgl. Senatsbeschluß v. 19.5.1994 3Z BR 70/94 für die Erweiterung der Aufgabenkreise).
c) Das Landgericht hat die Bestellung eines Betreuers für den Betroffenen als erforderlich im Sinn von § 1896 Abs. 2 BGB angesehen, obwohl der zuständige Bedienstete des zum Betreuer bestellten Landkreises hierzu anderer Auffassung war. Die Entscheidung des Landgerichts betrifft insofern einen Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung, der der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht weitgehend verschlossen ist (vgl. Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rn. 27). Ob die festgestellten Tatsachen den Begriff der Erforderlichkeit im Einzelfall ausfüllen, ist im wesentlichen eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachgeprüft werden kann, nämlich nur dahin, ob sie von irrigen rechtlichen Grundlagen ausgeht oder gegen Denkgeset...