Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Nutzung von Kellerräumen zu Wohnzwecken

 

Verfahrensgang

AG Freyung (Aktenzeichen 1 UR II 26/86)

LG Passau (Aktenzeichen 2 T 242/86)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts Passau vom 1. Dezember 1987 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 19 400 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Antragsteller, Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus zwölf Häusern (freistehende Häuser und Doppelhaushälften) besteht. Die vier Häuser der Antragsgegner – der Antragsgegnerin zu 2 gehören zwei Doppelhaushälften – sind im Unterschied zu den übrigen Häusern zweigeschossig. Sie sind in der im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung (Abschnitt II – Aufteilung in Wohnungseigentum) folgendermaßen beschrieben:

Miteigentumsanteil zu einem Zwölftel an Fl. Nr. 721/7 der Gemarkung H., verbunden mit dem Sondereigentum an der in sich abgeschlossenen Wohnung der Doppelhaushälfte (mit Keller)/ des Einfamilienhauses (mit Keller) V. Hs. Nr. 12 b (bzw. 12 a, 16, 19).

Die Einheiten der Antragsteller und der weiteren Beteiligten sind so beschrieben:

Miteigentumsanteil zu einem Zwölftel an Fl. Nr. 721/7 der Gemarkung H., verbunden mit dem Sondereigentum an der in sich abgeschlossenen Wohnung des Einfamilienhauses (ohne Keller)/ der Doppelhaushälfte (ohne Keller) V. Hs. Nr. 10/11 b (11 a usw.).

Abschnitt IV der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) lautet:

1. Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander bestimmt sich nach den Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes.

2. In Ergänzung und Abweichung hiervon wird gemäß § 10 Wohnungseigentumsgesetz als Inhalt des Wohnungseigentums festgelegt:

a) Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht der alleinigen Nutzung seines Sondereigentums, soweit sich nicht Beschränkungen aus dem Gesetz und dieser Gemeinschaftsordnung ergeben. … Das Recht zur ausschließlichen Nutzung erstreckt sich auf alle Räume eines Einfamilienhauses bzw. einer Doppelhaushälfte, insbesondere auch auf den jeweiligen Dachraum und, soweit vorhanden, auf die jeweiligen Kellerräume. Dieses Sondernutzungsrecht am jeweiligen Dachraum bzw. – soweit vorhanden – an den jeweiligen Kellerräumen in den einzelnen Einfamilienhäusern bzw. Doppelhaushälften steht dem jeweiligen Eigentümer … immerwährend und unentgeltlich im Verhältnis zu den anderen Wohnungseigentümern zu.

Weiter ist in der Gemeinschaftsordnung bestimmt:

Zur Ausübung eines Gewerbes oder eines Berufes in dem jeweiligen Einfamilienhaus bzw. der jeweiligen Doppelhaushälfte ist die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer und die Zustimmung des Verwalters nicht erforderlich.

Zur Vermietung und Verpachtung einer Wohnung in einem Einfamilienhaus bzw. einer Doppelhaushälfte ist ebenfalls die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer der Eigentumswohnanlage und die Zustimmung des Verwalters nicht erforderlich.

Nach Abschnitt IV 2h der Teilungserklärung werden die Bewirtschaftungskosten für jedes Einfamilienhaus und für jede Doppelhaushälfte gesondert abgerechnet.

Die im Untergeschoß gelegenen und in der Teilungserklärung als „Keller” bezeichneten Räume in den Häusern der Antragsgegner sind als Wohnräume eingerichtet. Die zuständigen Behörden haben den Ausbau zu Wohnzwecken genehmigt. Die Antragsteller wenden sich gegen diese, ihrer Ansicht nach mit der Beschreibung in der Teilungserklärung unvereinbare Nutzung; sie wollen diese jedenfalls solange nicht hinnehmen, als die Antragsgegner nicht dazu bereit sind, einen höheren Anteil als ein Zwölftel an den Bewirtschaftungskosten zu übernehmen. Die Antragsgegner wiederum machen dies davon abhängig, daß ihnen ein Miteigentumsanteil von jeweils 2/16 eingeräumt wird.

Die Antragsteller verlangen in dem vorliegenden Verfahren von den Antragsgegnern, daß diese die vorgenommenen baulichen Veränderungen der in der Teilungserklärung ausgewiesenen Kellergeschosse in Wohnungen rückgängig machen; außerdem sollen die Antragsgegner rückwirkend ab März 1986 höhere Kosten als im Gesetz bzw. in der Teilungserklärung vorgesehen übernehmen.

Das Amtsgericht hat die Anträge mit Beschluß vom 1.12.1986 abgewiesen. Das Landgericht hat diese Entscheidung auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller mit Beschluß vom 1.12.1987 aufgehoben und die Antragsgegner antragsgemäß verpflichtet, die vorgenommenen baulichen Veränderungen rückgängig zu machen. Weiter hat es ausgesprochen, daß die Antragsgegner „zur Änderung der Kostenübernahme entsprechend der tatsächlich vorhandenen und genutzten Wohneinheiten, beginnend ab März 1986, für alle in der Gemeinschaftsordnung anfallenden gemeinschaftlichen Kosten” verpflichtet sind.

Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner.

II.

Das zulässige Rechtsmittel der Antragsgegner führt ...

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