Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Ordnungsgemäße Verwaltung durch Herstellung eines Zugangsweges zu Wohnungen

 

Verfahrensgang

AG Freyung (Aktenzeichen 1 UR II 8/86)

LG Passau (Aktenzeichen 2 T 246/86)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner zu 1 und 2 wird der Beschluß des Landgerichts Passau vom 3. Dezember 1987 mit Ausnahme seiner Nr. V aufgehoben.

Ferner werden die Kostenentscheidung und die Geschäftswertfestsetzung im Beschluß des Amtsgerichts Freyung vom 2. Dezember 1986 aufgehoben.

II. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Amtsgerichts wird zurückgewiesen.

III. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten aller Rechtszüge.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 7 500 DM, für das Beschwerdeverfahren auf 9 000 DM und für das Verfahren im ersten Rechtszug auf 10 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

1. Antragsteller und Antragsgegner sind die Eigentümer einer Wohnanlage; der Antragsgegner zu 2a ist zugleich Verwalter.

Die Anlage besteht aus 12 Häusern. Ein Teil der Häuser liegt um eine freie, größtenteils mit Rasen bedeckte Grundstücksfläche (sogenannter „Gemeinschaftsplatz Nr. 2”). Westlich von dieser Fläche verläuft der „Hauptweg”, südlich liegen die Häuser Nr. 12b und 12a der Antragsgegnerin zu 6, östlich das Haus Nr. 13 der Antragsgegner zu 7. Hinter der Nordostecke des Gemeinschaftsplatzes befindet sich das Haus Nr. 19 der Antragsgegner zu 2 und nördlich das Haus Nr. 18 der Antragsgegner zu 10a und 10b. Die um die Häuser gelegenen Grundstücksflächen bis zur Grenze des Gemeinschaftsplatzes sind in der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung den jeweiligen Eigentümern zur alleinigen Nutzung zugewiesen. Die Gemeinschaftsordnung schränkt diese Sondernutzungsrechte dahin ein, daß der vor dem Haus Nr. 12b auf der Sondernutzungsfläche gelegene Weg vom Eigentümer des Hauses Nr. 12a mitbenützt werden darf, desgleichen die vor den Häusern Nr. 13, 18 und 19 auf den Sondernutzungsflächen verlaufenden Wege jeweils von den Eigentümern der beiden anderen Häuser. Ein Mitbenutzungsrecht der Eigentümer dieser drei Häuser an den Wegen vor den Häusern Nr. 12b und 12a und damit ein rechtlich gesicherter Zugang vom Hauptweg aus ist in der Gemeinschaftsordnung nicht vorgesehen.

Auf dem östlichen Rand der Gemeinschaftsfläche, vor dem Haus Nr. 13, war von Anfang an ein Weg (sogenannter „Querweg”) angelegt, den die Antragsgegnerin zu 6 (Haus Nr. 12a und 12b) später auf ihre Kosten mit Platten belegen ließ. Die Eigentümer der Einheiten Nr. 13, 18 und 19 erreichten ihre Häuser vom Hauptweg aus über den Zugangsweg der Häuser Nr. 12b und 12a und sodann über den Querweg.

2. In der Versammlung vom 1.3.1986 behandelten die Eigentümer zu Tagesordnungspunkt 5c das Thema „Erweiterung bzw. Verlängerung des Hauptwegs über den Gemeinschaftsplatz bis zu dem vorhandenen Querweg in Höhe von Haus 12a”. Dabei ging es darum, einen befestigten Zugang vom Hauptweg zu den Häusern Nr. 13, 18 und 19 außerhalb der Sondernutzungsflächen zu schaffen. Der Antrag („Antrag Herr G.”):

„Die Gemeinschaft erkennt an, daß die Häuser 13, 18 und 19 einen neu zu erstellenden Weg benötigen, dieser kann nur über den Gemeinschaftsplatz verlaufen. Dieser Weg zählt als Gemeinschaftsweg und wird gemeinsam gebaut und unterhalten laut Teilungserklärung”

fand eine Stimmenmehrheit. Außerdem nahmen die Wohnungseigentümer noch einen weiteren Antrag:

„Dieser neuzuschaffende Weg wird auf der südlichen Seite des Gemeinschaftsplatzes, neben dem vorhandenen Hauszugangsweg 12a/12b verlegt, unter der Voraussetzung, daß Frau B. (= Antragsgegnerin zu 6) ihren Hauszugangsweg aufläßt bzw. entfernt”

mehrheitlich an.

Die Antragsteller haben am 18.3.1986 gegen die in der Versammlung vom 1.3.1986 gefaßten Beschlüsse „vorsorglich Einspruch bzw. Widerspruch” eingelegt. Später haben sie nur noch beantragt, den Eigentümerbeschluß zu Tagesordnungspunkt 5, „Antrag Herr G.”, für ungültig zu erklären.

Der Antragsgegner zu 2a ließ anschließend als Verwalter an der Südseite des Gemeinschaftsplatzes einen mit Platten belegten Weg vom Hauptweg zum „Querweg” anlegen. In der als Fortsetzung der Eigentümerversammlung vom 1.3.1986 einberufenen Versammlung vom 30.8.1986 stimmten die Eigentümer zu dem wiederaufgenommenen Tagesordnungspunkt 5c mehrheitlich für den Antrag, daß „die vom Verwalter … gewählte Firma sowie die Art der Ausführung die Zustimmung der Eigentümer” findet.

Weiter faßten die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 6 (Herstellungs- und Unterhaltskosten des vorhandenen Querwegs”) mehrheitlich den Beschluß, daß die Unterhaltskosten für diesen Weg von der Gemeinschaft übernommen werden.

Die Antragsteller haben am 24.9.1986 beantragt, auch diese Eigentümerbeschlüsse für ungültig zu erklären. Schließlich haben sie noch beantragt – weitere Anträge wurden zurückgenommen oder in Nr. V des landgerichtlichen Beschlusses rechtskräftig abgewiesen –, di...

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